NKI Rezertifizierung

Hallo,

kann mir jemand beantworten was passiert wenn man die NKI Rezertifizierung nicht besteht, oder nicht macht.
Dann verliert man nur die Berechtigung zur besonderen Notfallkompetenz aber alle anderen Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt?

Welche besonderen Rechte und Pflichten liest du da raus, die du meinen könntest? Verstehs nicht…

ich denke, die frage von corvinus ist, ob ein nichtbestehen der NKI-rezertifizierung (§51 abs 3) auch eine auswirkung auf die sonstigen rechte und pflichten als sanitäter hat.
anders ausgedrückt: ist die rezertifizierung gem §51 abs 3 vollkommen getrennt von der von abs 1 zu sehen?

ich würde eher glauben ja (die beiden sind ja explizit getrennt aufgeführt), aber unsere juristen wissen das sicher im detail.

Seh das auch so.

Das ist ja „nur“ eine eigene spezielle Voraussetzung für die Ausübung der besonderen Notfallkompetenz.

Mehr ned.

Servus!
Ich stell einfach den ganzen Wortlaut des § 51 SanG hier rein, dann sollte alles gleich klar sein.
Keine NKI-Rezert nach Abs 3 → keine NKI-Berechtigung, keine normale Rezert nach Abs 1 → keine Sani-Berechtigung.

§ 51. (1) Sanitäter sind verpflichtet, die Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der Herz-Lungen-Wiederbelebung einschließlich der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten binnen jeweils zwei Jahren durch einen qualifizierten Arzt überprüfen zu lassen.
(2) Die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 1 ist im Fortbildungspass durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1, in der der Sanitäter tätig ist, zu bestätigen. Die Eintragung berechtigt nach Maßgabe des § 16 zur weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters.
(3) Notfallsanitäter, die zur Durchführung der besonderen Notfallkompetenz Intubation gemäß § 12 berechtigt sind, haben ihre Kenntnisse und Fertigkeiten alle zwei Jahre durch einen qualifizierten Arzt überprüfen zu lassen.
(4) Die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 3 ist im Fortbildungspass durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1, in der der Sanitäter tätig ist, zu bestätigen. Die Eintragung berechtigt zur weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung der besonderen Notfallkompetenz Intubation.
(5) Die Berechtigung zur Durchführung der besonderen Notfallkompetenz Intubation gemäß Abs. 3 ruht, wenn 1.
eine rechtzeitige Überprüfung nicht erfolgt ist oder 2. eine Überprüfung nicht erfolgreich bestanden wurde.
(6) Der Dienstgeber oder der Rechtsträger, zu dem Sanitäter tätig sind, haben sicherzustellen, dass Möglichkeiten der Überprüfungen gemäß Abs. 1 und 3 gewährleistet sind.

hier der link: ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? … Suchworte=

Danke für die Antworten :slight_smile: