Ich sehe das nicht wirklich problematisch. Ich denke man merkt recht schnell ob jemand wirklich Arzt ist oder nicht.
Grundsätzlich ist jeder selbst für sein Handeln verantwortlich, so auch jemand, der sich als Arzt ausgibt ohne es zu sein.
Ärztliche Pflicht zu Hilfeleistung:
Dringend notwendige ärztliche Hilfe
§ 48. Der Arzt darf die Erste Hilfe im Falle drohender Lebensgefahr nicht verweigern.
Unterlassene Hilfeleistung: Das ist Blödsinn. Weder ein Sani, der einen Arzt nicht zum Patienten lässt noch ein Arzt, der nicht am Patienten arbeitet wenn Sanitäter anwesend sind macht sich der unterlassenen Hilfeleistung schuldig.
Der Sani sowieso nicht? (Das ist ja wirklich absurd, ich kanns gar nicht sagen). Und auch der Arzt nicht, dessen Pflicht (auch aus dem Ärztegesetz) besteht darin Hilfe zu leisten, bis professionelle Hilfe eintrifft (Da steht „Erste Hilfe“). In der Regel wird das der Rettungsdienst sein. Die These zu vertreten, der RD ist grundsätzlich unfähig und ein Arzt müsste den Patienten beschützen halte ich für abwegig.
Anders sieht es bei den eigenen Patienten aus - da hat ein Arzt Garantenstellung und muss mehr tun.
Zum Material hergeben: Ja sicher - warum nicht!
Zu Medikamenten: Grundsätzlich ja
Zu Suchtgiften: Sehe ich sehr kritisch - siehe:
§6 Abs 4a SMG: (4a) Den organisierten Notarztdiensten ist die Verarbeitung, der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln auch ohne Bewilligung insoweit gestattet, als sie diese für die notärztliche Tätigkeit benötigen.
Und:
§ 9. (1) Die nach § 6 Abs. 1 bis 6 zum Besitz von Suchtmitteln Berechtigten, die Krankenanstalten sowie alle anderen Einrichtungen, die über ein Arzneimitteldepot verfügen, haben ihren Suchtmittelvorrat durch geeignete, den jeweiligen Umständen entsprechende Maßnahmen gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Suchtgifte sind gesondert aufzubewahren.
Suchtgifte auf nicht-arztbesetzen Rettungsmitteln aufzubewahren ist unzulässig. Sofern man das machen will, bräuchte man ein zweites abschließbares Fach, zu dem nur eine begrenzte Personenzahl (jedenfalls nicht alle Sanis/Autoschlüssel/etc) Zugang hat. Dieses versperrte Fach bräuchte dann ein eigenes Suchtgiftbuch.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine BH so eine Praxis genehmigt, in der Regel haben Rettungsdienste auch nur ein Buch. Die vielerorts praktizierte und korrekte Form ist die folgende: Die Gifte sind versperrt, bei Dienstantritt nimmt der Notarzt ein Taschenampullarium mit und trägt die Entnahme im Suchtgiftbuch ein, bei Dienstende legt er sie zurück und trägt es wieder ein. Jede Applikation ist natürlich gesondert einzutragen.
Ich kann mir bei korrekter Vorgangsweise nicht vorstellen, dass RTWs mit Giften herumfahren und diese an zufällig anwesende Ärzte abgeben könnte.
Bitte beachtet folgende Formulierung: „als sie diese für die notärztliche Tätigkeit benötigen“ —> ein organisierter Notarztdienst benötigt nur auf arztbesetzten Rettungsmitteln Gifte. Alles andere ist sehr hart an der Grenze…
Ansonsten wäre auch bei fragwürdiger Lagerhaltung eine Abgabe wahrscheinlich möglich, der Arzt müsste sich dann halt ins Suchtgiftbuch eintragen.
Ich würd keine Gifte hergeben
(Übrigens: Wenn ihr tatsächlich so herumfahrt, sag eurem Verantwortlichen mal was. Wenn Gifte nicht ordentlich verwahrt droht eine Geldstrafe bis zu 36.000€, das ist auch im Verwaltungsrecht sehr viel.
Ansonsten kann ich mir gut vorstellen, dass der Tatbestand des § 27 SMG verwirklich wird (Durch jeweils den, der auf dem RTW Dienst macht). Es geht ja um den „vorschriftswidrigen“ Besitz (vl im Ampullarium vom RTW) bzw die Beförderung (im RTW, nicht ordnungsgemäß))