Hallo an alle,
Falls es jemanden Interessiert - Relativ neu
Hallo an alle,
Falls es jemanden Interessiert - Relativ neu
Also das ist ja das Gegenteil von dem, was ich von der Headline angenommen hatte. Ich dachte, das Einsatzfahrzeug hat quasi bei „Grün“ am Zugsignal dieses beachtet (= gefahren) und wurde dann erfasst. Dass jetzt hier das „Rot“ am Zugsignal als „gilt nicht“ definiert wird finde ich eigentlich richtig interessant, würde mich interessieren wie dann in der von mir beschriebenen Konstellation geurteilt würde.
Spannend wäre auch, ob jetzt die danebenliegende Straßenampel gegolten hat, oder das ganze als „keine Ampel für das Einsatzfahrzeug auf ampelgeregelter Kreuzung“ ausgelegt wurde.
Bei uns gibt es nämlich eine Kreuzung, bei der Linksabbieger grün haben, während die links daneben befindlichen, rechts abbiegenden Straßenbahnen auch „grün“ haben, diese sich also kreuzen. Die Straßenbahn hat Vorrang, viele Autofahrer sehen aber erstmal nur „ich habe grün“.
Ja, auch ein Grund wieso ich das hier gepostet habe, ist schon interessant. Kann dir aber leider auch keine Antworten geben
Also wie ich es verstehe dachte der Rettungsfahrer mit Blaulicht und einer grünen „Bim Ampel“ kann er einfach ohne anzuhalten in die Kreuzung fahren?
Bei uns ist im SEF Kurs wurde schon immer klar gesagt, für uns gilt nur die normale Ampel und nicht die Bus/Bim Ampeln.
Laut Artikel war die „Bim-Ampel“ „rot“, es wurde trotzdem gefahren, kam zum Unfall und schlussendlich heißt es jetzt „Das ist keine rote Ampel im Sinne des Gesetzes“ (für das Einsatzfahrzeug).
Find ich spannend. Mir wird immer gesagt Busspuren darf ich verwenden und auch die Busampel (jetzt abgesehen von Blaulichtfahrt).
Ich habe mir den Rechtstext gegönnt, der OGH weißt das ganze zurück an das Erstgericht mit der Aussage: „War die Autoampel rot?“
Es geht also rein darum, dass im bisherigen Verfahren immer fälschlich nur die Ampel für den Schienenverkehr bewertet wurde und nicht die (tatsächlich gültige) „normale“ Ampel. Der Unfallgegner dürfte sich auch rechtswidrig verhalten haben, denke mal es wird auf eine Teilschuld rauslaufen. Aber insgesamt wird es wohl „Einsatzfahrzeug hat rote (Auto) Ampel überfahren“ sein, außer das lässt sich nicht beweisen.
- Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass für das Rettungsfahrzeug nicht die Lichtsignalanlage für die Straßenbahn, sondern die allgemeine Ampelanlage der Kreuzung Geltung hatte (vgl 2 Ob 190/16d Pkt 4.). Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage stellt sich daher (so) nicht. Für die Beurteilung der Vorrangsituation bei einer durch Lichtzeichen geregelten Kreuzung wie hier ist daher maßgeblich, welches Lichtsignal die allgemeine Ampelanlage für die vom Rettungsfahrzeug beabsichtigte Geradeausfahrt angezeigt hat.
- Die Beklagte hat zwar eingewendet, dass das Rettungsfahrzeug an das Haltesignal für die Straßenbahn nicht gebunden sei, und (allein) daraus abgeleitet, dieses habe in die Kreuzung einfahren dürfen. Die Parteien und die Vorinstanzen haben aber offenkundig die Maßgeblichkeit der allgemeinen Ampelanlage auch in Bezug auf das Fahrmanöver des Rettungsfahrzeugs übersehen und dazu weder Vorbringen erstattet noch Feststellungen getroffen.