„Als die Einsatzkräfte eintrafen, lag der 43‑Jährige aus dem Bezirk Wels-Land neben einem Rettungsfahrzeug auf dem Boden. Zwei Sanitäter fixierten den Mann bereits.“
Gibt’s da bezüglich Fixierung durch Sanitäter eine SOP in OÖ?
Ich glaubt das ist einfach Notwehr bzw. eine Anhaltung durch Privatpersonen nach einer Straftat und hat mit SOPs und co recht wenig zu tun.
Man wird ja wohl noch bei einem aktiven Angriff einschreiten dürfen ohne dafür eine SOP zu benötigen…
Natürlich sollte man es nicht müssen aber wenn ich mich dafür entscheide.
Wobei im Fall „Mann liegt am Boden und tritt nach mir“ vermutlich auch das gelindere Mittel „ich geh weg“ funktionieren würde.
Kommt halt darauf an wie aggressiv der Typ ist und ob eventuell andere Menschen dann in Gefahr sind. Wissen wir nicht.
Joa also ich würde mich eher entfernen bevor ich jemanden „anhalte nach einer Straftat“ oder „fixiere“ was schlicht nicht meine Aufgabe im RD ist.
Selbstschutz und so
Nicht wenn ich vorher selber verletzt wurde. Dann will ich bitte schon dass der Angreifer bis zum Eintreffen der Polizei auch wirklich vor Ort ist.Es steht ja dass ein Sani getreten wurde. Spätesten dann bin ich Privatperson die auch an mögliche Schmerzensgeldansprüche und ähnliches denkt. Rettungsdienst hin oder her.
Ja, das Problem ist, die SOP beinhaltet das Einverständnis des Patienten und muss vorher sorgsam auf Kontraindikationen überprüft werden (unzureichende Schutzkleidung, Waffen, bereits erhaltene Fixierung in den letzten 6 Stunden, weibliches Geschlecht). Dauer der Anwendung ist 10 Sekunden und kann bei Bedarf alle 10 Minuten wiederholt werden.
Spannend ich wäre nie auf die Idee gekommen einen Patienten zu fixieren. Auch wenn er mich vorher verletzt hat. Das würd ich der Polizei überlassen
Jö, zumeinest haben die Nix - zahlen auch nix, warum sollte ich mir dann zusätzlichen Stress einhandeln, weg ist weg. Haben sie eine Straftat begangen, dann dürfte ich „anhalten“ §80 StPO! aber weiß ich was nur Beleidigung ist und was strafbar ist? „Fällt“ mir dann der von seiner Frau geprügelte Mann um und sagt, das war nix! Dann wars was mit der Strafbarkeit usw. Oder sehe ich da was verkehrt?
Vorweg, wir waren alle nicht dabei und können nur ORF Meldung beurteilen.
Ein Angriff auf einen Sanitäter im Dienst (hat gegen den Oberschenkel getreten) stellt einen tätlichen Angriff nach § 91a StGB dar. Dabei muss es auch zu keiner Verletzung kommen, der Angriff reicht schon aus.
Damit landen wir bei §80 Abs 2 StPO „(2)Wer auf Grund bestimmter Tatsachen annehmen kann, dass eine Person eine strafbare Handlung ausführe, unmittelbar zuvor ausgeführt habe oder dass wegen der Begehung einer strafbaren Handlung nach ihr gefahndet werde, ist berechtigt, diese Person auf verhältnismäßige Weise anzuhalten, jedoch zur unverzüglichen Anzeige an das nächst erreichbare Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet.“
Die Verhältnismäßigkeit ist hier das „Zauberwort“
Bezüglich „ich gehe einfach weg“. Ja kann funktionieren, ist vermutlich oft eine zielführende Lösung (sofern keine akute EIgen- oder Fremdgefährdung vorliegt) ist aber nicht zwingend notwendig wie der OGH schon festgestellt hat
„Die Ausübung des Notwehrrechts setzt nicht voraus, daß der Angegriffene stets zunächst alles unternehmen müßte, um einem drohenden rechtswidrigen Angriff auszuweichen; denn Verteidigung ist Gegenwehr, nicht Verzicht auf Gegenwehr (mit Nachweisen).“
„Es ist unentscheidend, ob der Täter von vornherein einem Angriff des Gegners hätte ausweichen können, weil niemand verpflichtet werden kann, vor einem Gewalttäter zu fliehen oder ihm auch nur aus dem Wege zu gehen.“
Wenn die Fixierung der Abwehr weiterer unmittelbarer Schläge dient, wäre §3StGB denkbar. Falls unmittelbar kein rechtswidriger Angriff mehr vorliegt, dann §80 StPO
Disclaimer (sowas muss man ja heutzutage schreiben
): Das ist keine Rechtsberatung sondern mein laienhaftes Rechtsverständnis. Die Juristen unter euch mögen dieses jetzt bitte zerlegen ![]()
Nur zur Info: Jegliche Körperverletzung gegen einen Sanitäter oder anderes Gesundheitspersonal ist der Verletzung eines Beamten gleichgestellt und automatisch eine schwere Körperverletzung auch wenn es nur ein Kratzer ist.
Ich bitte höflichst um die Quelle hiefür..
Das stimmt nicht.
§ 83 Abs 2 Z 3 StGB sagt lediglich, dass die Strafdrohung im Falle einer (leichten) Körperverletzung gegen einen Sani zwei Jahre - statt einem Jahr - beträgt.
Die automatische Qualifzierung einer leichten Körperverletzung zu einer schwere Körperverletzung bezieht sich nur auf Beamte, Zeugen und Sachverständige (siehe § 84 Abs 2 StGB) und nicht auf Sanis.
Also gerade wenn ich verletzt wurde denke ich primär dran nicht noch stärker verletzt zu werden und nicht an Schmerzensgeld.
Aber ist sicher bei jedem anders.
Vortrag eines Polizeijuristen. Ok ich muss mich wahrscheinlich ein wenig präzisieren: vom Gesetzt her sind lediglich die Sanis der MA70 wirklich mitgemeint.Bedienstete von Gemeinden usw. sind Beamten in der Sache gleichgestellt.
Btw. gilt das auch für alle Mitglieder der Feuerwehr im Einsatz.
Es gibt Paragraph 91a StGB - Tätlicher Angriff auf mit bestimmten Aufgaben betraute Bedienstete einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt oder Angehörige des Gesundheits- oder Rettungswesens oder Organe der Feuerwehr
Mit einem Strafmaß bis 6 Monate oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze.
Hier muss KEINE Verletzung vorhanden sein, der Angriff reicht. Durfte dafür schon oft Zeuge sein.
Ja aber auch im §84 sind besondere Personengruppen erwähnt bei denen jegliche Verletzung automatisch als schwere Körperverletzung gilt. Unter den Überbegriff Beamte fallen eben auch alle Bedienstete von Ländern oder Gemeinden. Somit auch alle Sanis der MA70 und alle Bediensteten von Landeskrankenhäusern.
Laut dem Polizeijuristen wird das aber auch generell für alle Gesundheitsberufe angewendet. Also auch Sanis von Hiorgs und Personal von Privat oder Ordensspitälern.
Das wäre eine uferlose Auslegung, die dazu führen würde, dass beinahe jede Körperverletzung an jemanden, der auch nur im Entferntesten etwas mit einem „Beamten“ zu tun hat, zu einer schweren Körperverletzung hochgestuft wird.
Das kann nicht Zweck und Sinn des Gesetzgebers sein, sonst hätte er wie in § 83 und § 91a Angehörige eines Gesundheitsberufes explizit angeführt.