Venezugang Indikationen

Diese Problematik ist den meisten Forums-Mitglieder hinreichend bekannt.
Mir ging es eher darum, wenn ein NKVler das „Zugang legen“ beherrscht, wann es rechtlich abgesichert ist einen Zugang zu legen.

Sorry - häh!?

Entweder man tut was man kann (Zugang legen, etc) oder eben nicht. Irgendwie klappt das mit dem Zugang sicher, das es nicht geht weil der Sani schlecht ist kann man wohl als die unwahrscheinlichere Variante sehen. Und bei manchen Patienten geht es einfach nicht und das kann man halt nicht ändern.

Ich bezog mich insbesondere auf ein RS/RS System, in dem 2 Sanis mit einem unterversorgten Notfallpatienten durch die Gegend tingeln ohne auch nur eine Chance zu haben adäquat auf eine Verschlechterung zu reagieren.

Deine Arbeit habe ich nicht angegriffen.

(Und die Systemverbesserung. Können wir alle nicht, es ist die alte Leier…)

Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz - SanG)
§ 11.(2) Voraussetzung für die Durchführung allgemeiner Notfallkompetenzen ist
1.die Berechtigung des Notfallsanitäters hiezu auf Grund der jeweiligen erfolgreich absolvierten Ausbildung gemäß §§ 38 bis 40 und
2.die Anweisung eines anwesenden Arztes oder
3.sofern ein Arzt nicht anwesend ist, die vorangehende Verständigung des Notarztes oder die Veranlassung derselben.

Jeden Einsatz mit Notarzt, wo der Patient einen venösen Zugang erhält würde ich persönlich nicht mit „nicht viele Möglichkeiten“ bezeichnen, um in Übung zu bleiben und über 200 Venenpunktionen in der Ausbildung finde ich persönlich als eine gute Grundlage.

Woher hast du die Zahl 200? ^^

Hab mein KH-Praktikum kurz überschlagen.

Würde ich auch sagen, auf 6D im Akh gehen - wenn man sich bemüht - mindestens 5-10 Venflons pro Stunde (2 Arzt-Arbeitsplätze durch einen Vorhang getrennt, wenn es gut geht und keine anderen Praktikanten oä da sind kann man im Prinzip alle Zugänge stechen, man stellt sich einfach in die Mitte und macht es).

Guten morgen.
Und wie schon geschrieben, auf welcher Grundlage mach ich das. Reine Menschenfreundlichkeit auf allen 3 Seiten. Bis zum Tag X. Ich versteche mich der Patient klagt. Ich infiziere mich. Usw. Ja, dann ist Schluss mit Lustig.

Ich verstehe diesen Post nicht.

Im SanG steht die Grundlage auf der man Zugänge legt.

Man darf sich im Übrigen nicht aussuchen ob man die Kompetenz ausübt, man MUSS sie ausüben wenn die Indikation besteht.

Wenn die Indikation besteht ist auch eine „Haftung“ kein Problem - und warum soll ein Patient jemanden wegen „Verstechens“ klagen (Wo ist die Rechtswidrigkeit? Wo ist die Schuld?)? Man fragt den Patienten ja mehr oder weniger („Wir legen ihnen jetzt eine Nadel“ oä) ob er den Zugang will, er willig zumindest konkludent ein (Die Patienten die keine Nadel wollen bekommen auch keine, die melden sich eh) und selbst wenn der Patient nicht einwilligen kann ist der Zugang eine Basismaßnahme bei der man von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgehen kann. Somit ist das ganze - bei bestehender Indikation - rechtlich gesehen überhaupt kein Problem. Man braucht da keine - noch so diffuse - Angst haben.

don.pedro wollte glaube ich auf was anderes hinaus: nicht die Anwendung im einsatzfall, sondern das üben im krankenhaus, das über die ausbildung hinausgeht. das hat tatsächlich keine klare rechtliche Basis

war aber auch ein bisschen ein missverständnis, das posting mit dem 200mal stechen hat ja gerade die ausbildung betroffen, kein freiwilliges üben

ja, danke, mein posting bezog sich, wie schon mehrmals angeschrieben auf eine offizielle übungsmöglichkeit.
für die kompetenzerwerbung habe ich eine ausbildungsvereinbahrung mit dem kh unterschrieben, die haftpflichtversicherung meiner organisation hat eine deckungszusage abgegeben und was sehr wichtig ist, ich habe einen dienstplan von der entsendenden org geahbt.
dass ist der unterschied zwischen einem freizeitunfall oder einem einem arbeitsunfall gleichgestellten unfall! beginnend von der haustüre über die ausbildung beim kh und wieder zurück zur haustüre.

Ok - na ja das üben kommt halt drauf an. Bei uns ist es so, dass wir dieses „Üben“ als Fortbildung anerkannt bekommen (max 8h pro Jahr, machen kann man so viel man will) und uns die Termine (wie auch NKV Praktikum) über unser ABZ ausmachen können. Dh wir sind ganz normal im Dienst und damit versichert. Ich sehe nicht was dagegen spricht, man ist ja nach wie vor als Praktikant tätig (als unter Aufsicht und Anleitung).

Wenn man das ganze auf eigene Faust macht sollte man sich halt privat versichern, aber es spricht grundsätzlich auch nichts dagegen. Nachdem man eben nicht selbstständig tätig ist haftet der beaufsichtigende Arzt beziehungsweise die Pflegeperson und damitder Spitalsträger immer mit. Und verstechen ist kein Haftungsfall und halt eine Komplikation die selbst bei sorgfältig ster Durchführung ab und an passiert. Haftungsfälle sind andere Dinge wie Infektionen wg unsauberem Arbeiten (welcher Venflon in mer NFA liegt so lange?) oder das Spritzen von falschen Medikamenten (4 Augen Prinzip und welcher Praktikant spritzt selber Sachen? - selbst schuld!).

P.S. wenn du dich nur dann Fortbildest wenn du von der Haustüre bis zur Haustüre unfallversichert bist, dann kann man dir auch nicht helfen. Bei Fobis von Fremdorganisationen wärst du auch nicht versichert. Wennst auf einen Kongress fährst ebenfalls nicht.
Jedenfalls hilft es aber sich einen Hut aus Alufolie zu basteln oder noch besser seinen Baustellenhelm damit auszustopfen. Und am besten nicht vor sie Tür gehen, dann bist du sicher!

Das Problem ist, dass die Tätigkeit eines Sanitäters im Krankenhaus, auch als Praktikant, laut SanG nur in der AUSBILDUNG zum NFS und NKV vorgesehen ist (und in anderen Gesetzen überhaupt nicht).
Dh auch wenn das alles offiziell über deine Org läuft, gibt es außerhalb der Ausbildung zum NFS/NKV überhaupt keine rechtliche Grundlage dafür, dass du im KH tätig bist. In deinen Tätigkeitsbereich fällts nicht, und ein freiwilliges/erneutes Praktikum ist nirgends vorgesehen.

Sehe die reale rechtliche Gefahr für dich als Sani sehr, sehr gering, aber prinzipiell hat so ein Praktikum keine Grundlage.

auf 6D unterschreibt man doch immer so eine art versicherung oder?
ich sollt mal lesen was ich da immer so unterschreib :smiley:

Die rechtliche Grundlage ist das 40h KH-Praktikum.

wenn du dich auch Wüstenfuchs beziehst, dann seit ihr zwei da völlig einer Meinung. denn in seiner aussage geht es darum, das nach dem NFS bzw NKV Praktikum keine bgrundlage mehr besteht…

elegante lösung ja - für mich wäre das auf alle fälle eine rechtiche Grundlage… ob das die spitäler so sehen ist fraglich…

Warum nicht?

Das AKH in Wien akzeptiert ganz offensichtlich (1. Hand) das NKV einen Tag zum „stechen üben“ kommen. Da gibt sich niemand als NKViA aus, die wissen „was“ wir sind.

Und wenn die Organisation das als Fortbildung akzeptiert und mit denen den Platz aus macht habt ihr eure absolute Rechtssicherheit.

Bin auf die Begründung deiner Aussage gespannt.
Nur weil das Spital sagt „Kannste machen“ und das jeweilige ABZ sagt „Kannste machen“ heißt das noch lange nicht, dass das rechtens ist. In den Tätigkeitsfeldern des Sanis steht nichts von innerklinischer Tätigkeit außerhalb einer Ausbildung zum NFS oder NKV. Auch die Haftungsfrage wäre durchaus eine spannende.

Doch, das SanG $23

Ja, äh… NEIN! Warum soll ich dafür haften, wenn einer in mein Spital kommt und Dinge tut, die er nicht darf?

weil du es ihm machen hast lassen!

Pflegedienstleitung kommt zu mir „Das ist der eklass, der macht ein Stechpraktikum, dem gehören alle Venflons“
Praktikachu kommt zu mir „Hallo, ich bin der eklass, ich mach heut Stechpraktikum“
Warum sollte mir bei einer der beiden Aussagen der Verdacht aufkommen, dass das eigentlich nicht rechtens ist.
Zudem, ich weiß, dass ich Praktikanten nur im Rahmen einer Ausbildung stechen lasse, weil ich halt zufällig die andere Seite auch kenne. Kollegen die nicht ab und zu Blaulichttherapie machen, wissen das dann eben gar nicht… Auch nicht richtig, oder?