Ich sag’s ungern nochmal - diagnostizierzter STEMI und der Patient verweigert jegliche Hilfe und Transport, dann ist das so. Punkt aus ende amen. Das kann kein RS, NFS oder NA laut der derzeit rechtlichen Lage ändern. Hatte ich auch schon. Patient blieb daheim. Was weiter geschah, keine Ahnung. NA konnte nichts machen.
Nein. Nur bedingt. Du bis als Sanitäter verpflichtet die Sache zu eskalieren. Bedeutet NA, da nur dieser die Ausbildung hat alle Nachteile dem patienten zu erklären. Wenn er dann immer noch nicht will, dann ist das ok.
In Österreich hat der Patient das Recht auf Selbstbestimmung, auch lebensnotwendige Behandlungen zu verweigern. - Das darf er und das kann er. Aber nur nach vollständiger Aufklärung und die kann in diesem Fall nur der NA durchführen.
Nein. Es gibt keine Konsultationspflicht für Patienten. Die müssen nichtmal dich fragen, was du meinst.
Nichts anderes habe ich gesagt für meinen Fall.
Jeder Mensch kann alles verweigern und das kann er beim RS, NFS, NA oder sonst wen
der Patient wird je nach Ausbildungsstufe aufgeklärt und fertig. Wenn es keine NA Indikation ist, dann klärt der RS/NFS auf und gut ist es. Hier gibts auch keine Eskalationspflicht, oder holst du einen NA bei einem Kratzer am Finger bei einem blutverdünnten Patienten, bei dem du meinst der gehört ins KH? Ich nicht - Aufklärung, Doku, Hinweise für weitere Wege und fertig.
Ist es eine NA Indikation wie bspw. mein STEMI, kommt ohnehin der NA und wenn er da auch verweigert, dann ist das so. Ist halt sein gutes Recht ![]()
Und es bringt auch nichts, wenn man bei solchen Fällen die Exekutive beizieht - geschieht leider oft genug …
Nein, genau das ist lt. dem OGH Urteil nicht erforderlich.
Die Exekutive bringt jetzt wirklich in keinem Fall irgendetwas.
Meine 50-Cent zum o.a. OGH Urteil ![]()
Festhalten möchte ich, dass ich nur das OGH Urteil als Grundlage nehme, den Fall selbst nicht kenne, die Schriftsätze der Parteien unbekannt sind und dass ich ein “Juristisches-Nackbatzl” bin.
Festzuhalten ist des Weiteren auch dass es sich um einen Zivilrechtlichen Anspruch handelt - wofür mMn ohnehin der LV oder die Bezirks- oder Ortststelle aufkommen könnte, sollten die Sanitäter alles richtig gemacht habe(Versicherung bzw. iSd §1313a ABGB Erfüllungsgehilfe; Zw. RK <> Patientin bestand ein Vertrag) .
Bei Ziffer 9 wird mMn das gängige Prüfschema (1. Schaden, 2. Kausalität 3. Adäquanz , 4. Äquivalenz csqn-Formel, 5. Rechtswidrigkeit 6. Verschulden) geprüft.
- Schaden / “Erfolg”- liegt zweifelsfrei vor
- Kausalität - durch die Unterlassung und/oder Handlung
- Adäquanz - Liegt es außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass Patienten sterben wenn sie nicht (bzw bei dieser Symptomik) ins KH gefahren werden.
- CSQN-Forme: “Hätten die Sanitäter die Patientin früher ins KH gebracht, wäre sie dann noch am Leben?” - ist das outcome total a-typisch ?
- War das Verhalten rechtswidrig(Behandlungsvertrag - verletzt ?)?
- Verschulden - keine Ausschließungsgründe (Beide Sanitäter sind Geschäfts- und Deliktfsähig)
Leichte Fahrlässigkeit - wäre sie auch einem sorgfältigen Sanitäter gelegentlich passiert ? –> Grobe Fahrlässigkeit (ungewöhnliche und auffallende Sorgfaltswidrigkeit; Eintritt war nicht vorhersehbar).
Das Erstgericht stellte fest, dass die Sanitäter grob fahrlässig gehandelt hätten. Und begründet damit dass ein “Durchschnittlicher-Sanitäter” erkannt hätte, dass a) der Zustand der Patientin eine rasche ärztliche Abklärung bedürfte b) die Patientin nachdrücklich hingewiesen sowie in eventu c) ärztlicher Rat (Notarzt etc) beiziehen. Kurz: Durchschnittlicher-Sanitäter hätte nicht unterlassen; daher grobe Fahrlässigkeit
Es wird hier nicht erwähnt, wie der “Durchschnittliche-Sanitäter” gemessen wird, ich gehe davon aus, dass ein Sachverständiger hier eine allgemeine Antwort gegeben hat und das nicht frei erfunden wurde.
Im Sachverhalt liest man, dass die Patientin primär wegen der Ansteckungsgefahr (Covid-19) Abs. 4 nicht ins KH möchte, fraglich ist daher ob sie unter “normalen” Umständen in das KH gefahren wäre bzw. auf weiteres Auffordern und “gut zureden” eine Umentscheidung stattgefunden hätte.
Dennoch ist das Selbstbestimmungsrecht eines Patienten zu respektieren insb. weil a) dem Sanitäter und mMn auch dem Notarzt sowie aber auch der Exekutive die gesetzliche Grundlage fehlt, jemanden gegen seinen Willen in ein KH zu (unter)bringen und b) das SanG ein einfaches Gesetz ist und c) die Selbstbestimmung iSd (Art 7 & 8 EMRK) im Verfassungsrang steht.
Das Berufungsgericht unter Abs 10 stütz sich gerade auf dem hohen Wert der Selbstentscheidung aber auch relativiert es die Zurechnungsfähigkeit von Pflichten; insbesondere wird hier der “Durschnitts-Sanitäter” neu/anders bewertet und ebenso das schwere Verschulden.
Begründung unter Abs 12, dass die Sanitäter dennoch eine Aufklärungspflicht haben und im vorliegen Fall diese nicht ausreichend waren, sowie wird weiters behauptet, die Sanitäter hätten durch das Verhalten die Patientin in ihrer Entscheidung erleichtert - zu Hause zu bleiben.
Was ich mir hier noch gedacht habe ob die Patientin - ehemalige Krankenschwester, nicht als Sachverständiger iSd § 1299 ABGB gesehen werden könnte bzw. analogiert werden, sodass sie sich sehr wohl über etwaige Folgen bewusst sein müsste und ihrem Revers damit mehr Gewicht zugelegt werden könnte.
Für mich würde das heißen:
Primär: alles mitnehmen was geht ![]()
Wenn Patient Mitfahrt verweigert
a) Über Folgen Informieren (Aufklärungspflicht)
Feststellen dass eine ärztliche Aufklärung nur im Krankenhaus statt finden kann und diese Vorort nicht durchgeführt wurde
b) komplette Vitalparameter messen und dokumentieren
Dokumentations- und Sorgfaltspflicht erfüllt und nachträglich prüfbar
c) Über Folgen Informieren; Extremfall verdeutlichen, erneut nachfragen.
d) innerhalb des Team den Sachverhalt besprechen und Entscheidung gemeinsam tragen
könnte u.a. relativieren, dass nur 1 Sanitäter so gehandelt hat und ein “Durschnitts-Sanitäter” anders gehandelt hätte
e) Ausführliches Protokoll schreiben mit verweisen.
Gerne offen für Feeback