RTW/N - Fakten-Sammelthread

Nach der europanorm Weden Fahrzeuge in Klassen eingeteilt.
Dort gibt es die Klassen a1, a2,b & c.
Wobei a1 ist unqualifiziert Krankentransport, a2 ist der qualifizierte, b ist der nktw und c ist RTW und mehr. So grob zusammen gefasst.
Also ein c RTW hat fix keinen Tragstuhl im Auto verbaut und maximal einen zutragessruhl dabei.
Schaut dann aus wie bei der ma70 als Beispiel.

Also dass es wirklich ein EN1789 Typ C RTW wird, halte ich für sehr unwahrscheinlich…
Was ich bis jetzt so gehört habe, dürfte es in die Richtung Sprinter/Crafter/etc.-Klasse mit entsprechender Ausrüstung (EKG,…) und Besetzung (mind. NFS) gehen. Wird wohl sowas ähnliches wie das Notarzt-Boden/RTW-Pilotprojekt vor ein paar Jahren werden. Damals war es ja auch so, dass wenn ein entsprechend ausgestatteter und besetzter RTW schnell vor Ort sein konnte zu manchen Notarzt-Codes nur der RTW alarmiert wurde…

Dort wo ich in nö fahre, gibt es nur Sprinter egal ob RTW oder ktw. Alle sind gleich eingerichtet mit corpuls oder lp 12 und entsprechendem anderen Material. Insofern ist das jetzt nichts besonderes für mich.

Wo in NÖ ist selbst auf jedem KTW ein Corpuls/LP12?

Asb ebreichsdorf

So viel zu KTWs mit EKG…

Quelle: samariterbund.net/gruppen/g … /fuhrpark/

Das ich alle Fahrzeuge als RTW fahren kann ist gut, in der Regel wird ein Fahrzeug davon als RTW genutzt die anderen fahren ktw-b.
Somit sind es ktw-b mit RTW Ausstattung.

Ist ja auch eine für NÖ durchwegs gängige Variante um Reservefahrzeuge für RTW’s vorzuhalten. Somit steht das Auto in der nicht benötigten Zeit nicht sinnlos umher.

In ebreichsdorf ist das neueste Fahrzeug immer der RTW, somit waren alle Fahrzeuge mal RTW und auch wenn jetzt 2 Zivils damit ktw-b fahren gibt es alles an Board um damit jederzeit einen RTW draus zu machen.
Ich finde diese Methode für kleinere Dienststellen sehr gut, weil wenn was größeres passieren sollte so können von den freiwilligen schnell weitere RTW in Dienst gestellt werden.

Die neue Mindestaustattung ist absofort gültig:
ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2017/82/20171031

Und somit kann man auch einen T6 als RTW-C in Dienst stellen. Unpackbar. Kein Verweis mehr auf die ÖNORM 1789 Typ C bzw. Patientenraum bzw. Freiraum. Nur noch folgende Fußnote für die Größe des RTW-C

Wagenbreite von mehr als 1500mm erfüllt auch ein VW Transporter. Keine Definition was ausreichend groß ist und was der Behandlungsbereich ist. Auch nett, wenn zwar von geforderten Mindestmaßen für den Behandlungsbereich die Rede ist, aber keine definiert sind.

Zu den bereits genannten Seltsamkeit des „RTW-C“ fällt mir auf: Das gerade das neu beschlossene Fahrzeugdesign des ÖRK entpricht ab 2025 nicht mehr der NÖ Mindestausstattungsverordnung. Auch BKTWs die teilweise bisher nicht über eine Sondersignalanlage verfügten benötigen jetzt eine. Ein RTW, der kein RTW-C ist MUSS einen Tragsessel haben, ein Beatmungsgerät wird aber interessanterweise nur mehr auf NEF/NAH benötigt, auch ein 12-Kanal-EKG muss nicht auf einem RTW-C vorhanden sein. RTWs benötigen auch keine Schutzhelme mehr (sic!) - Die Bundes-Verordnung über Persönliche Schutzausrüstung lässt hingegen grüßen §9 über Kopf- und Nackenschutz sieht das meines Erachtens anders. BKTWs und KTWs brauchen keine Absaugung mehr (sic!).

Manche wurde aufgewertet, jedoch einiges sogar im Gegenzug zur bisherigen Verordnung herabgesetzt. Das versteht ja kein Mensch…

Nein 1244mm ist die.

google.at/url?sa=t&rct=j&q= … flZGqCxQAL

Das ist die Breite vom Fahrzeug an der Oberseite.
Die Breite vom Fahrzeug ist ohne Spiegel 1700mm und mit Spiegel über zwei Meter. Ist dem verlinkten Dokument genau so zu entnehmen :wink:

Welche Breitenangabe jetzt relevant ist, weiß man nicht.

Es steht nichts. Also die an der schmalsten Stelle.
„Der Krankenraum muss ausreichend groß sein, um den Behandlungsbereich nicht einzuschränken.“ Das trifft beim T6 definitiv nicht zu.

Wenn man wüsste, was der Behandlungsbereich ist und die Mindestmaße (auf die ja verwiesen wird) definiert wären, dann könnte man das so sagen. Wenn der Behandlungsbereich z.B. so definiert wäre, dass dies nur an der linken Seite des Patienten im Breich des Oberkörper ist und eine Mindestbreite von 20cm gefordert wäre, dann ginge das auch im T6. Aber da das in der Verordnung nicht definiert ist, weiß man es schlichtweg nicht.

Und ja in der EN 1789 ist das definiert, aber nachdem auf diese in der Verordnung nicht (mehr) verwiesen wird, kann man sich auch nicht darauf beziehen.

Es scheint so, als ob der Part in dem auf die Norm verwiesen wurde einfach entfernt worden ist, ohne dass man sich dann überlegt hat, dass die Mindestmaße sich aus dieser Norm ergeben und einfach nicht in die Verordnung übernommen worden sind. Die Fußnote selbst hat es ja in sehr ähnlicher Form als Erklärung/Kommentar zum Entwurf gegeben und wurde wohl übernommen (macht ja sonst keinen Sinn auf die Mindestmaße zu verweisen, die aber nicht definiert sind). Da hätte man den ganzen Punkt mit Größe des Patientenraumes bzw. ergonomischen Freiraum beim RTW-C gleich streichen können.

Ich hab grad so große Lust einen Artikel an alle großen Printmedien zu schreiben…
Aber damit würd ich wahrscheinlich meinen Platz bei der HiOrg aufs Spiel setzen.

Ich verstehe den Sinn des „RTW“ In der Verordnung nicht. Das Fahrzeug ist nicht ansatzweise für Notfälle geeignet und kann bestenfalls als NKTW bezeichnet werden. Und auch beim „RTW-C“ gibts viele Dinge, die keinen Sinn ergeben…

@DAsteini: Warum eigentlich nicht? Vielleicht sollten uns wir RD-Mitarbeiter einfach wirklich des öfteren auf diesem Wege äußern, um eine breite Öffentlichkeit über die Dinge, die im RD schief laufen zu informieren. Das würde dann ein etwas anderes Bild vermitteln, als das das unsere Funktionäre und auch die Politik vermitteln wollen.

Dann müsste das über jemanden laufen der keine Konsequenzen von oben zu befürchten hat. Über die Missstände kann man die Bevölkerung aber nur so aufklären. Die Politik wird das ganze wieder als günstiges und top System verkaufen.

Das denk ich mir auch permanent. Sollte wirklich dringendst einmal gemacht werden.