AML-Sammelthread

also Placebo…

Ich frage mich ja, warum man - wenn man wirklich was gegen Übelkeit freigeben möchte - nicht was nimmt, was dafür zugelassen ist und über den Placeboeffekt hinaus wirkt…

1 „Gefällt mir“

Das heißt jeder C2-Intox könnte einen Zugang und was gegen Übelkeit/Erbrechen bekommen :rofl:

in NÖ 0,5mg Supra im, 3 mg Supra vernebelt + Wiederholung 3mg Supra Vernebelt, 500mg prednisolon iv und 30mg diphenhydramin + Flüssigkeit natürlich.

Das Ondansetron wirkt ja nur zentral- die übliche Übelkeit beim Autofahren zb kriegt man damit eh nicht therapiert. Dann schon offlabel ein dibondrin- das wirkt gegen Reisekrankheit. Ist aber nicht dafür freigegeben von unserem Verband.

Stimmt- es ging ja um iv Gabe und nicht um die Hausmittelchen die jeder Sani kennt :blush:

Die MA70 hat nun Belassungen und Verweigerungen mittels SOP geregelt.
Bei klarer Symptomatik, NACA 1, Einsichtsfähigkeit und Vitalparameter innerhalb eines Grenzbereiches kann der Patient belassen werden.

Falls eine Belassung bei zB Vitalparameter außerhalb des Grenzbereiches adäquat scheint soll der Telenotarzt bzw falls nicht verfügbar der Oberarzt kontaktiert werden, eine Belassung ist nach Rücksprache auch möglich.

Bei Verweigerungen mit NACA >=3 soll auch der Telenotarzt kontaktiert werden.

Der Telenotarzt ist seit gestern Mo-Fr unter Tags im Dienst.

2 „Gefällt mir“

Update RK OÖ:

  • Keine Notarztalarmierung mehr bei allen AML Anwendungen (Verständigung bleibt)
  • Ibuprofen i.v. als Alternative zu Paracetamol i.v.
  • Paracetamol p.o. bei Ambulanzdiensten
4 „Gefällt mir“

Tschuldigung, dass hab ich anders aufgefasst.
einmal ist die Vorraussetzung Monitorisierung möglich?
Dann die beiden farbkategorien gelb und rot.
bei null Monitor oder Farbe rot ist dennoch eine Alarmierung vorgesehen.

Update ASBÖ:

ASS i.v. (zusätzlich zu p.o.) ist bei ACS wieder freigegeben.

Siehe Ischämischer Thoraxschmerz

Laut der Liste hat die Voestalpine Fentanyl für NKIs freigegeben. Wie geht das mit dem aktuellen Suchtmittelgesetz?

Ich habe etwas recherchiert und folgende Stellungnahme der ÖGERN aus 2017 gefunden: Stellungnahme zum Rechtsrahmen der Arzneimittelgabe durch SanitäterInnen nach SanG

Dort steht drin:

Unter diesem Gesichtspunkt erhebt sich die Frage, ob auch Suchtmittel (= Suchtgifte, psychotrope Stoffe) Bestandteil der Arzneimittelliste 2 sein können. Aufgrund des Umstandes, dass einige suchtmittelhaltige Arzneimittel auch im Notarztsystem zur Anwendung gelangen (Schmerztherapie), bestehen aufgrund der Systematik des SanG grundsätzlich keine Bedenken gegen eine Aufnahme in die Liste 2.

Die Begrifflichkeit „ärztliche Behandlung“ ist im Zusammenhang mit den Strafnormen nach §§ 27 ff SMG („Wer vorschriftswidrig …“) zu interpretieren und umfasst unseres Erachtens nach auch alle vom Berufsrecht abzuleitenden zulässigen Delegationen an Nichtärzte. Da durch § 11 Abs. 1 Z. 1 SanG eine ärztliche Anordnung für (künftige) Notfallpatienten getroffen wird, ist nach unserer Ansicht die Aufnahme suchtmittelhaltiger Arzneimittel in die Liste 2 auch unter Beachtung des SMG juristisch möglich.

Jedenfalls müssen die Sanitäter entsprechend (besonders) geschult
werden. Die Sicherungsvorkehrungen (§ 9 SMG) und die Dokumentationspflichten (§ 8 Suchtgift-
verordnung) wären in diesem Fall vom jeweiligen medikamentenverabreichenden Sanitäter zu
beachten.

Alles in allem ist dennoch anzumerken, dass im Zusammenhang mit Suchtmitteln eine klare
Rechtsgrundlage für Notfallsanitäter fehlt und insofern eine Klarstellung durch den Gesetzgeber
einzufordern ist.

Tatsächlich sind Benzos psychotrope Stoffe und keine Suchtgifte wie Opiate etc. (§§ 2 und 3 SMG).

Für psychotrope Stoffe sieht das SMG andere Regeln vor.

3 „Gefällt mir“

Wieder was gelernt. Dass Suchtmittel und Suchtgifte unterschiedlich zu verwendende Begriffe sind, wusste ich bisher tatsächlich nicht. :wink:

Vielleicht interessiert die Voest aber auch unsere Diskussion um Punkt und
Beistrich im Sangesetz nicht und sie machen es einfach. Wo kein Kläger da kein Richter

Aber gleichzeitig sind wir schon für Professionalisierung im Rettungsdienst, oder?

Nein, Esketamin (und Ketamin) sind in Österreich „ganz normale“ rezeptpflichtige Arzneimittel.

-Algo für Ketanest und Midazolam wird in der Steiermark gestrichen.
-Ibuprofen als zusätzliches Medikament.
-Methoxyfluran kommt auf die 1er Liste.
-Naloxone als Nasenspray (Nyxoid 1,8mg)
-ASS Gabe kommt auf AML 2

Keine Begründung gehört, ist aber auch noch nicht ganz offiziell gültig gesetzt im Dokumentensystem. Für die Steirer: die Liste ist zu finden auf der Lernplattform unter NFS Ausbildung/Telemedizin

Vielleicht kommt ja statt Keta mida was anderes? Fentanyl ? :joy::joy::joy:

1 „Gefällt mir“

Wieso gibt es eigentlich eine Bundesliste wenn eh jedes Bundesland irgendwas komplett anderes macht?

2 „Gefällt mir“