Der § 26a Abs 1 StVO soll zugunsten des Rettungsdienstes erweitern werden. Der Antrag liegt derzeit im Parlament auf:
„Fahrzeuge des Rettungsdienstes sollen in Ausübung des Dienstes, auch wenn es sich nicht um eine Einsatzfahrt handelt, da die Verwendung der Warnsignale aus im Einsatz gelegenen Gründen nicht möglich ist, von den Ausnahmen des § 26a Abs. 1 erfasst sein.“
Vorgeschlagener Text:
" 3. In §26a Abs.1 wird nach der Wortfolge „der Strafvollzugsverwaltung,“ die Wortfolge „des Rettungsdienstes,“ eingefügt."
§26a StVO in derzeitiger Fassung:
"(1) Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Entminungsdienstes, der Militärpolizei, der militärischen Nachrichtendienste, der Strafvollzugsverwaltung, der Feuerwehr und der Finanzverwaltung sind bei Fahrten, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist, an Halte- und Parkverbote, an Geschwindigkeitsbeschränkungen, an Fahrverbote gemäß § 52 lit. a Z 1, Z 6a, Z 6b, Z 6c, Z 6d, Z 7a, Z 7b, Z 8a, Z 8b, und Z 8c und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden.
Sie dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse und, sofern es sich um einspurige Fahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h handelt, auch Radfahranlagen benützen. Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen Radfahranlagen auch dann benutzen, wenn dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes unerlässlich ist. Sie dürfen dabei aber nicht Personen gefährden, Sachen beschädigen oder den Radverkehr übermäßig behindern."
Mir war neu, dass darin die Feuerwehr vorkommt? Wann wurde denn das hinzugefügt, weiß das wer?
Aus meiner Sicht gibt es für die Entbindung von Geschwindigkeitsbeschränkungen weder für die FW noch den RD eine Rechtfertigung. Das macht bei den Verfolgungsbehörden Sinn, nicht bei anderen BOS. Aber gut, wenns die FW schon hineingeschafft hat gibts für den RD auch keinen Grund mehr.
Anfahrt ohne SoSi kann in einigen Fällen einsatztaktisch sinn machen. Allerdings eher bei Lagen in denen der Rettungsdienst sowiso nicht ganz vorne gebraucht wird, sondern eher die Polizei.
Allerdings ist die Polizei nicht an die Geschwindigkeitsbeschränkungen gebunden außerhalb eines Einsatzes. „Auf dem Weg von und zur dringenden Dienstverrichtung“.
Also wenn ich z.B. mit dem RTW ohne Einsatz wieder auf dem Weg in mein Gebiet bin zur Notfallabdeckung.
Innerorts gilt bei uns jetzt oft Tempo 30, nachts auf der Autobahn 110 bzw. noch weniger für LKW, da kanns schon einen Unterschied machen.
Da gibt es rechtlich keine Unterscheidung, alle Autos sind Verwendungsbestimmung 60 bzw 62. Der qualifizierte Sanitätsdienst gehört ja genauso zum Rettungsdienst. Nur weil wir intern so gerne den KTW als „minderwertig“ abstempeln, hat das in der rechtlichen Betrachtung keine Relevanz.
Ja bei der Polizei hat das schon immer Sinn ergeben und deswegen gabts ja den 26a 1) und den 2) für die „anderen“. Da hat halt irgendwer die richtigen dazu überredet die Feuerwehr dazuzunehmen und jetzt zieht man (korrekterweise) beim RD nach.
Den Teil mit zu Schnell fahren dürfen sehe ich wirklich kritisch, den Rest finde ich jetzt nicht unbedingt negativ, aber auch nicht unbedingt notwendig.
Die EU Richtlinie muss dann früher oder später von jedem Mitglied in nationales Recht überführt werden. Für Länder wie die Schweiz wirds weiterhin problematisch bleiben.
Die Autos mit über 3,5t dürfen in der Schweiz nur mit dem C-Schein gefahren werden.
Im Nationalrat ist die Novelle der StVO durch. Damit sind die Rettungsdienste im § 26a StVO verankert (Rechtskraft nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt).
„Im Nationalrat stimmten ÖVP, Grüne und NEOS für die Novelle. Für die SPÖ gingen die Änderungen zwar in die richtige Richtung, sie befürchteten aber einen nach wie vor zu hohen Verwaltungsaufwand für die Gemeinden. Die FPÖ sah einzelne positive Punkte – etwa die Gleichstellung von Rettungsfahrzeugen mit anderen Einsatzfahrzeugen – befürchtete aber die weitere Einschränkung der persönlichen Mobilität.“
Nunmehr ist die Änderung des § 26a StVO im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. § 26a Abs. 1 in geänderter Form in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2024 treten am 1. Juli 2024 in Kraft…!
Das stimmt, aber wenn die dann sagen, den vollen Versicherungsschutz habt ihr nur mehr wenn ihr mit Licht und Horn fährt fahren die FF nur mehr mit Licht und Horn, auch wenn das Gesetz da Interpretationsspielraum zuläßt. Wird sich hier dann auch einspielen nach den ersten Unfällen.
In § 26a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „der Strafvollzugsverwaltung,“ die Wortfolge „des Rettungsdienstes,“ eingefügt.
Damit gelten die Ausnahmen von der StVO, welche auch für Polizei-Fahrzeuge gelten:
(1)
Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Entminungsdienstes, der Militärpolizei, der militärischen Nachrichtendienste, der Strafvollzugsverwaltung, der Feuerwehr und der Finanzverwaltung sind bei Fahrten, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist, an Halte- und Parkverbote, an Geschwindigkeitsbeschränkungen, an Fahrverbote gemäß § 52 lit. a Z 1, Z 6a, Z 6b, Z 6c, Z 6d, Z 7a, Z 7b, Z 8a, Z 8b, und Z 8c und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden. Sie dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse und, sofern es sich um einspurige Fahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h handelt, auch Radfahranlagen benützen. […]
(1a)
Die Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften mit Warnzeichen mit blauem Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne ausgestattet sind, sind auch außerhalb von Einsatzfahrten an die Verbote gemäß § 52 lit. a Z 1 und 2 und die Gebote gemäß § 52 lit. b Z 15 nicht gebunden, wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke bestehen. Sie dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse benützen