das würde ich nicht so unkompliziert sehen.
die blutabnahme ist definitiv eine eigene maßnahme, die vom reinen „nadel/kanüle in die vene einführen“ zu unterscheiden ist. immerhin nimmt man dem patienten etwas aus seinem körper „weg“.
bei studien muss zb eine blutabnahme extra angeführt (mit menge) und genehmigt werden, auch wenn sie aus einem zugang erfolgt, den der Patienten sowieso schon hat/aus nicht-studiengründen kriegt.
was für mich aber die wichtigere Analogie zum NKV ist: die blutabnahme ist als eigens erlaubte Tätigkeit (zusätzlich zur venenpunktion) explizit im GuKG sowie im ÄrzteG (für Medizinstudenten) angegeben. Beim NKV ist sie nicht angegeben. (abgesehn von der aus der kapillare für den BZ, die schon ab RS erlaubt ist)