Rettungssanitäter Kompetenzen im privaten Bereich?

Zunächst herzlich Willkommen bei uns.

So ungewöhnlich ist die Frage nicht mal, ist man nur lang genug dabei dann sieht man in unregelmäßigen Abständen die selben Themen aufkochen, alleine gefunden hab ich die früheren Threads zum Thema „Privates Anwenden von rettungsdienstlichen Maßnahmen“ nicht.

Also muss ich wohl meinen Senf aufs neue hinzufügen. Es ist wohl eine Auslegungssache und ich kann dir nur mitgeben wie ich das für mich auslegen würde:

§ 23 (1) SanG sagt

Der Beruf bzw. die Tätigkeiten des Sanitäters dürfen in folgenden Einrichtungen ausgeübt werden:

  1. Arbeiter-Samariter-Bund,
  2. Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich,
  3. Malteser Hospitaldienst Austria,
  4. Österreichisches Rotes Kreuz,
  5. Sanitätsdienst des Bundesheers,
  6. Einrichtungen einer Gebietskörperschaft oder
  7. sonstigen Einrichtungen, sofern die Aufsicht durch einen Notarzt oder einen sonstigen fachlich geeigneten Arzt mit mindestens jeweils fünfjähriger einschlägiger Berufserfahrung gewährleistet ist.

Von meinem Verständnis her erfüllt keiner der sieben angeführten Punkte mein Privatleben und darum ist auch mein Verständnis von Erster Hilfe im Privatbereich auch genau das: Ich tue was jeder andere auch tun darf, alles andere sehe ich als rechtlich nicht gedeckt!

Klar versuche ich im Rahmen dessen mein Bestes aber ich bin privat nun mal nicht bei einer Organisation tätig und deswegen darf ich auch keine Maßnahmen setzen, die nur ein Sanitäter setzen darf und ein Laie nicht.

Ihr habt schon alle recht, vermutlich wird nie etwas passieren wenn man es doch tut. Schon gar nicht, wenn nix schiefgeht. Aber ich möcht auch gar nicht erst in die Situation kommen wenn dann doch etwas schiefgeht, rechtliche Konsequenzen, Haftung für Patientenschäden usw…
Du hast dann einfach keine Organisation hinter dir auf die du dich berufen kannst.
Auf der anderen Seite kann dir keiner eine unterlassene Hilfeleistung unterstellen wenn du Hilfe so leistest soweit sie dir zumutbar ist. Und wenn ich nunmal keinen LT mithabe (und ich würde nie auf die Idee kommen privat einen mitzuführen) dann kann mir auch niemand sagen, dass mir die Anlage zumutbar gewesen wär.

Zusammengefasst: Gewinnen kann man nicht, nur verlieren, und da wähle ich doch lieber den Weg, bei dem ich am wenigsten verlieren kann. Und ich möcht nicht derjenige sein, der herausfinden muss, was dann doch alles passieren kann.

Aber zu den Rechtsthemen tauchen auch immer wieder Stimmen hier im Forum auf, die da defintiv mehr Ahnung haben als ich (looking at you @woli @zeillerkommentar), das ist eben meine Auslegung.

Und das bringt mich gleich zum nächsten Thema, dem rechtfertigenden Notstand. Eben erwähnter Woli hat mal ziemlich gut zusammengefasst, warum es keine gute Idee ist, sich einfach nur auf den rechtfertigenden Notstand zu verlassen sondern den lieber als allerletzte Option und wenn’s schon passiert ist im Kopf zu haben.
Den Beitrag findest du hier

Als tl:dr die ersten paar Zeilen:

das ist ein Werkzeug für den Richter/Staatsanwalt besondere Tatumstände zu berücksichtigen, unter denen ein Täter ein Rechtsgut bricht und dem deswegen eine strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Strafe droht.

Es ist hierfür immer im Einzelfall die Verhältnismäßigkeit zu prüfen, sehr verwandt mit Notwehr/Nothilfe - da gibt es den Begriff des Notwehr-Exzesses, also eine Überschreitung der Verhältnismäßigkeit.
In dem Fall ist ganz normal zu bestrafen - und daher wird sich ein normaler Mensch nie gerne auf solches rechtliche Glatteis bewegen.