Rettung ließ schwerkranke 93-Jährige zurück

Ich hoffe der Vorfall wird aufgeklärt und man erfährt (zumindes in der RD-Community) was wirklich los war. Also sowas wie „Sicht der Sanitäter“, Sicht des NA, Transportschein („Was wurde dokumentiert“) und was sagt der Staatsanwalt/Richter (keine Anklage, Freispruch oder schwerer Kerker) dazu.

Also laut Dr. Halmich nur dann wenn es in der Ausbildung gelehrt wird so eine Entscheidung zu treffen und in der RK Lehrmeinung kommt sowas nicht vor. Auch sagt Dr. Halmich das die Ausbildung des RS eher nicht reichen wird dafür. Ich denke dafür baucht es schon Diplomierte KrankenpflegerInnen, wie sie in NÖ beim 1450 angestellt sind.

Die Diskussion gerade in OÖ anzufangen, wo uneinbringliche Transporte (Patient kann/will nicht zahlen) aus einem Landestopf abgegolten werden, ist absolut unnötig für einen Sanitäter. Ich habe sowas in über 10 Jahren (RTW/KTW/SEW) noch nicht erlebt oder gemacht.

War aber definitiv nicht in Salzburg (von da bis5 du ja offenbar) und das traue ich mir zu sagen, auch definitiv nicht in AT. Sollte ich mich da irren, bitte Aktenzahl etc

Revers ist Revers und in einem anderen Artikel wurde sogar erwähnt, dass ein Revers unterzeichne wurde - war glaubnich Sbg24 mit einer Stellungnahme des RK OÖ

Mir ist weder die genaue Aktenzahl noch der Schauplatz bekannt, die beiden Fälle wurden mir gegenüber in einer Diskussion zu diesem Thema erwähnt.

Aber wo steht nun geschrieben, dass ich jeden, der 144 wählt, transportieren muss?

Mir wär da jetzt in Salzburg auch nichts bekannt…
Und wir belassen auch hin und wieder Patienten, die nicht in ein Krankenhaus gehören. Ich Organisier da meistens Telefonisch den Hausarzt bzw. halte mit dem Rücksprache

Artikel: http://www.salzburg24.at/vorwuerfe-gegen-ooe-sanitaeter-frau-nicht-ins-spital-gebracht/5192010

Also wollte die Frau offenbar nicht mitfahren. Steht jedem frei selbst über sein Glück zu entscheiden…

Am Terminal, wenn dir die Leitstelle den Auftrag raufspielt. Die rechtlichen Hintergründe kann man sehr gut bei Halmich nachlesen. Sehr zu empfehlen das Buch.

Was an der Sache auf jeden Fall gewaltig stinkt, ist dass scheinbar der Notarzt ein Interview gegeben hat und eine Vorverurteilung abgegeben hat. In Österreich ist man, bei Strafrechtsdelikten, immer noch unschuldig bis zum Beweis des Gegenteiles

Kannst du den teil kurz wiedergeben? Bis ich das wieder in den händen halt, dauerts a zeitl

Ich hab den Artikel in der oön auch gelesen. Meiner Vermutung ist das ein „Ärztenotdienst Arzt“ gewesen. Lustig ist am Fuß des Beitrags das 1 2 3 der Sanitäterrechte / Pflichte.

Bezüglich Hr. Halmich muss ich sagen das er die österreichische Rechtssituation gut beschreibt und das österreichische Recht in vielerlei Hinsicht sehr nachzubessern ist, weil derzeit ist ein Sani mit „Deppen die Schleppen“ und "„Krankenträger“ am besten charakterisiert. Weil wenn wir gerufen werden müssen wir transportieren und auch ein DGKP müsste transportieren, weil alles unter ärztlichem Vorbehalt steht. Wenn der Fall wie er sich jetzt darstellt weiter entwickelt, bleibt mir als Sani, wenn der Patient ablehnt nur die Nachforderung eines Arztes ob Notarzt oder ärztlicher Notdienst ist unerheblich, weil wie der erste Artikel schreibt nur der Arzt die klinische Aufnahme verneinen kann und der zweite Artikel geht in die Richtung, dass die Patientin den Transport abgelehnt hat und im ersten wiederum eine „Nötigung“ zum Reverse angedeutet wird. Nur kann ich solange mir eine Angehörige nicht eine Sachwalterschaft vom Gericht vorlegt, muss ich davon ausgehen, dass die Person Zurechnungs- und Urteilsfähig ist und somit selbstvestimmt ist.
Wenn dieses verneint wird, muss ich in jedem Fall, wo ein Patient den Transport ablehnt, die Exekutive und oder den Arzt nachfordern, da ich dann annehmen muss, dass jeder der eine klinische Abklärung ablehnt nicht Urteilsfähig ist und dies nur durch einen Facharzt der Psychiatrie eigentlich abgeklärt werden kann. Damit wären wir auch bei der Ausbildungshöhe, für den Auftrag den das SanG dem Sanitäter zugesteht reichen die 260h völlig, eigentlich würden auch 16h EH und 16h heben und tragen reichen, weil im Endeffekt wäre zu fragen wieso sollte jemand 1 oder 3 Jahre Ausbildung machen, wenn er doch den Patienten immer zum Arzt bringen muss.
In dieser Hinsicht ist auch die 1450 kritisch zu sehen, da hier sogar defakto eine Ferndiagnose gestellt wird und sollte es in diesem Zusammenhang zu Todesfällen oder schweren Schäden kommen wird es interessant, weil nach Ärztegesetz müsste selbst der Arzt den Patienten eigentlich in Augenschein neben und im GuKG gibt es dafür garkeine Regelungen.
Also liebes Österreich bitte im Jahr 5000 Ärzte ausbilden, damit auf jedes Rettungsmittel einer kommt.

NEIN NEIN und nochmals NEIN. Sowas ist nichts für sie Exekutive. Schön gar nicht liegt eine Psychische Krankheit vor die nur auf einer Psychiatrie behandelt werden kann. Hier liegt ein internes, chirurgisches etc. Problem vor.
Die Polizei ist rein für Psychische Krankheiten zuständig!

Ich finds ehrlich gesagt ziemlich arg wie viel Halb- und Unwissen hier unterwegs ist.

Es gibt keine Transportpflicht.
Und ein Patient der den Transport ablehnt ist auch nicht automatisch psychisch krank.

Und natürlich darf ein Sanitäter Patienten auch ohne Revers belassen, mag sein das manche HiOrgs es verbieten - das sind dann aber interne Regeln.
Klar ist aber jedenfalls, dass so eine Belassung in die Verantwortung des Sanitäters vor Ort geht. So wie alles andere auch, immerhin üben wir die Tätigkeiten ja auch „eigenverantwortlich“ aus, das steht auch so im SanG.

Das bedeutet faktisch, dass man sich sehr gut überlegen soll wann man jemanden wirklich zuhause lässt. Man muss sich einfach bewusst sein, dass ein eintretender Patientenschaden der vom RD nicht erkannt wurde (oder nicht erkannt werden konnte) potentiell auf die Kappe des Sanitäters geht. Also im Sinne einer zivil- und ggf auch strafrechtlichen Haftung.

Daher ist die Anwendung des Hausverstandes und eine lückenlose und umfangreiche Dokumentation von essentieller Bedeutung.

Aber - wie immer in der Medizin - gibts kein 0% (schwarz) und kein 100% (weiß) (ich liebe diesen Spruch).

Hab Dank zeilli
Sehr guter beitrag

Themenverknüpfung mit „what do you carry“ . Wie diagnostiziert der Arzt in erster Linie eine Lungenentzündung? Mit dem Stethoskop :nerd:
Wie könnte ein Sanitäter eine „verdachtsdiagnose“ erhalten :question:

An alle die jetzt sagen: Kein Problem lassen wir Patienten zuhause da wir ja nicht transportieren müssen und wollen, überlegt euch folgendes:

Ihr habt eine Krankheit/Verletzung die nur im Krankenhaus diagnostiziert und behandelt werden kann und dann kommt ein Rettungssanitäter (den ihr gerufen habt um euch zu helfen) und bring euch nicht ins Krankenhaus. Wollt ihr in so einem Szenario der Patient sein oder eure Eltern, Kinder, Ehepartner?

In diesem Fall die falsch Antwort: Richtige Antwort mit einem Röntgen und Bluttest da gerade bei alten Patienten die „typischen“ Symtome (Raselgeräusche, Fieber…) wegfallen.

Kurze Zusammenfassung (die Frage geht über mehrere Seiten und Kapitel da auch noch über Bewusstlose, besachwaltete Personen geschrieben wird): Der Patient geht einen „Behandlung und Transportvertrag“ mit einer Org ein. Den Willen dazu gibt er durch den Anruf kund und die Org akzeptiert ihn dadurch, dass sie ein Auto hinschickt. So ähnlich steht es in der 2012er Version des Buches. Ob sich in der neuen Auflage was geändert hat kann ich nicht sagen, bin aber lernwillig falls wer das neue Buch hat.

Ui, wie machen die ganzen Hausärzte das dann in der Ordi? Ohne Labor…Röntgen?

Hier ist wieder Halbwissen unterwegs:

Eine Pneumonie äußert sich meist sehr typisch, dh plötzlicher Beginn mit hohem Fieber, Schüttelfrost, Husten mit Auswurf, etc. Dazu gibts die klassischen Infiltrationszeichen (Abhören, Abklopfen etc). Im C/P würde würde man Verschattungen sehen, im Labor (unspezifische) Entzündungszeichen (CRP, Leukozytose).

Es gibt eine atypische Pneumonie, die ist insgesamt selten aber bei älteren Menschen häufiger: Die atypische Pneumonie hat einen langsamen Verlauf mit unspezifischen Symptomen (Kopfweh, leichtes Fieber), Husten ohne Auswurf. Das Labor ist meist nicht besonders dramatisch, aber das C/P ist meistens der Clou, weil dort sieht man deutliche Verschattungen die nicht unbedingt zum klinischen Befund passen.

Der Punkt ist demnach, dass man auch ohne Röntgen und Labor sehr viel diagnostizieren kann. Die Hausärzte machen das die ganze Zeit - mit hören/sehen/fühlen + EKG. Und es funktioniert.

Den Sani trennt das Wissen und die Erfahrung, eine Diagnose muss er nicht stellen, ABER: Wenigstens die kritischen von den unkritischen und die „sofort zum Arzt“ von den „morgen Hausarzt“ sollte man unterscheiden können.

Kurz: Einweisung ins Krankenhaus.

Mein Hausarzt kann zumindestens den CRP Wert selbst bestimmen.

@ RK_RD auch wenn sie Schreien wird es juristisch nicht eindeutiger. Die Person, welche behandelt werden sollte lehnte diese Behandlung ab, wie es sich jetzt darstellt. Dies ist ihr gutes Recht, aber etwaig vorhandene Angehörige waren der Meinung das die Behandlung in der Klinik bzw. zumindest die ärztliche Draufsicht notwendig wäre. An dieser Stelle wird es in sofern interessant, da in einem Verfahren was jetzt ja kommt die Aussagen der beiden Sanitäter gegen die der Angehörigen stehen, im Bezug über die Aufklärung über die Folgen des Revers.
Zusätzlich ist natürlich auch noch unsere Kompetenz in soweit gefragt, dass wir einschätzen können sollten, ist jetzt eher dem Patienten inhaltlich zu folgen oder den Angehörigen. Nur wie wir es ja jetzt sehen können uns die Angehörigen das Leben und die Arbeit zur Hölle machen, wenn wir nicht das machen, was sie fordern.
Da die Angehörigen jetzt sagen, dass die Patientin im Moment der Anwesenheit der Sanitäter nicht die Folgen ihres Handeln klar einschätzen konnte und somit nicht Zurechnungsfähig war. Dieses mithilfe des Protokolls zu entkräften wird schwierig. Aber würde ich die Patientin jetzt gegen ihren Willen transportieren und sie ist nicht besachwaltet im Hinblick auf ihren Aufenthaltsort und medizinische Maßnahmen mache ich mich im Sinne des Gesetzes einer Freiheitsentziehung gemäß §99 StGB

schuldig.
Hierbei ist die Dauer der Maßnahme unerheblich, dies würde erst im Satz 2 schlagend, doch Transporte von mehr als einem Monat sind selten. Jetzt ist die Frage hat ein Sanitäter eine Rechtsgrundlage für eine Veränderung des Aufenthaltsortes des Patienten in ein Spital, wenn der Patient dies ablehnt? Nach meinem dafürhalten ist aus dem österreichischen Recht hierfür keine Grundlage abzuleiten. Vom Gesetz her kann ohne Urteil nur die Exekutive, Polizeiarzt oder Destriktsarzt eine derartige Maßnahme anordnen, wenn die Einsichts und Urteilsfähigkeit des Patienten in Frage steht.
Lasse ich aber den Patienten in dieser Situation einen Reverse unterschreiben bin ich unter umständen im Bereich des § 78 StGB „Mitwirkung beim Selbstmord“

Gut wir verleiten niemanden, aber dadurch das wir keine Hilfe leisten leisten wir Hilfe beim Suizid. Jetzt stellt die Verweigerung der medizinischen Maßnahmen nicht akut eine Lebensgefährdung dar, aber prolongiert. Die Psychiatrie spricht in diesem Fall von einem prolongierten Suizid und wen rufen sie wenn jemand auf der Brücke steht und Springen will? Die Polizei und genauso sieht es in diesem Fall aus, auch wenn die meisten Polizisten mit der Situation hoffnungslos überfordert sind, weil es in ihrem Ausbildungsumfang nur sehr knapp angerissen wird, sind sie die vom Gesetz berechtigten, welche sich dann auf Sanitäter als Unterstützungspersonal abstützen können. Doch die Maßnahme an sich ist wegen des Eingriffes in die Grundfreiheiten des Patienten nur durch ein hoheitlich berechtigtes Organ anzuweisen und ich stehe in keinem Anstellungsverhältnis beim Staat in einem berechtigten Organ und damit muss ich die berechtigten Kräfte nachfordern!
Also überspitzt gesprochen, wenn wir kommen sollten schon die Sachen fürs Spital gepackt sein, weil anderen Falls müssen wir zumindest warten bis der ärztliche Notdienst mit einem Arzt da war und uns das Go gibt wieder zu fahren, weil schließlich hieß es ja im ersten Artikel, dass nur der Arzt das Recht hat festzustellen, ob eine stationäre Behandlung notwendig ist.

Nur wer entscheidet, ob der Patient in ein Krankenhaus müsste oder nicht (ob er jetzt möchte oder nicht)?
Somit ist der erste Schritt, wenn ein Patient nicht möchte, ich aber der Meinung bin, er müsste in ein Krankenhaus, einen Arzt nachzufordern. Ist auch dieser der Meinung, der Patient muss in ein Krankenhaus, dieser weigert sich aber nach wie vor, kann man immer noch in die Schiene „Selbstgefährdung“ gehen.

@ bauxxxerl genauso ist es. Erstmal den Arzt nachfordern und zwar brauch ich nicht den Notarzt es tut auch der ärztliche Notdienst und der kann sich dann über das weitere den Kopf zerbrechen. Hier im Besonderen auch zur eigenen Absicherung, weil es bei Angehörigen unterdessen Mode ist zu klagen und die Presse einzuschalten und als Angestellter will ich nicht den Job verlieren und als Ehrenamtlicher mir kein Verfahren einfangen, was sich auch in anderen Bereichen negativ auswirken könnte.