Wie sieht dann so ein Durchschnittseinsatz aus? Endet sobald RTW da ist, oder helft ihr mit bis zur Abfahrt. Wird das vergütet? Nachbesprechung? Weitere Betreuung von Angehörigen? Material bezahlt RK? Versicherungsschutz auf An-/Abfahrt?
Grundsätzlich Ende nach Übergabe an RTW, außer ich sage bspw. Bitte dableiben für Bergung etc. Keine Vergütung. Ausrüstung stellen die Gemeinden. Betreuung ist Aufgabe KI-Team im Nachgang. Veraicherungsschutz gegeben.
Im Burgenland wird die Ausrüstung vom RK oder ASB gestellt. Es kommt aber oft vor, dass Gemeinden oder Vereine einen Rucksack, den Defi oder Beides spenden. Nachgefüllt wird aus dem RTW oder in Ruhe auf der Dienststelle.
Versicherungsschutz ist während des Einsatzes sowie auf An und Heimfahrt gegeben.
Die Doku erfolgt in der Lebensretter App. Invasive Maßnahmen bzw. Medikamente werden vom RTW Team am Nidapad mitdokumentiert. ( Der FR wird dann quasi als Besatzung angelegt)
Wie lange man vor Ort bleibt, hängt einzig und alleine vom Einsatz ab. Da gibt es keinerlei Vorgabe.
Sollte eine Betreuung der Angehörigen erforderlich sein, dann macht das ausschließlich das Kriseninterventionsteam.
Sollte eine Nachbesprechung gewünscht sein, muss man sich persönlich mit dem RTW Team oder dem NEF zusammenreden und treffen.
Vergütung gibt es keine. Wobei es anscheinend möglich ist zumindest die Zeit als Dienstzeit zu rechnen. Hat aber nur Auswirkungen auf die QS. Ind ich glaube nicht, dass das wirklich gelebte Praxis ist.
Wobei die Gemeinden ja nur die Kosten für Ausrüstung übernehmen. Was mitgeführt wird ist für den ganzen LV SBG lt. dem Ausrüstungsformblatt / der Verfahrensbeschreibung einheitlich geregelt.
Wer sich über die Entwicklung des First Responder-Wesens in NÖ informieren will, für den habe ich den perfekten Artikel, der alle offenen Fragen endlich klärt:
Lesen Sie jetzt eine Perle des Lokaljournalismus! Dass das Bild des “Journalisten” so aussieht, als wäre er mit Vzlt Josef, MA70-NKV Thomas und RK-NKV Daniel eng verwandt, kann dagegen nur ein Zufall sein. Oder halt, eher eine Verschwörung von RK, Landesregierung und … ja eigentlich eh jedem der zahlreichen Neider. Ich jedenfalls bin beeindruckt und würde dem Vereinspräsidenten meine Stimme geben, egal für welches Amt!
Mich würde interessieren wie hoch der Mitgliedsbeitrag der 4261 Fördermitglieder ist und wieviel Geld hier generiert wird.
1789 First Responder und 4261 Mitglieder ist schon eine ganz ordentliche Anzahl. Bei ca 12.000 Sanitätern in NÖ
das wäre tatsächlich spannend zu wissen, ist leider nirgendwo auffindbar
vielleicht für die Erhaltung der „großen“ Fahrzeugflotte
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Was man bei aller Fairness hier schon sagen sollte, man muss in NÖ tatsächlich kein nach § 7 Abs. 2 NÖ RDG anerkannter Rettungsdienst sein um von NNÖ alarmiert zu werden. Das hat 2025 auch das Landesverwaltungsgericht festgestellt
Eben dies erfolgt mit diesen beiden Fahrzeugen durch die Beschwerdeführerin und ist dem erkennenden Gericht nicht verständlich, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Sinne nicht in die Rettungskette eingebunden sein soll. Selbst das Amt der NÖ Landesregierung geht davon aus, dass eine Alarmierung der Beschwerdeführerin durch die F GmbH im Bedarfsfall erfolgt. Möglicherweise bezieht sie sich hier auf die Mitteilung der Abteilung *** des Amtes der NÖ Landesregierung vom 14.08.2024, wonach es sich bei der Beschwerdeführerin – dies auch richtig – nicht um eine in Niederösterreich nach § 7 Abs. 2 NÖ RDG anerkannte Rettungsorganisation handelt. Eine solche ist nach § 2 Abs. 1 Z 3 NÖ RDG eine Einrichtung, deren Rechtsträger eine natürliche oder juristische Person ist, mit der Aufgabe, den Rettungsdienst und/oder Krankentransportdienst durchzuführen.
Die Bestimmung des § 20 Abs. 5 lit. c KFG spricht nun jedoch nicht von einer „Rettungsorganisation“ bzw. von der Erbringung des Rettungsdienstes durch eine solche, sondern allgemein von „Rettungsdienst“. Wenngleich es eine Aufgabe einer Rettungsorganisation darstellt, den Rettungsdienst durchzuführen, ist daraus nicht der Schluss zulässig, dass ausschließlich Rettungsorganisationen im Sinne des § 7 NÖ RDG den Rettungsdienst durchführen dürfen, geschweige denn nur solche in der Bestimmung des § 20 Abs. 5 lit. c KFG gemeint sind. Selbst das NÖ RDG unterscheidet zwischen Rettungsorganisationen im Sinne des § 7 NÖ RDG und von anderen Rettungsdiensten, sodass sich auch daraus ergibt, dass beides nicht immer zusammentreffen muss.
Mit 4k zahlenden Mitgliedern habe ich auf jeden Fall schon mal meine Schmerzflöten inne, die als RS-NKM-PHTLS-OA-ChefInsp. Univ. Prof. Responder zwingend erforderlich sind.
Da geht sich sogar ein Rambo-Gurt an grünen Zauberflöten aus xD
So viele Rechtschreibfehler muss man auch als MeinBezirk „Journalist“ erstmal in einem Beitrag schaffen. Wird vermutlich durch die ganzen Hervorhebungen wie böse das Rk nicht ist verwirrt gewesen sein.
Mich würde interessieren, was das RK so generiert und für was ausgibt ![]()
Ich finde den Artikel eigentlich recht cool. Und der Mann ist scheinbar ein bisschen erwachsener geworden. ![]()
Hast du den gleichen Artikel gelesen wie ich?
Oder erwachsener hin zu einem pubertären?