Nachforderung NFS durch RS rechtliche Situation?

Das ist eine Organisationsinterne Richtlinie, die Du zu akzeptieren musst. Das hat nichts mit dem SAN-G zu tun, denn dieses ist literal, wie auch in der teleologischen Interpretation sehr eindeutig.

War früher in NÖ ebenso, wobei das bei z.B. einer klassischen Hypoglykämie sicher regelmäßig umgangen wurde.
Es macht ja auch wenig Sinn den NA für 5min zu binden, wenn man ihn dann sobald die Glucose wirkt wieder stornieren kann.
In dieser Zeit könnte der NA ebenso bei einer wirklich notwendigen Indikation gebraucht werden und ist nicht verfügbar.

Ok jetzt check ichs nicht mehr: Die genannte Dienstanweisung resultiert doch aus einer bestimmten Auslegung des Sangesetztes oder?

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Ja, tut sie - denn „den Notarzt verständigen“ ist eben nicht

Wenn es das wäre, gäbe es keine Diskussion. „Verständigen“ wird sowohl als „jemandem Bescheid geben“ als auch „jemanden benachrichtigen und sein Kommen erwarten“ verstanden (a la „Schau, da brennts!“ „Ich weiß, ich habe die Feuerwehr bereits verständigt“ - da will man ja erreichen, dass die Feuerwehr kommt, und nicht nur „einfach nur informieren“). „Literal“ ist also für uns nichts zu gewinnen - dazu hätte ein eindeutiges Wort gewählt werden müssen, zB „informieren“ oder „nachfordern“.

Diese Doppeldeutigkeit gilt es also aufzulösen. Man muss sich also fragen: „Was wollte der Gesetzgeber damit ausdrücken?“ bzw. „Welches Ziel - griechisch telos - hatte der Gesetzgeber beim Schreiben dieses Paragraphen?“ Das wäre dann teleologische Interpretation. Da kann man zB die Regierungsvorlage - die ein Gesetzgebungsvorhaben erläutert und sich beim SanG hier findet - anschauen, aber da stehts auch nicht genauer (siehe obiger Beitrag).
Man kann schauen, wie das Wort sonst im Gesetzestext steht, aber das wird auch nicht eindeutiger. Man kann schauen, ob es (v.a. höchst-)gerichtliche Entscheidungen gibt, die die Stelle eindeutig interpretieren - aber die gibt es hier nicht.

Und deshalb verstehen die einen „verständigen“ als „herbeirufen“ und die anderen als „informieren“. Wer hat recht? Alle ein bisserl und vor allem ändert sich die Interpretation über die Jahre:

Und ich traue mich wetten - genau so wird es im Bgld auch kommen, einfach aus praktischen Erwägungen und weil das Gesetz eben beides hergibt. Ich finde die burgenländische „konservative“ Auslegung nicht eben sinnvoll, aber es schränkt ja die Ausübung der NK nicht ein - wenn sie wollen, soll halt jedesmal das NEF bei der Glucosegabe zufahren, das regelt sich dann schon von selbst.

Ich dachte das waere eigentlich klar? Der Gesetzgeber hat im SanG zwei unterschiedliche Begriffe verwendet, verständigen und anfordern.

Die Einen unterstellen ihm, er haette damit das Selbe gemeint, die Anderen (an)erkennen den Unterschied.

Haette der Gesetzgeber gewollt das ich bei der Anwendung der NK immer einen NA zur Einsatzstelle nachhole, dann haette er wie im Paragraph 4 „anfordern“ geschrieben. Hat er aber nicht sondern bewußt einen anderen Begriff, „verständigen“ verwendet.

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Guter Ansatz, aber „verständigen“ wird zB auch bei der Ausübung der NKI verwendet. Wille des Gesetzgebers war sicherlich nicht, dass ein intubierter Patient durch den NKI alleine versorgt wird, sondern dass ein NA die Versorgung übernimmt. Das hilft uns also nicht wirklich weiter.

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Dafür gibt es ja den 4er. Diese beiden Dinge sind einfach zu trennen (Anwendung einer NK und Nachforderung NA). Deswegen hat sie der Gesetzgeber ja auch getrennt beschrieben.

Stimmt, aber dann ergibt die notwendige Verständigung des NA bei den bes. NK noch weniger Sinn - denn dann ist diese ohnedies selbstverständlich …
Ich will hier aber auch nicht dem LV Bgld das Wort reden, sondern verständlich machen, wieso dieser Interpretation eine gewisse Berechtigung zukommt.

Das interpretieren wir heute so - vor etlichen Jahren wurde es halt anders interpretiert.

Schauts, wir wissen ja nicht einmal, ob der Knochenbohrer jetzt in die NKV fällt oder nicht, weil noch niemand einen bohrenden Johnny angezeigt hat.

Es fehlt halt beim SanG fast komplett die Auslegung - und die ist Aufgabe der Richter:innen. Alles andere sind Rechtsmeinungen, aber eben keine verbindlichen Auslegungen. Ich weiß nicht, ob das jetzt die korrekten juristischen Begriffe sind, aber es ist glaub ich verständlich, was ich meine.

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Dass die Auslegung fehlt liegt aber schon ein wenig an den Organisationen selbst. Lieber strebt man Vergleiche an als eine juristische Aufklärung durch Urteile herbeizuführen.

Zumindest bekennen sich die Organisationen nun schriftlich zu ihrer „Auslegung“. Damit haben sie juristisch den Sorgfaltsmaßstab für ihre Mitarbeiter definiert.

Ich persönlich finde die Auslegung einer i.o Punktion als Punktion einer knöchernen Vene eher schwierig. Denn auch wenn man sich dabei einem venösen Abfluss bedient den Sinusoiden, ist es sowohl im anatomischen bzw. morphologischen und physiologischen Sinne keine richtige Vene, da sie einerseits anders aufgebaut sind und einen anderen Zweck erfüllen als eine Vene.

Daher auch intraossäre Injektion/Infusion bezeichnet und nicht als intravenöse.

Ist aber auch nur meine persönliche laienhafte Einschätzung, vielleicht gibt es dafür eine gut argumentierbare Erklärung die mir noch nicht bekannt ist.

Genauso wie ich mir nicht erklären kann, wie Pacen legal sein kann, wo die manuelle Defibrillation ja an der fehlenden „Befundung“ des EKGs scheitert.

Ich verstehe deine Bedenken voll, ich seh das auch schwierig aber mittlerweile so:
Das SanG definiert genau eine Applikationsart als Zusatzkompetenz, nämlich die intravenöse. Alle anderen nicht. Somit ist die i.o.-Applikation genauso gut oder schlecht argumentierbar wie per os, intranasal oder intramuskulär. Alles Dinge die flächendeckend freigegeben sind und an denen nicht gerüttelt wird. Spannende Sache.

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Die Scheitert am Wortlaut „halbautomatisch“ im Gesetz und nicht am Erkennen von Zacken.

Pacen ist nicht Defibrillation.

Da gibt es juristisch schon einen Unterschied, naemlich den Groessenschluss. Da wird im Gegensatz zu den anderen Formen der Schluss von i.o. zu i.v (Schluß vom Kleineren auf das Groessere) schon sehr schwierig bis unmöglich. Und nur auf dem Konzept des Groessenschluss wurde das bisher argumentiert.

Würde ich auch so sehen.
Pacen ist mMn. schon eher halbautomatisch. Ich stelle das Gerät ein, die Schocks löse ich nicht manuell aus.

Das würde ich so nicht unterschreiben. In dem ich die mV langsam höher drehe, löse ich irgendwann sehr wohl „manuell“ das Pacing aus.

Pacen ist eine andere Maßnahmen mit anderer Indikation, Durchführung und Technik?!?
Das ist ja wie eine Thorakoszenthese im Vergleich zu einer PVK Anlage. Hat auch wenig miteinander zu tun ausser dass ich etwas wo reinsteche.
Also dieser Vergleich hinkt ganz gewaltig finde ich.

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Weder p.o., p.i. noch intranasal stellen invasive Maßnahmen dar und die entsprechenden Techniken werden in der NFS-Ausbildung vermittelt - das ist also sicherlich kein Problem. i.m. ist da schon spannender, da wird aber (mMn zurecht) argumentiert, dass das ja auch für Laien problemlos durchführbar ist (und überdies - seit dem gesetzlich gedeckten Impfen in der Pandemie - auch erlernt wurde oder wird).
i.o. dagegen ist für mich etwas völlig Anderes und durch die NKV nicht mehr gedeckt.

Aber das Schöne am RD in Ö ist ja auch, dass meine Meinung nicht zählt, sondern die der Gerichte - und hierzulange kenne ich keine übereifrigen Chefärzte wie jenseits des Inns, die dann Sanitäter anzeigen und so eine Klärung „auf die harte Tour“ herbeiführen. So bleiben wir ein bisserl in einem Graubereich und allen gehts gut damit.

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Die ÖGERN hat das relativ gut auf den Punkt gebracht.