Der Rettungssanitäter schuldet die ordnungsgemäße Aufklärung. Dabei gilt der Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen RS.
Der RS muss nicht aufklären wie ein NFS und der NFS nicht wie ein Arzt.
Eine Transportverweigerung mit Revers ist bei RS wirklich NULL Problem, die Dokumentation ist meistens das Problem.
*********
Unabhängig davon bin auch ich für einen qualifizierteren Rettungsdienst. Aber das Grazer Beispiel kannst mit 2x NKI genauso spielen und der NKTW in Wien ist ein super Beispiel wo man RS im Rettungsdienst gut einsetzen kann.
Der BVRD macht mit ÖGERN einen Vortrag zu dem Thema:
" REVERS UND AUFKLÄRUNGSPFLICHT FÜR SANITÄTER:INNEN – NEUE ERKENNTNISSE AUS DEM OGH-URTEIL
11.12.2025 um 20:00 Uhr auf Zoom
Ein Team aus zwei Rettungssanitätern lässt eine Patientin auf Revers zu Hause. Wenige Zeit später stirbt sie an den Folgen eines Herzinfarktes. Gerichte nehmen sich der Sache an und sprechen Recht.
In Kooperation mit der Österr. Gesellschaft für Ethik und Recht in der Notfallmedizin (ÖGERN) beleuchtet dieses Emergency Webinar die Umstände aus einer rechtlichen Perspektive. Jurist Dr. Michael Halmich erläutert das OGH-Urteil und die Auswirkungen für die rettungsdienstliche, aber auch notärztliche Praxis."
Für alle die nicht dabei waren BVRD wird das Video und auch die Präsentation online zur Verfügung stellen in den nächsten Tagen. Ich würde das Video auf jeden Fall jedem! ausdrücklich empfehlen. Kurzfassung in meinen eigenen Worten →
Vom OGH beantwortet
Der RS hat eine Dringlichkeitseinschätzung vorzunehmen und daraus resultierend eine Indikation für einen Betreuungsbedarf zu beurteilen.
Sanitäter dürfen belassen
Vor einem Revers musss basierend auf die Dringlichkeit eine Aufklärung stattfinden. RS muss auch nur auf RS Wissen aufklären können. Allerdings sollte das gut dokumentiert sein, auch zb Entscheidung Patient war stabil keine NA Indikation oder Verwendung von zb Retts.
Ablehnung der Hilfe bei Lebensgefahr erfordert einen Notarzt
Muss noch weiter erhoben werden durch das Erstgericht
Hat der RS laut Lehrmeinung etwas an Symptomen übersehen oder Maßnahmen nicht durchgeführt
Dann könnte aber keine auch noch so kleine Wunde belassen werden. Über Wundinfektionen, was gehört genäht usw lernt ein RS gar nichts. Übrigens ein NFS auch nicht.
Die klassischen 5 Entzündungszeichen sollte ein NFS schon zusammen bekommen. Dazu noch über Impfschutz aufklären. Belassung bedeutet ja nicht, dass der Patient keine weitere medizinische Hilfe in Anspruch nimmt, sondern nur das ich jetzt keine Indikation für einen sofortigen Transport sehe (siehe Dringlichkeitseinschätzung)
In NÖ kann man sich bei Bedarf noch mit RETTS absichern (ESS 32 und ESS 47)
Wann eine Wunde im Spital versorgt werden muss, ist tatsächlich schon Teil des Erste-Hilfe-Teils, mit dem jeder RS-Kurs beginnen muss. Das Thema Bagatellverletzungen wird auch im Kurs behandelt, also das sollte kein Problem darstellen.
Für alle, die es nicht gesehen haben, Hier klärt Koll. Halmich über diesen Fall auf.
Eine signifikante Feststellung scheint zu sein, dass mit diesem OGH Urteil klar und eindeutig judiziert ist, dass bereits RS belassen können. Die Belassung im Allgemeinen scheint nun eindeutig ausser Frage zu stehen. - Dieses Erkenntnis ist entsprechend für die Organisationen und auch für uns eine wirkliche Errungenschaft, da nun klar ist, dass wir belassen dürfen und auch müssen, wenn indiziert.
Da hast du vollkommen recht! Und jetzt mit der Einführung von “RETTS” nochmals zeitraubender und von manchen Mannschaften gar nicht durchführbar, wenn zwar mit einem RTW zum Einsatz (oder Auftrag) gefahren wird, aber kein Corpuls an Bord ist. Denn dann endet es beim erforderlichen EKG schreiben. Fazit: es wird wie bisher gearbeitet und Belassungen mittels Revers abgehandelt.
Jedem der Halmich gelesen hat, ist das nicht erst seit dem OGH Urteil klar. Eine entsprechende Rechtsanalyse von ihm dazu gibt es schon seit vielen Jahren.
Naja, da darf ich ihn jetzt selber (sinngemäß) zitieren, was er beim BVRD-Emergeny Zoom gesagt hat:
Die verbindliche Rechtsauslegung in Österreich erfolgt (ausschließlich!) durch Gerichte. Alles andere - Stellungnahmen von Ministerium, ÖGERN, Vorträge von Halmich… sind nur Rechtsmeinungen.
Das Hauptproblem ist, dass es im Gesundheitswesen so viel außergerichtliche Einigungen gibt, dass es kaum Judikatur gibt. Und deshalb kann man zwar hochelaboriert argumentieren, aber in Wirklichkeit weiß niemand, was das Gesetz bedeutet, bis es eine verbindliche Auslegung dazu gibt - durch ein Gerichtsurteil.
Korrekt! Was das ganze noch erschwert, ist, dass das erste Urteil ja eigentlich so peinlich daneben war, dass es weh tut. Wenn es da keine weitere Instanz gegeben hätte, wäre dies nun die aktuelle Rechtssprechung, na hawidere!
Aber auch das Justizsystem läuft alles andere als perfekt (neben dem Gesundheitssystem, und vielen anderen Dingen in diesem Land). Bekomme oft von einem pensionierten Richter, der ebenso im RD aktiv ist, diverse Berichte. Wenn ich auch so „arbeiten“ würde wie die das machen, würden täglich Menschen sterben. Klar kann man nicht alle über einen Kamm scheren, aber dass es da riesen Mängel gibt, ist evident.
Ja. Aber Recht wird in Österreich immer noch von Gerichten interpretiert. Und eine solche liegt nun rechtsgültig vor. Und das ist schon was. Alles andere sind nur Meinungen oder Stellungnahmen.
Halmich ist allerdings die Antwort auf die gestellte Frage schuldig geblieben, inwieweit die Führung/Leitstelle (grob) fahrlässig handelt, wenn NUR zwei RS zu einem Patienten geschickt werden, die fachlich für diesen Notfall nicht ausgebildet sind. Besonders, wenn höherqualifiziertes Personal im Dienst ist. Auch das sich keine EKG-Geräte auf den Wagen befinden, ist als Patienten-Gefährdung zu werten.
Solange der Patient mitfährt, wird es praktisch keinem auffallen bzw. keine Probleme geben. Aber genau dies ist ja nicht geschehen.
Wenn jemand in einem Prozess die Kausalität zwischen dem Ableben und der gegebenenfalls mangelnden Ausstattung des Fahrzeuges und/oder der mangelnden Ausbildung des Personals und/oder gegebenenfalls besser ausgebildetem, ebenfalls im Dienst befindlichen, Personal herstellen und auch beweisen kann, dann ist derjenige ein Zauberer.