ORF Thema 3.6.2024: Was dürfen Sanitäter in Österreich?

Vorabinfo zum Beitrag am Montag gibts hier:

Weil das aus den Vorabinfos nicht rauskommt: Tobias hat einen mit einem großen Stück Fleisch verlegten Atemweg mit einem Laryngoskop und einer Magillzange frei gemacht. Er ist aber „nur“ NKV. Würde auch in den Bereich „Recht“ passen :wink:

„Der Chefarzt des Roten Kreuz Tirol stellt ein Verwaltungsstrafverfahren in Aussicht…“

Da fängts schon mal an - alte weiße Männer, Götterkomplex aus ihren längst vergangen Tagen in der Klinik (inzwischen ist man sowieso nur mehr „der Herr Doktor“ in seiner riesen Ordination) und nebenbei halt noch Spitzenfunktionär beim Roten Plus - „alles soll beim alten bleiben, das Rote Kreuz soll genau so weitermachen wie vor 20 Jahren, weil das machen wir schon immer so und gut so.“

Solche Charaktere gibts sicher noch sehr viele - das Gute ist, die nächste Generation Notfallmediziner wird nicht mehr so. Über Studentenintiativen schon in Unitagen in Kontakt mit Notfallmedizin, lernen und arbeiten dann auf ZNAs, besetzen von dort aus die NEFs, und wer weiß, vllt werden wir sogar den Notfallmedizinfacharzt erleben (die AAEM arbeitet ja schon innerklinisch gut darauf hin). Und interdisziplinäres Arbeiten wird schon viel mehr gelehrt, „ich Arzt, du nix“-Charaktere wirds sicher kaum mehr geben in der Notfallmedizin.

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"Der 24-Jährige hat seine Kompetenzen überschritten, in dem er während des Einsatzes technische Hilfsmittel verwendet hat, die er als Notfallsanitäter per Gesetz nicht hätte benutzen dürfen. "

in welchem Gesetz steht das? Das ist Lehrmeinung und Organisationsregelung, und steht nicht im Gesetz.

Im SanG steht jedenfalls keine Aufzählung wann ein Laryngoskop und Magillzange eingesetzt werden dürfen. Auch die Paragrafen zum NKI beschreiben das Vorgehen beim Bolusgeschehen nicht.

Das ist eine der Fragen. Man KANN das SanG so interpretieren, dass das erlaubt ist. Man kann aber auch argumentieren, dass es zur Benützung eines Laryngoskops eine Schulung und Praxis braucht, und es nicht „einfach so“ im Gesetz erlaubt ist. Was wäre zB. wenn er im Zuge seiner Maßnahme dem Patienten einen Zahn beschädigt hätte? Nachweisbar gelernt wie man mit einem Laryngoskop umgeht hat er nicht.

Nebenbei: Wir haben (endlich) seit einigen Monaten die Magillzange in den normalen Notfallrücksäcken - die Verwendung der Magillzange ist also nicht das Problem.

Unabhängig davon, ob es nach SanG „erlaubt“ ist oder nicht, es gibt auch im Verwaltungsrecht einen „rechtfertigbaren Notstand“:

§6 VStG (Verwaltungsstrafgesetz)
Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

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Wenn er NFS ist, dann hoffentlich schon. Ist bei uns in der Ausbildung zum NFS schon dabei.

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Die Antwort ist ganz simpel…!

Sowohl im Verwaltungsstrafrecht (insofern dies überhaupt darunter fällt) als auch im Strafrecht gibt es für die Lebensrettung (was über geregelte Kompetenzen hinaus geht) gesetzliche Rechtfertigungsgründe…!

Das sind § 6 VStG und § 10 StGB. Das Strafrecht wird hier nicht zur Anwendung kommen. Zu prüfen ist eine etwaige Übertretung der Verwaltungsvorschrift „SanG“. Sollte das Verfahren tatsächlich eröffnet werden, wird es mit Sicherheit auch schon wieder wegen § 6 VStG eingestellt werden!

Schließlich hat der handelnde Sanitäter eine Garantenstellung gegenüber dem Patienten. Dieser muss sogar alles in seiner Macht stehende unternehmen, um die Lebensgefahr abzuwenden. Dazu gehört auch die Überschreitung einer formalen Kompetenz, wenn besondere Kenntnisse vorliegen (laryngoskopische Entfernung), die vielleicht nicht formal zertifiziert sind. Und laryngoskopische Fremdkörper-Entfernung ist jetzt keine hochtrabende Maßnahme.

Rechtfertigung:
§ 6 VStG Abfrage 31. Mai 2024

Die Garantenstellung ist sogar im StGB verankert:
§ 2 StGB Abfrage 31. Mai 2024

In NÕ ist die Entfernung eines Fremdkörpers unter Laryngoskopie klar dem NKI vorbehalten.

Das ist bekannt und wer dagegen handelt muss mit etwaigen Konsequenzen rechnen. Es wird auch in diesem Fall eine Einzelfallbewertung sein, ob die Bedingungen fuer eine Straffreiheit erfuellt sind.

Einerseits traurig für den RD in Tirol.
Andererseits auch Spannend, sollte dieser Fall vor Gericht kommen wird daraus sicherlich ein Präzedenzfall.

Ähm also in Tirol lernt man den Umgang sicher nicht. Vielleicht darf man mal an der Puppe probieren, herrichten für den Herren Notarzt lernt man natürlich, aber selber anwenden? Nö. definitiv nicht. Ist in der Lehrmeinungsinterpretation des LV Tirol nicht drin. Und ganz ehrlich? Auch WENN - im NFS Praktikum verwendet das in den 40h mal sicher nicht JEDE/R. Bei euch schon? einmal der puppe in den „Hals“ schauen zählt nicht m.E.

ach ist sie das? Das heißt, der NKV muss den Patienten einfach sterben lassen? Weil reanimieren bringt halt nix, wenn man nicht beatmen kann und das NEF 10 Minuten später kommt.

also Wahl 1: Ich hab „etwaige Konsequenzen“ (was auch immer diese hässliche Drohgebärde heißen soll) und der Patient überlebt oder
Wahl 2: für meine „Aus Liebe zum Menschen“-Organisation hab ich alles richtig gemacht, aber der Patient ist halt tot. Und ich darf mit mit meinem Gewissen selber zurechtkommen.

Find ich eine interessante Interpretation. Ich glaube eher, da hat niemand drüber nachgedacht, dass man das Laryngoskop für mehr als „intubieren“ verwenden kann

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Ja ist sie, kannst du persönlich gut finden oder nicht, ist deine Sache.

Whats next, Thoraxdrainage weil ich habe es ja mal gesehen?

Es wird immer Situationen geben, bei denen dem persönlichen Handeln auf Grund der Kompetenzen eine Grenze gesetzt ist. Diese Grenze jetzt pauschal mit dem Argument des Notstandes zu verwischen halte ich nicht fuer den richtigen Weg. Der Rest ist im Einzelfall zu entscheiden.

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Ist eine schwierige Sache und ich bin mir selber nicht genau sicher wie ich dazu stehen soll. Einerseits soll es das Ziel sein Leben und Gesundheit mit allen zu Verfügung stehenden mitteln bestmöglich zu bewahren. Und ein Leben zählt mehr als Verwaltungsrecht.

Andererseits arbeiten wir in einem kontrollierten planbaren Setting mit Regeln und definierten Kompetenzen. Ob ich jetzt ehrenamtlich oder hauptberuflich bin…es ist halt ein Beruf. Noch dazu einer der ziemlich reglementiert ist. Und der Arbeitgeber und das Gesetz sagen halt ganz genau was du in dem Beruf darfst oder nicht. Ein Maurer kann dir wahrscheinlich auch die Elektrik im Haus machen. Er darf es halt nicht.

Und ob ich mich in einem beruflichen Setting immer auf Notstand oder so herausreden kann weiß ich nicht. Anders wäre es wahrscheinlich wenn der Einsatz in der Wildnis oder so stattgefunden hätte.

Wir gesagt…schwierig.

Das Laryngoskop ist eine Taschenlampe. Ich verwende es als Taschenlampe. usw. Das Gerät wird von der Definition was ist eine kleine mobile Lichtquelle zu 100% erfasst. Wo ist nun der Fehler? Ich arbeite mit der Magillzange, ich beleuchte das Umfeld mit der Taschenlampe.

Nach dem Beitrag. Viel Lärm um Nichts. Weitermachen

Was für ein schlechter Beitrag.

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Der Chefarzt… naservas.

Kann es wer kurz zusammenfassen?komm heute nicht mehr zum anschauen

NKV entfernt bolus mit laryngoskop und magillzange. Chefarzt sagt das ist regelbruch

Wie peinlich. Der Chefarzt hätte ihn auch loben können und aussenden was für tolle sanis wir nicht haben. Toll für die Motivation.

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Thema vom 03.06.2024 - ORF ON Falls es jemand nochmal anschauen will