Also in Linz gibt es bereits einige NFS die die Ausbildung zum NKI absolviert haben, diese dürfen die Kompetenzten logischerweise nicht anwenden da sie die Einzelermächtigung ja nicht haben, aber das Namnensschild mit der Bezeichnung tragen sie teilweise trotzdem. Einige fahren auch immer wieder am NEF, aber der großteil im Regelrettungsdienst.
Wie hier die rechtliche Situation mit Delegation, Bezeichnung, etc. aussieht weiß ich nicht.
Die Bezeichnung kannst du natürlich tragen. Da gab es vor vielen Jahren sogar eine Stellungnahme des Ministeriums dazu, das erworbene Qualifikationen, auch wenn sie nicht von der eigenen Organisation freigegeben sind, geführt werden dürfen ja sogar von der Organisation erfasst werden müssen.
Auch kann die Organisation intern Maßnahmen für NKI freigeben ohne sie zu ermächtigen, in NÖ wäre das zB die Fremdkörperentfernung unter Laryngoskopie.
Also bzgl. der Wien Aussage muss ich definitiv widersprechen. Bei den NEF Sanis der MA70. Sie sind für mehr als nur Spritzen aufziehen und lenken da. Abgesehen davon, dass sie auch selbstverständlich sämtliche Assistenzmaßnahmen übernehmen, ist das komplette Organisatorische in ihren Händen. Wenn also der NA und der RTW gerade am Hackeln sind, kümmern sie sich um das Schockraumaviso usw. Genauso wie diese ebenfalls, wenn sie NKI sind, die endotracheale Intubation im Rahmen der CPR übernehmen oder bei der RSI für den NA das Atemwegsmanagement damit dieser freigespielt wird.
Ohne schriftlicher Einzelermächtigung ist das Führen der Bezeichnung NKI nicht zulässig, wenngleich es in manchen Organisationen anders gelebt wird bzw nicht sanktioniert wird. Andere HiOrgs verbieten es jedenfalls recht klar.
In Zusammenschau der Antwort aus dem Ministerium (die Anfrage war genau das hier geschilderte Szenario) und der damit verbundenen Praxis sehe ich deine Antwort als falsch an bis zum Beweis des Gegenteils
Schon vor vielen Jahren hat man in NÖ ganz offiziell angefangen die NKI ins Stammblatt und den Dienstausweisen der Mitarbeiter einzutragen, noch lange vor eigenen NKI Kursen oder Ermächtigungen. Auch weil man laut SanG muss.
Sogar im Burgenland, wo die Ausübung der NKI vom LCA strikt abgelehnt wird und ein absolut rotes Tuch ist, ist das Tragen der Berufsbezeichnung erlaubt.
Naja, das mit der Ermächtigung ist nicht so ganz eindeutig im SanG definiert. Auf was sich §12 Abs. 1 genau bezieht ist eher schleierhaft. Hauptsächlich wird von Intubation geredet, aber auch die Beatmung wird in Klammer erwähnt. Es bräuchte halt ein Urteil um wirkliche Klarheit darüber zu haben, der Rest ist reine Rechtsmeinung, die in beide Richtungen auslegbar ist.
Rechtlich darf jeder, der die Berechtigung NKI in Österreich erworben hat, diese Bezeichnung führen (SanG § 22 Abs 2.3). Das kann auch keine HiOrg einschränken. Inwiefern die Kennzeichnung auf Uniformen zulässig ist, bleibt den Organisationen wohl selbst überlassen. Wenn es aber allgemein vorgesehen ist, wird man sich schwer tun das an eine Ermächtigung zu koppeln. Die Berechtigung ist auch ohne Ermächtigung gegeben, nur die Durchführung der Maßnahmen ist damit noch nicht gestattet. (SanG § 12, speziell auch Abs. 3.1)
Darf irgend jemand in der Org NKI tragen? Dann dürfen es alle NKI.
Ist NKI auf Namensschildern nicht vorgesehen? Dann gibt es keinen Rechtsanspruch.
Bezüglich des Tragens der Bezeichnung „NKI“ am Namensschild erübrigt sich eigentlich die Diskussion, zumindest für Linz. Da kannst du tragen was du willst, da wird dich keiner zurechtweisen. Vorausgesetzt natürlich du hast die entsprechende Qualifikation auch.
Und genau der Absatz 2 des § 22 SanG stellt auf die Durchführung ab. Diese ist wiederum nur durch die Ermächtigung gem § 12 Abs 3 gegeben. Dadurch sind manche Einrichtungen eben strenger was die Kennzeichnung bzw das Erlauben des Führens angeht, unabhängig einer (nicht verbindlichen) Rechtsmeinung des Ministerium.
Dass das rote Plus hier ausnahmsweise entspannter ist, ist eine andere Sache. Man könnte einfach auch Einzelermächtigungen mit Ausnahme der Intubation erstellen, wie das gerüchteweise die Wiener RKler machen.
Jedenfalls werden anscheinend ab 2027 NKI in OÖ ausgebildet.
AML 1 ist jetzt endlich eine Regelkompetenz und bei AML 2 besteht weiterhin die Notwendigkeit einen NA nachzufordern, so weit dieser auch vorhanden ist.
Bin gespannt ob es da irgendwann mal Ausnahmen für die RTWs geben wird.
EDIT: Ist so nicht ganz richtig. Notwendigkeit den NA nachzufordern ist abhängig von der Indikation und nicht von der AML. Für genaueres meinen folgenden Kommentar bitte durchlesen. Entschuldigung für die Ungenauigkeit.
Korrekt, mir ist da ein Fehler unterlaufen mit AML 1 & 2 im RK OÖ. Ich komm schon ein wenig durcheinander mit den Bestimmungen innerhalb der verschiedenen Landesverbände. Tut mir dahingehend leid für die Verwirrung.
Berichtigung: Abhängig von der Indikation muss man einen NA nachalarmieren bzw. anfordern. Das ist unabhängig vom AML 1 und 2. Meines Wissens nach sind das die folgenden Indikationen bei denen eine Anwendung der Notfallkompetenzen stattfindet:
ACS
Schwellung der oberen Atemwege
Schwere Anaphylaxie
Krampfanfall
Opiatintoxikation
Starke Blutung (Tranexamsäure)
Atem Kreislauf Stillstand
Ganz logisch ist diese Lösung mMn. nicht, weil das SanG nur von einer “vorangehende Verständigung des Notarztes oder die Veranlassung derselben” ab AML 2 spricht und nicht schon ab AML 1.
Notfallkompetenz darf angewendet werden, Pat. soll dann Transportfähig gemacht werden und dann gilt oberste Priorität den Notarzt später hinzuzuziehen. Kommt dann darauf an ob dir die Leitstelle dann einen noch sendet, oder nicht.
Es hat immerhin vor nicht so langem eine Änderung stattgefunden, dass bei Kategorie Gelb, ohne C3 Monitoring, nicht mehr automatisch der NA fix nachgefordert werden muss. Ergo ist es jetzt egal ob man Monitoring dabei hat, oder nicht was die Nachforderung anbelangt. Ich finde das ist ein äußerst positiver Schritt der hier gemacht wurde.
Doch, NÖ will NKIs vorrangig auf RTWs sitzen haben und ist der Meinung dass am NEF eigentlich sogar „nur“ der NFS reicht. Ich glaube die Umsetzung dieser Strategie wird bewusst langsam angegangen.
Gestern hatte ich im AKH eine kurze Begegnung mit einem SEW des RK Oberösterreich, besetzt mit einem NFS und einem Zivildiener. Sie waren mit einer Transplantationspatientin zur Kontrolle dort.
Am Parkplatz auf Ebene 6 sind sie kurz stehengeblieben und standen neben uns. Der NFS hat mich um eine kurze RTW-Tour gebeten, dabei sind wir ins Gespräch gekommen.
Nach seiner Schilderung hat sich im System offenbar nicht allzu viel verändert. Es gibt mittlerweile RTWs, die auch zu niedrig priorisierten Einsätzen ausrücken. Eine klassische Ausrückeordnung wie man sie etwa aus Wien oder Niederösterreich kennt, scheint es aber nicht zu geben. Stattdessen arbeiten sie mit sieben Kategorien, die vom Disponenten interpretiert werden. Laut seiner Darstellung kommt es dabei immer wieder vor, dass zwei Zivildiener – die in Oberösterreich anscheinend auch Fahrzeuge lenken dürfen – zu tatsächlichen RTW-Notfällen geschickt werden und vor Ort wenig tun können außer ein NEF nachzufordern.
Auch das Thema Interventionen wurde angesprochen. Laut seiner Erfahrung wird von Notfallsanitätern eher zurückhaltend interveniert. Er meinte, dass viele Kolleginnen und Kollegen Maßnahmen lieber dem NEF überlassen, unter anderem weil die entsprechenden Fallzahlen fehlen. In seinem Bezirk führt jede Anwendung einer Notkompetenz automatisch zur Alarmierung eines NEF.
Ein weiterer Punkt betrifft den Nachtbetrieb: Dort fährt der RTW offenbar kaum, weil es schwierig ist, das Fahrzeug entsprechend zu besetzen. Nachts sind in seinem Bezirk überwiegend Freiwillige im Dienst, unter denen es nur wenige Notfallsanitäter gibt. Auf Bezirksebene wurde daher entschieden, den RTW nachts sehr zurückhaltend einzusetzen, auch um die Freiwilligenstruktur nicht zu beeinträchtigen.
Seiner Einschätzung nach ist der Handlungsspielraum von Notfallsanitätern dort deutlich geringer als etwa in Wien oder Niederösterreich. Beispielsweise ist auch das eigenständige Befunden von EKGs nicht vorgesehen; das übernimmt das NEF.
Insgesamt entsteht der Eindruck eines Systems, das stark auf die Notarzteinsatzfahrzeuge ausgerichtet ist. Ein eigenverantwortliches Arbeiten am RTW, wie es in Wien oder Niederösterreich üblich ist, scheint in dieser Form dort kaum vorgesehen zu sein.