[size=150]Höchstgericht erlaubt private Rettungsdienste[/size]
Nachdem eine Sicherheitsfirma mit Rettungsdiensten geworben hatte, klagte das Rote Kreuz auf Unterlassung. Der OGH verneinte aber ein Monopol.
Wien, Innsbruck – In Tirol vollbringt das Rote Kreuz als gemeinnützige Rettungsdienst-Gesellschaft nach erfolgtem Vergabeverfahren den öffentlichen Rettungsdienst. Als vor einiger Zeit eine Sicherheitsfirma jedoch plötzlich neben den angestammten Dienstleistungen im Sicherheits- und Detektivbereich auch solche im Rettungswesen angeboten und damit geworben hatte, für Veranstaltungen „im Dienstleistungsbündel“ neben dem Security-Personal auch Rettungsfahrzeuge, Sanitäter und Notärzte zur Verfügung stellen zu können, gingen die Wogen beim offiziellen Roten Kreuz hoch.
Die traditionelle Rettungsgesellschaft klagte darauf und warf der Sicherheitsfirma unlautere Geschäftspraktik vor. Dazu beantragte das Rote Kreuz, dieser mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, Leistungen des Rettungsdienstes anzubieten oder durchzuführen, sofern sie nicht über einen schriftlichen Vertrag mit dem Land Tirol verfüge.
Die Sicherheitsfirma wandte darauf vor Gericht ein, dass sie gar keine Leistungen des öffentlichen Rettungsdienstes erbringen wolle, sondern nur Dienstleistungen im Rahmen des nicht regulierten privaten Rettungsdienstes. Zudem verfüge sie über eine Konzession für Rettungs- und Krankentransporte.
Die gerichtlichen Erstinstanzen verweigerten dem Roten Kreuz jeweils eine einstweilige Verfügung, da nach deren Ansicht das Tiroler Rettungsdienstgesetz (TRG) den Rettungsdienst nicht monopolisiere.
Nach Revisionsrekurs wanderte die Frage nun zum Obersten Gerichtshof (OGH). Dieser schloss sich den Vorinstanzen an und erlaubt die private Durchführung von Rettungsdienstleistungen. So regle das TRG zweifelsfrei nur den „öffentlichen Rettungsdienst“. Eine Unzulässigkeit, Rettungsleistungen außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes ohne Vertrag mit dem Land Tirol anzubieten, kann nicht daraus abgeleitet werden.
Auch die Befugnis des Landes, die Besorgung von Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes Dritten mit Vertrag zu übertragen und die damit verbundenen TRG-Vorgaben, machen die Durchführung eines privaten Rettungsdienstes laut OGH keinesfalls rechtswidrig. Laut Höchstgericht findet sich im TRG eben auch keinerlei Norm, nach der die Ausübung einer Rettungstätigkeit ohne Vertrag mit dem Land oder Konzession rechtswidrig oder gar strafbar wäre.
[size=85]Von Reinhard Fellner - Printausgabe der Tiroler Tageszeitung vom Mo, 04.01.2016[/size]
Quelle: Tiroler Tageszeitung - online
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Ich denke bei den klassischen Ambulanzdiensten - „Sanitätsbetreuung“ - war es immer schon auch für „private Anbieter“ möglich diese anzubieten, dafür gibt es doch jede Menge Beispiele in Österreich, wo „Private Organisationen“ entsprechende Betreuung von z.B. Motosportveranstaltungen usw. anbieten. Der Kunde entscheidet - den öffentlichen RD sehe ich da primär auch nicht betroffen, wohl aber eine Kooperation mit dem RD, siehe z.B. Euro 2008 und Andere…