Rettung ließ schwerkranke 93-Jährige zurück

Ja, aber auf diesen Fall bezogen, der xxArzt hat wird genau mittels der präklinischen Untersuchung eine Lungenentzündung diagnostiziert haben.
Also weder falsche noch richtige Antwort oder?

Richtig, und ich bleibe bei meiner Vermutung, die beiden Kollegen haben nicht aus lauter Jux und Tollerei die Patientin belassen sondern es wird schlicht und ergreifend die Spitalseinweisung gefehlt haben.
Stimmt wir transportieren gerne im „RD“ Patienten ins KH, muss halt wer zahlen, und wenn der, der gerne ins KH möchte aber keine Einweisung hat und nicht lebensbedrohlich … ist, muss er halt eine Zahlungszusage machen falls seine SV nicht Zahlt, auch in oÖ.
Wenn er nun nicht mehr will, kann ich als Sani auch damit leben.
Wenn die Schrift passt, kommt am Ende nichts raus, maximal könnten die beiden Sanitäter wg. übler Nachrede oder wg. einer Unterlassung rechtliche Schritte andenken. Wird aber nur theoretisch funktionieren. :astonished:

Wird in OÖ wirklich nur mit Spitalseinweisung in das Krankenhaus transportiert? Gibt es keine Primäreinsätze für den RD, wo kein Arzt vorher einen Zettel ausgefüllt hat?

Sorry aber das ist wirklich ein außergewöhnlicher Blödsinn!

Ich erklär dir den § 78 StGB mal im Detail:

  1. Tatobjekt ist ein Mensch der sich freiwillig selbst töten will.

Dh ein Mensch, der nur der Natur freien Lauf lassen will (einfach zuhause sterben, trotz Pneumonie, die Chemotherapie ablehnen etc) fällt schon mal nicht unter den Tatbestand. Der Mensch ist frei und es besteht keine Pflicht sich behandeln zu lassen. Dh auch wenn eine Verweigerung wahrscheinlich mittelfristig zum Tode führt liegt keine Selbsttötung vor. Eine Selbsttötung liegt dann vor, wenn die Person die unmittelbare Herrschaft über die Tötung hat, dh Art und Weise, Zeit und Ort selbst bestimmen kann und auch eigenständig von der Tötung absehen kann (sich erschießen lassen ist kein Selbstmord → Wäre dann ggf Tötung auf Verlangen - § 77 StGB)

  1. Die Tathandlung besteht aus der Verleitung eines anderen zum Selbstmord oder aus der Hilfeleistung dafür.

[i]Ein Selbstmord liegt vor, wenn die zur Selbsttötung entschlossene Person die den Tod auslösende Handlung unmittelbar an sich selbst vornimmmt (OGH 11 Os 82/98). Eine "Verleitung liegt vor, wenn man jemanden anderen zur Selbsttötung bestimmt (A überredet B sich gemeinsam umzubringen, A heizt den Griller im Zimmer an, B verstopft die Türritzen. A überlebt - und hat ein strafrechtliches Problem).

Und zum Selbstmord leistet man Hilfe, indem man dem Selbstmörder sein Vorhaben ermöglicht oder erleichtert, zb indem man das Gift zur Verfügung stellt oder eine Person in die Schweiz fährt.[/i]

  1. Es braucht einen subjektiven Tatbestand, hier einen Verleitungs- oder Unterstützungsvorsatz. Dh man muss es ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass die Person ihr Vorhaben unmittelbar in die Tat umsetzen will.

[i]Das ist eigentlich logisch, wenn die Person sich nicht selbst töten will (keine Handlung vornehmen will) sondern einfach eine medizinische Behandlung verweigert scheitert es am subjektiven Vorsatz.

Schwierig ist es natürlich bei Minderjährigen (Da mangelt es generell an der notwendigen Freiwilligkeit, hier gibt es keine Mitwirkung und Helfer sind immer des Mordes schuldig (OGH 14 Os 158/99).

Wenn der Suizident unzurechnungsfähig ist oder die tödliche Wirkung seiner Handlung nicht erkennt liegt ebenfalls Mord vor. Dabei geht es aber nicht um einen Patienten der nicht mitfahren will, sondern um andere Fälle die den RD in der Regel nicht betreffen werden. Zb man holt jemanden seine Medikamente aus der Apotheke, die Person glaubt es sind Zuckerln und isst alle auf einmal. Da könnte man meinen man hätte beim Selbstmord geholfen - stimmt aber nicht, weil wenn die Person nicht erkannt hat das des tödlich ist, und man selbst auch nichts getan hat um die Einnahme zu verhindern liegt schlicht ein Mord durch Unterlassen vor.

Genauso läge Mord vor, wenn man einen psychisch Kranken zu einer Klippe fährt und der dann runter springt. Wenn man gewusst hat das diese Person suizidal ist und man hats dennoch gemacht - Mord![/i]

Fassen wir also zusammen: Mitwirkung beim Selbstmord liegt nur dann vor, wenn eine Person, die sich freiwillig selbst töten will eine unmittelbare Tötungshandlung an sich selbst vornimmt und dabei logistische oder andere Unterstützung von einem Täter erhält, der die unmittelbare Selbsttötung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet.

Das Ablehnen einer medizinischen Behandlung ist keine Selbsttötung sondern schlicht Ausdruck des freien Willens und der Herrschaft über den eigenen Körper. Eine medizinische Behandlung gegen den Willen einer Person ist eine Körperverletzung, der Transport einer Person gegen ihren Willen ist eine Freiheitsberaubung.

Wenn man wirklich das Gefühl hat eine Person versteht nicht das sie eine Verweigerung umbringt gehört zu einem Notarzt, der kann als Arzt eine entsprechende Aufklärung vornehmen und dokumentieren. Und wenn der Patient dann noch immer nicht will dann ist das halt so. Aber bitte nicht die Polizei rufen und Patienten „verhaften“ oder auf andere Weise unter Druck setzen, so eine Einwilligung wäre dann sowieso nicht gültig :wink:

generell kann ich das nicht sagen,
wobei der begriff Primäreinsatz ein bisschen zu ungenau ist.
Handelt es sich um einen „Notfall“ wird es, so glaube ich, keine Diskussionen seitens des RD geben.

Anders verhält es sich mit den Altagswehwechen - Sample: schon seit Tagen, langsam mehr geworden, etc., hier ist seitens des „Leistungsbestellers“ eine verbindliche Erklärung zu den Transportkosten abzugeben.
Nicht hinsichtlich der Hospitalisierung (eh klar).
Wenn er nicht unterschreibt, Aufklärung, Revers, verweisen auf den Hausarzt und ab; Oder falls von dem Pat. die Auskunft kommt, hab ich schon angerufen der kommt nicht etc. - ja dann lassen sie sich halt von Angehörigen fahren.
Immer unter der Prämisse, dass kein „akuter medizinischer Notfall“ vorliegt,
Lustig sind auch immer wieder die ungefragt beigesteuerten Fremdanamnesen der Angehörigen, die gerne den Opa/Oma über die Feiertage ins KH verbracht sehen möchten :unamused:

Wobei man sagen muss, dass bei Altagswehwehchen der RD primär nicht ausrückt, sondern der Patient primär an den Hausarzt (entweder Ordi oder HÄND) vermittelt wird. Stellt dieser dann fest, dass der Patient doch ins KH gehört, bekommt der RD eine „Ärztliche Transportanordnung“ aka „Transportschein“, also eine Fahrkarte für die Rettung.

Das die Indikationsstellung oft etwas am Sinn der Sache vorbei geht, ist ein anderes Thema. z.B.: seit 4 Tagen Bauchweh, arbeitet aber noch normal am Hof mit, am Sonntag kommt der Hausarzt, ist der Meinung, dass ein Ultraschall gemacht gehört, Patient traut sich aufgrund seines Alters nicht mehr mit dem Auto in die Großstadt, und schon wird der RD angefordert.

Die Schiene der Selbstgefährdung zieht bei einem zb. Herzinfarkt aber nicht.

Les dir im SPG und UBG die Voraussetzungen einer Unterbringung durch. Dafür benötigt es eine reine psychische Erkrankung.

Erklär das oft genug deinen Kollegen.

Wäre dann ein Amtsmissbrauch und eben auch Freiheitsentziehung bzw. Nötigung.

Das klingt für mich eher nach einem Krankentransport. Ich kenne soetwas aus Wien eigentlich nur vom Ärztefunkdienst, der Leute ins Spital einweist, einen Spitalszettel da lässt und unverständlicherweise dafür einen RTW anfordert, obwohl es offensichtlich kein akuter Notfall ist.

Um zum Thema zurück zu kommen. Das Beste wäre also gewesen, die Besatzung hätte, bei einer Transportverweigerung oder einer fehlenden Kostenübernahme, den Hausarzt oder den Ärztefunkdienst (oder wie auch immer der dort heißt) verständigt, nicht? Den haben aber offensichtlich die Angehörigen angerufen, weil sie der Meinung waren, die Patientin gehört doch in ein Krankenhaus. Warum zeigt der dann die Besatzung an? Wenn ich das richtig verstehe und die Patientin also entweder nicht mitfahren wollte oder keine Kostenübernahmebestätigung hatte, bzw. unterzeichnen wollte, durfte die Rettung sie also gar nicht mitnehmen.

Strafrecht sticht immer alle anderen internen Vorschriften. Also die fehlende Einweisung ist beim besten Willen kein Rechtfertigungsgrund für eine unterlassene Hilfeleistung.

Hier kommt aber nicht § 95 zu tragen, denn die Sanis hatten eine Garantenpflicht gem. § 2 StGB.

Ich habe gerade in der oö krone einen Artikel dazu gelesen - sanitäterskanal auf der titelseite - na bumm.
Ich, das Rk als 5 wertvollste Marke in OÖ, würde morgen ein Insereat schalten: neuer Pressesprecher gesucht.

Kein Wort von Fieber. Und offensichtlich auf Wunsch der Angehörigen und dem Einverständnis der Patientin. Oder ein Angehöriger war Sachwalter.

Sachwalterschaft worüber. Vergessen oft viele zu erwähnen, dass sie zB nur in finanziellen Dingen Sachwalter sind.
Die nächste Frage - Warum ruft man die Rettung wenn man eh keinen Transport wünscht?

Weil du und ich es besser wissen. Gibt allerdings genug Menschen, die keine Ahnung haben, und eine Spritze, eine Tablette, Zuspruch, einen Transport, ein Taxi, oder was auch immer erwarten. Auch das wissen wir wohl beide.

Und auf die Gesamtheit des Threads bezogen: Ja bist du deppert, so manchen hier möchte ich lieber nicht als Patient in die Finger kommen. Da können wir lang über Professionalisierung des RD reden. Die Basis eines professionellen Handelns stellt nunmal das Kennen und Befolgen der rechtlichen Rahmenbedingungen dar. Wenn ich nicht mal das schaffe, dann sind wir von professionell weit entfernt

Oder weil sie Angehörigen die betage Dame nicht allein wieder auf die Beine bekommen.

Rechtliche Grundlagen sind nunmal in unseren paar Theorie Stunden schwierig unterzubringen - leider

Um mal eineetwas andere Sichtweise hineinzubringen:
Mal abgesehen, dass man, mit einer frischen Oberarmfraktur, so eine auch vorlag, ins Krankenhaus gehört, wird die 93 Jährige, wenn sie Fieber hat, nach ambulanter Behandlung des Bruches, sofern im konkreten Fall möglich, wohl wieder nach Hause geschickt werden.
Und warum?
Weil alte fiebrige Menschen in einem Krankenhaus „gefährdet“ sind.
Der alte Aufnahmearzt im KH Krems hat derartige Patienten immer wieder nach Hause geschickt mit den Worten: „Hier werden sie nur noch kränker. Zu ihrem jetzigem Infekt kommen dann noch ev. eine Lungenentzündung dazu, dann noch ev. Durchfal usw“.

Natürlich kommt es immer auf den Einzelfall an, und über den ursächlichen Fall ist mir nichts bekannt, von dem ich ausgehen kann, dass die Information stimmt, womit ich auch nur irgendwie eine Entscheidung treffen kann.
Derartige Diskussionen in einem Forum zu führen, wo man selbst keine gesicherten Informationen hat, und hier über die (In-)Kompetenz der Kollegen vor Ort zu diskutieren finde ich persönlich etwas herablassend.

Und zum rechtlichen Aspekt: Auch dieser hängt wesentlich von der tatsächlichen Situation vor Ort ab und wird, im Extremfall, von Richtern entschieden, die sich zunächst mal beide Seiten anhören, sich ev. vorhandene Dokumentationen, die von den Kollegen hoffentlich durchgeführt wurden, ansehen und dann nach langer Überlegungszeit ein Urteil fällen.
Aber das Wesentliche dabei ist, dass das Gericht die Erzählung von allen Beteiligten direkt Erhält und nicht aus dritter Hand.

Wo genau wurde über die (In-)Kompetenz der Kollegen vor Ort diskutiert?

krone.at/1628345

Bin heute auch in eine ähnliche Situation gekommen. Pat. im Seniorenwohnheim hat wohl beim Essen Flüssigkeit Aspiriert und daraufhin kurz gebrodelt und hatte laut Pflege eine Sättigung von 74. Angetroffen haben wir die Patientin Sitzend ohne Zyanose mit rosiger Gesichtsfarbe und ohne auffallende Atemgeräusche, die Patientin hatte halt kalte Finger und unser Pulsoxy hat dann auch einen ordentlichen Wert angezeigt. Sachwalter und Pflegerin wünschen einen Transport nur bei äußersten Notfällen und auch keine stationäre Aufnahme weil die Patientin Palliativ behandelt wird. Warum sollte ich solche Patienten Hospitalisieren? Mit bitte auf genaue Beobachtung und Visite durch Hausarzt haben wir die Patientin auch belassen (U.a. auch weil die Pflegerin dann gesagt hat, dass wir sie jetzt eh nimma mitnehmen sollen…)

Sachwalterin und Pflegerin können meinen was sie wollen. Wenn der Patient der gleichen Meinung ist, Revers oder ordenrliche Doku und tschüss.
Wenn der Patient ins KH will, einpacken und mitnehmen (und Sachwalterin/Pflegerin stehen lassen) :wink:

und wieso wird dann die Rettung gerufen wenn der Wunsch eines Transportes nicht gegeben ist?