Maßnahmendelegation durch Notärzte

Darf ein Notarzt Maßnahmen an einen NFS vor Ort delegieren, die sein eigentliches Kompetenzniveau überschreiten (z.B. legen eines Zugangs ohne NKV)? geht nicht um gelebte Praxis, sondern den rechtlichen Aspekt.

Nein, bzw. könnte er es so weit ich informiert bin schon delegieren, aber der NFS darf dem nicht zustimmen, sofern es nicht dem Ausbildungsstand entspricht (Stichwort: Übernahmefahrlässigkeit).

Insbesondere fällen darunter auch Arzneimittelgaben abseits der Arzneimittellisten.

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Wenn der Arzt etwas delegiert ist er in der Haftung, weil er auch unterschreibt. Als NFS muss ich halt schon wissen wo meine Grenzen liegen und wie sich die Situation vor Ort darstellt. Ich mein wo kein Kläger da kein Richter. Wenn etwas schief geht, dann kann aber mMn den Sani sicher auch eine Teilschuld treffen.

Ich glaube dass man auch unterscheiden muss, um welche Maßnahme es sich handelt, weil einem RS der DGKP ist kann der NA sicher einen i.v. Zugang delegieren oder Medikamentenapplikationen, eine Bülau ist da sicher ganz was anderes…

Ich bin zwar kein Jurist, aber meines Wissens nach ist das nicht ganz korrekt.

Der Arzt haftet nur für die Korrektheit der Anordnung (z.B. das die angeordnete Medikamentenmenge richtig ist). Die Verantwortung, dass die Maßnahme richtig durchgeführt wird liegt bei der Person die die Maßnahme übernimmt (z.B. das die angeordnete Medikamentenmenge auch tatsächlich im Patienten ankommt).
Ob und wann eine den Arzt bei einer nicht korrekt durchgeführten Maßnahme eine Teilschuld trifft, weiß ich leider nicht. Jedenfalls wäre die durchführende Person (z.B. der NFS oder in weiterer Folge die Organisation) voll Haftbar.

Ich glaub Michael Halmich hat dazu mal was gesagt.
Ich kann mich schwer täuschen, aber ich glaube die „Anordnung“ ist ein Graubereich was die Medikamentengabe betrifft. Wenn der Arzt vor Ort ist und ich mache nur was er mir aufträgt, ist das kein Problem. Wenn er nicht vor Ort ist, wirds schon heikler mit der Verantwortung.

Wenn ich mich also korrekt erinnere, ist das alles nicht so ganz eindeutig definiert. Zum Glück wissen die meisten auf diesem Level schon ein bisschen was sie tun und können grob einschätzen ob das eh passt was passieren soll.

Streng ausgelegt, darf dir der TeleNA auch keine Anweisung zur Gabe von Medikamenten geben welche nicht auf deiner AML stehen.

So die Meinung vom RKNÖ.

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Korrigiert mich wenn ich falsch liege, aber soweit ich mich erinnern kann scheitert das am Gesundheitsberufsregister.

Ärztliche Delegation funktioniert lt. Ärztegesetz an andere Gesundheitsberufe. Sanitäter ist da absurderweise und auch wie gerade in der Kritik nicht dabei registriert. Daher auch keine Delegation.

Das ist nicht ganz richtig.
Das Medikament selbst muss auf der AML stehen.
Die Indikation kann eine andere sein.

z.B. Amiodaron zur Rhythmuskontrolle

Die Alltagsrealität schaut natürlich anders aus.
Jedoch hat der Ersteller des Threads gefragt wie die Rechtslage diesbezüglich aussieht.

Eine Delegation ist nur an Gesundheitsberufe möglich die die Ausführung in den jeweiligen Berufskompetenzen haben…

Was aber in Frage kommt:

§ 49 Abs 2 ÄrzteG

Die Ärztin/Der Arzt hat ihren/seinen Beruf persönlich und unmittelbar, aber auch durch Anwendung von Telemedizin, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Ärztinnen/Ärzten und Vertreterinnen/Vertretern einer anderen Wissenschaft oder eines anderen Berufes, auszuüben. Zur Mithilfe kann sie/er sich jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach ihren/seinen genauen Anordnungen und unter ihrer/seiner ständigen Aufsicht handeln.

Es ist also die unmittelbare Ausführung durch den Arzt, der sich dabei einer Hilfsperson unter ständigen Aufsicht bedient. Hier liegt - im Ggs. zur Delegation - die Ausführungsverantwortung beim Arzt.
Und er muss sich sicher sein dass diese Hilfsperson das auch kann, zB. indem er das Ordipersonal zuvor geschult hat…

In der Praxis werden halt die NEF Fahrer NFS dafür geschult und herangezogen.
Das kanm dann über die selbständige Kompetenz des NFS hinaus gehen.