AML-Sammelthread

Stimmt- es ging ja um iv Gabe und nicht um die Hausmittelchen die jeder Sani kennt :blush:

Anscheinend wurde mit Juli 2024 die „Bundesweite“ Liste vom RK aktualisiert. Leider keine großen Sprünge oder sinnvolle Neuerungen. Ibuprofen statt Paracetamol iv. Ein Comeback von Paracetamol p.o. auf der AML1. Das wars. Penthrop nach wie vor auf der AML2. Ketanest nur i.v. und nicht intranasal. Dosierungen für Anaphylaxie und Krampfanfall nach wie vor zu gering. Tranexamsäure nur beim Trauma. Schade. Eigentlich ein unnötiges Update.

Die MA70 hat nun Belassungen und Verweigerungen mittels SOP geregelt.
Bei klarer Symptomatik, NACA 1, Einsichtsfähigkeit und Vitalparameter innerhalb eines Grenzbereiches kann der Patient belassen werden.

Falls eine Belassung bei zB Vitalparameter außerhalb des Grenzbereiches adäquat scheint soll der Telenotarzt bzw falls nicht verfügbar der Oberarzt kontaktiert werden, eine Belassung ist nach Rücksprache auch möglich.

Bei Verweigerungen mit NACA >=3 soll auch der Telenotarzt kontaktiert werden.

Der Telenotarzt ist seit gestern Mo-Fr unter Tags im Dienst.

2 „Gefällt mir“

Nicht schlecht, danke für die Info. Vor allem den Punkt mit Revers bei Naca größer gleich 3 finde ich sehr gut gelöst, damit man als Sani save ist.

Update RK OÖ:

  • Keine Notarztalarmierung mehr bei allen AML Anwendungen (Verständigung bleibt)
  • Ibuprofen i.v. als Alternative zu Paracetamol i.v.
  • Paracetamol p.o. bei Ambulanzdiensten
4 „Gefällt mir“

Tschuldigung, dass hab ich anders aufgefasst.
einmal ist die Vorraussetzung Monitorisierung möglich?
Dann die beiden farbkategorien gelb und rot.
bei null Monitor oder Farbe rot ist dennoch eine Alarmierung vorgesehen.

Update ASBÖ:

ASS i.v. (zusätzlich zu p.o.) ist bei ACS wieder freigegeben.

Siehe Ischämischer Thoraxschmerz

Laut der Liste hat die Voestalpine Fentanyl für NKIs freigegeben. Wie geht das mit dem aktuellen Suchtmittelgesetz?

Wahrscheinlich ist dort 24/7 auch ein Arzt im Dienst. Wird dann halt unter Delegation laufen. Auch wenn der Arzt am Notfallort physisch nicht anwesend ist.

2 „Gefällt mir“

Sogar sehr gut bzw nicht viel anders als wie bei anderen psychotropen Substanzen die schon jetzt durch die Sani verabreicht werden.

Das SanG gibt keine Delegation her an Sanis.

1 „Gefällt mir“

Vielleicht interessiert die Voest aber auch unsere Diskussion um Punkt und Beistrich im Sangesetz nicht und sie machen es einfach. Wo kein Kläger da kein Richter

1 „Gefällt mir“

Ich habe etwas recherchiert und folgende Stellungnahme der ÖGERN aus 2017 gefunden: Stellungnahme zum Rechtsrahmen der Arzneimittelgabe durch SanitäterInnen nach SanG

Dort steht drin:

Unter diesem Gesichtspunkt erhebt sich die Frage, ob auch Suchtmittel (= Suchtgifte, psychotrope Stoffe) Bestandteil der Arzneimittelliste 2 sein können. Aufgrund des Umstandes, dass einige suchtmittelhaltige Arzneimittel auch im Notarztsystem zur Anwendung gelangen (Schmerztherapie), bestehen aufgrund der Systematik des SanG grundsätzlich keine Bedenken gegen eine Aufnahme in die Liste 2.

Die Begrifflichkeit „ärztliche Behandlung“ ist im Zusammenhang mit den Strafnormen nach §§ 27 ff SMG („Wer vorschriftswidrig …“) zu interpretieren und umfasst unseres Erachtens nach auch alle vom Berufsrecht abzuleitenden zulässigen Delegationen an Nichtärzte. Da durch § 11 Abs. 1 Z. 1 SanG eine ärztliche Anordnung für (künftige) Notfallpatienten getroffen wird, ist nach unserer Ansicht die Aufnahme suchtmittelhaltiger Arzneimittel in die Liste 2 auch unter Beachtung des SMG juristisch möglich.

Jedenfalls müssen die Sanitäter entsprechend (besonders) geschult
werden. Die Sicherungsvorkehrungen (§ 9 SMG) und die Dokumentationspflichten (§ 8 Suchtgift-
verordnung) wären in diesem Fall vom jeweiligen medikamentenverabreichenden Sanitäter zu
beachten.

Alles in allem ist dennoch anzumerken, dass im Zusammenhang mit Suchtmitteln eine klare
Rechtsgrundlage für Notfallsanitäter fehlt und insofern eine Klarstellung durch den Gesetzgeber
einzufordern ist.

Suchtmittel sind schon jetzt ein Bestandteil der AML2, wie zb Lorazepam oder Midazolam.

Und bevor jetzt einer kommt mit „das sind keine Suchtmittel“, der möge sich vorher bitte die Definition von Suchtmittel im Gesetz durchlesen.

Tatsächlich sind Benzos psychotrope Stoffe und keine Suchtgifte wie Opiate etc. (§§ 2 und 3 SMG).

Für psychotrope Stoffe sieht das SMG andere Regeln vor.

3 „Gefällt mir“

Tatsächlich sind Benzos Suchtmittel

Suchtmittel nach dem SMG §1 (2) sind Suchtgifte und psychotrope Substanzen.

Daher sind schon jetzt §8 und §6 auf Benzos anzuwenden (sofern Suchtmittel beschrieben sind), sowie alle anderen § des SMG welche Suchtmittel regeln.

Gesonderte Maßnahmen der Dokumentation und Verwahrung von Suchtgiften sind davon natürlich unbeeinflusst

Wieder was gelernt. Dass Suchtmittel und Suchtgifte unterschiedlich zu verwendende Begriffe sind, wusste ich bisher tatsächlich nicht. :wink:

Ja das wird am Sani Stammtisch gerne synonym für Opiate verwendet, sind im SMG aber zwei unterschiedliche Begriffe.

Die Argumentation wir duerfen keine Opiate geben weil im SMG steht „notaerztliche Taetigkeit“ (§6) und „ärztlichen Behandlung“ (§8) ist aus meiner Sicht entweder korrekt, dann haben wir aber schon jetzt das Problem mit Benzos, weil sowohl §6 (4a) und §8 umfasst alle Suchtmittel, oder eben nicht korrekt, weil wir de facto ja schon jetzt Suchtmittel auf der AML2 haben und eigenverantwortlich verabreichen.

Was bei Suchtgiften fuer den Sani dazu kommen wuerde, waere natürlich die strengere Anforderung an Verwahrung und Doku.

1 „Gefällt mir“

Vielleicht interessiert die Voest aber auch unsere Diskussion um Punkt und
Beistrich im Sangesetz nicht und sie machen es einfach. Wo kein Kläger da kein Richter

Aber gleichzeitig sind wir schon für Professionalisierung im Rettungsdienst, oder?

Ich weiß nicht was das eine mit dem anderen zu tun hat. Wir diskutieren hier im Forum über kleinste Details im Sangesetz. Die Juristen der Voest interessiert das Thema wahrscheinlich nicht in so einem Umfang. Steht irgendwo im Sangesetz dass man Suchtgifte nicht auf die AML schreiben kann? Nein. Die Verwahrung und Dokumentation ist auch keine ärztliche Tätigkeit.