Ich würde mich dazu auf das SanG beziehen und das wie folgt auslegen:
Wenn ich zufällig in den „Genuss“ komme mit einer fremden Organisation zu arbeiten bzw. das außerhalb meines Bundeslandes ist, muss ich sicherstellen, dass ich dem SanG auch enspreche: also muss ich einen Arzt informieren (lt. SOP der jeweiligen Org) und rechtfertigen warum ich die NKV anwenden möchte - ich baruche also auch die Indikation. Es muss auch korrekt dokumentiert werden und der RTW muss auch das notwendige Equipment mit haben und nicht mit einem NKV besetzt sein (sonst soll der das doch machen). Außerdem würde ich mich auch nur an „meine“ freigegeben AML stützen, weil auf die bin ich ausgebildet und die beherrsche ich.
Die Frage der schweren Anaphylaxie würde ich hier ausklammern weil das Adrenalin ja eh schon auf der AML1 steht und eine Regelkompetenz darstellt - da würde ich nicht zögern.
Im Ausland schaut das schon wieder anders aus, da gelten die nationalen Gesetze und im Ausland würde ich mich nicht zu sehr aus dem Fenster lehnen (außer es ist so eine massive Notlage wo es wirklich um Leben und Tod geht - Anaphylaxie zB).
Aufgrund der Dominanz des ÖRK haben viele Abgrenzungsprobleme!
Grundsätzlich haftet die jeweilige Rettungsorganisation NUR dann, wenn Du im Rahmen DEREN Delegation im Rahmen der Versorgung durch dieselbe Organisation die Versorgung durchführst. Das geht ausschließlich, wenn der RTW vor Ort (zB mit 2 RS) von dieser Organisation (zB RTW und NKV vom RK LV Niederösterreich) ist!
Es gilt schon dann nicht mehr, wenn der RTW von einer anderen juristischen Person ist (zB ASB-NÖ, RK LV Burgenland). Dass muss in den Kopf rein. Da gilt die Delegation nicht mehr.
Wenn der Zustand derart lebensbedrohend ist, und kein Arzt in angemessener Zeit eintrifft, kann die RTW-Mannschaft auf den NKV/NKI zurückgreifen. Jedenfalls wirst dich auch als solcher ausweisen müssen.
Die Haftung für das Handeln liegt aber ausschließlich beim Handelnden NKV/NKI selbst. Bei Fehlern musst dafür selber haften (bzw. deine Haftpflichtversicherung). Dazu sollte auch die Haftpflichtversicherung um dieses Risiko erweitert werden. Wer keine Haftpflichtversicherung hat, haftet grundsätzlich voll und unbegrenzt…! Siehe nachstehender Paragraph:
„§ 1299 ABGB
Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennet; oder wer ohne Noth freywillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse, oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt dadurch zu erkennen, daß er sich den nothwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse zutraue; er muß daher den Mangel derselben vertreten. Hat aber derjenige, welcher ihm das Geschäft überließ, die Unerfahrenheit desselben gewußt; oder, bey gewöhnlicher Aufmerksamkeit wissen können; so fällt zugleich dem Letzteren ein Versehen zur Last.“
Ich habe als selbstständiger deutscher NotSan eine Haftpflichtversicherung, die auch im Ausland (also Österreich) meine Handlungen deckt, die ich zur Lebensrettung durchführen muss. Somit bin ich bei dem abstrakten Fall versichert, falls ich einem RTW bei der Patientenversorgung helfen muss.
Als österreichischer NFS ist allerdings ein Zusatz zur österr. Haftpflichtversicherung (Alternativ: Zusatzversicherung bei anderer Versicherung) notwendig, um das Risiko zu versichern.
Daher wäre ich sehr vorsichtig, irgendwelche medizinischen Maßnahmen außerhalb der eigenen Rettungsorganisation (zB als RK-NÖ NKV bei ASB-NÖ) zu setzen! Gehen diese Maßnahmen nach den ERC-/AHA-Leitlinien und beschränken sich auf die überlebenswichtigen Maßnahmen, ist mit keiner Schädigung zu rechnen. ABER: Der Patient (Rechtsnachfolger) kann trotzdem klagen…! Und in diesem Fall brauchst auch schon eine Rechtsschutzversicherung, die dieses Risiko ebenfalls abdeckt.
Es KÖNNTE sein, dass die Rettungsorganisation des überforderten RTW die Haftung für Klage und Schaden übernehmen muss, weil der NKV/NKI zur Hilfeleistung aufgefordert wird und das Material überlassen wurde, jedoch ist dies nicht sicher. Außerdem kann dann die fremde Rettungsorganisation am fremden NKV/NKI Regress nehmen!
Die Rechtmäßigkeit dieser Unterstützung hat Halmich schon 2012 in „Recht für Sanitäter und Notärzte“ Kapitel 7.34 beantwortet.
Eine Hilfeleistung ist moeglich, sofern meine Ausbildung klar und bekannt ist und es sich um eine Notstandssituation (ja er verwendet diesen Begriff) handelt. Die Kompetenz dieser Person richtet sich anhand des jeweiligen Berufsgesetzes
Wie kann es ein rechtfertigender Notstand sein, wenn bereits professionelle Hilfe in Form des Rettungsdienstes vor Ort ist? Es bleibt ja auch keiner bei einem Unfall stehen, wo die Feuerwehr gerade ein Auto aufschneidet und haut als Privatperson eine Scheibe ein? Oder hilft der Polizei bei einer Verhaftung. Irgendwie fehlt mir die Phantasie wie es zu so einer Situation kommen sollte. Das Anfangsposting meint ja wenn ich in meiner Freizeit zu einem Einsatz dazu komme wo nur RS vor Ort sind…wie soll ich das überhaupt wissen?
Es ging um die Annahme, dass zwei überforderte RS vor Ort sind, und der Patient lebensbedrohlich verletzt/erkrankt ist (zB allergische Reaktion, Polytrauma etc), und kein Arzt in absehbarer Zeit verfügbar ist.
Da hast du Recht. Ausland ist wieder was ganz anderes. Dort hast du ja keine „gesetzlich anerkannte Ausbildung“. Grade in den heutigen Zeiten würde ich mir da schon zweimal überlegen was zu tun.
Aber zu der ganzen Diskussion bzgl. „Haftung“… also wenn keinen groben Mist baust und nachvollziehbar begründet, halbwegs nach Richtlinien handelst, musst du mir den Richter erst mal zeigen, der dich dann für etwaige Schäden belangt.
Zumal der Fall NKV / NKI zufällig vor Ort mit überforderter RTW Mannschaft, Material vorhanden, lebensbedrohlicher Zustand mit mitteln der NK abwendbar UND kein Arzt in gegebener Zeit verfügbar vmtl. seltener ist als ein rosarotes Einhorn…
Stell dir vor du bist Ersthelfer bei einem Verkehrsunfall. Es ist kein Flugwetter das NEF braucht noch 20-25 Minuten. Bei dir trifft ein RTW einer anderen Organisation, mit 2 (nicht falsch verstehen) etwas überfordertet RS ein.
Und du als NKxxx kannst vielleicht ein bisschen mehr für den Patienten tun als die Beiden.
Achtung da sind 2 Treads zusammengefügt worden. Einer du bist RS und kommst wo privat hin und willst helfen ohne RD vor Ort und einer mit RD (überfordert) vor Ort. Das sind meiner Meinung nach 2 verschiedene Sachen.
Ich würde wenn ich privat irgendwo vorbeikomme und sehe das die Kollegen „schwimmen“ natürlich meine Hilfe anbieten und das machen was
→ indiziert ist
→ ich kann
→ und das Material vorhanden ist.
Und Surprise: soweit ich weiß kann dich in NÖ sogar die Leitstelle mit deiner Dienstnummer zum Einsatz buchen, vielleicht könnte man den Einsatz sogar dokumentieren in Leodok. Aber das ist nur eine Vermutung