Unkooperative Patientin nach Überdosis

??? ja. Ich bin hier derjenige der Zitate und Gesetze liefert, die rein zufällig auch mit der täglichen Handhabe zusammenpassen, aber ich bin der der keine Ahnung hat. Schon klar…

Ich gebs auf mit dir zu „diskutieren“. Du drehst dir alles so zurecht, dass es dein „Rechtsverständnis“ passt auch wenn es noch so falsch und realitätsfremd ist. ???

Also wenn schon das sicherheitspolizeigesetz und das … befugnissermächtigungsgesetz beim wachkörper des bundes. Aber ich, auch ein rechtsanwender im täglichen Leben, bleibe dabei, wir haben hir kein judikative sondern ein Sanitäter Forum.

Ich sag’s zum 5. mal jetzt - wo liest du da heraus, dass die Exekutive bei der Behandlung Ärzte/Sanitäter mit Zwang unterstützen darf?! Ich warte immer noch auf die entsprechende Paragrafen.

Nochmals - einem Normalbürger ist alles erlaubt, was nicht verboten ist. Bei der staatlichen Verwaltung, wozu auch die Exekutive gehört, ist es anders. Da muss alles explizit erlaubt sein! Das ist nicht falsch, sondern darauf baut unser ganzer Staat auf ???‍♂️???‍♂️???‍♂️
Das ist auch nicht realitätsfremd.

Und ich bin Bruno und ich bin der Kameramann!

https://m.youtube.com/watch?v=iwWL_QDVnwQ
Link zum Bruno. :arrow_right:

Der Fall wurde inzwischen von Juristen bewertet.
Die Voraussetzung für eine Unterbringung gem. UBG war nicht gegeben.

Patienten dürfen nur dann in einer psychiatrischen Anstalt oder Abteilung untergebracht werden, wenn sie:

  • psychisch krank sind,
  • auf Grund dessen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit des Patienten selbst oder anderer besteht und
  • außerhalb einer Abteilung für Psychiatrie keine ausreichende Behandlung möglich ist.

Nur wenn alle drei Voraussetzungen (gleichzeitig) vorliegen, ist eine Unterbringung gem. § 3 UbG zulässig.

Die Patientin war psychisch krank. Die Gefahr für Leben oder Gesundheit war aber nicht wegen der psychischen Erkrankung gegeben sowie war eine Behandlung ausserhalb der Psychiatrie ausreichend.

Das UBG regelt nur die Unterbringung in eine psychiatrische Station und muss immer von einem Amtsarzt (Polizeiarzt) verordnet werden. Die Polizei ist gem. § 46 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes ermächtigt die Vorführung bei einem solchen Arzt auch gegen dessen Willen und unter Anwendung „verhältnismäßiger“ Zwangsmittel durchzuführen.

Der Fall war für uns als Mannschaft „unlösbar“.

Bis auf den letzten Absatz stimmt es. Tobende Psychosen zb müssen keinem Amtsarzt vorgeführt werden.
Die Vorführung zum Amtsarzt passiert auch nur in Wien. Am Land wird direkt auf eine Psych gefahren, was das UBG ja auch hergibt.

Mit Juli gibt es eine neue Novelle, dann darf auch ein Notarzt die Verbringungen auf eine Psych verfügen. Ebenso kann die Vorführung vor einem Amtsarzt unterbleiben, wenn eine solche Vorführung zu lange dauern würde.

Ich hab’s schon mal geschrieben, der Amtsarzt entscheidet auch nicht über die Unterbringung, sondern über die Verbringung auf eine Psych. Viele Amtsarzteinweisungen verlassen postwendend die Psych wieder.

Und als Sanitäter muss man die Gesetze nicht kennen mit denen man konfrontiert wird? Gerade sowas wie das UBG.
Ebenso sollte man wissen wie der Rechtsstaat funktioniert.