JUH i.o.?

Gerüchteweise wird der i.o. Zugang bei den johnnys freigegeben!
Kann wer mehr erzählen, indikationen nennen bzw das bestätigen?

Heute Abend kann ich mehr dazu sagen - aber generell stimmt es. Indikation ist die Reanimation (wenn kein venöser Zugang möglich ist). Also eigentlich ist es nur eine Umsetzung der ERC Guidelines.

Wir hatten da auch ne „Notarzt wird länger brauchen“ Komponente in der Vorinformation. Wie das genau gedacht ist weiß ich aber erst nach der Schulung.

Jedenfalls sind ab morgen die ersten NKV in Wien auf der Straße die das können/dürfen.

Kann mir jemand sagen wie das mit dem SanG im Einklang steht? Ist sowas möglich ohne eine zusätzliche Notkompetenz zu erlassen?
Grundsätzlich sehr zu begrüßen :smiley:

Ez-io oder ein anderes system?

Eigentlich nicht, nein…

Ja, bei der JUH kommt mittlerweile ausschließlich EZ-IO zum Einsatz…

Eventuell wird der io-Zugang als weniger invasiv wie der iv-Zugang und somit als erlaubt angesehen. Ähnlich dem Argument für die im-Gabe von Adrenalin.

Nein, das ist es sicher nicht. Auch im Gesetz steht ja Punktion einer peripheren Vene. Und der EZ-IO ist um Welten invasiver, es ist außerdem keine Punktion (Sticht ja nicht sondern bohrt) und auch keine periphere Vene. Wenn man beim io Zugang was richtig falsch macht (das ist schwer, aber immer möglich) kann man dem Patienten auch richtig schaden. So bissi Vene kaputt ist eine Kleinigkeit gegenüber einer Osteomyelitis…

Letztlich muss man aber auch sagen, dass es keine großartigen Argumente dagegen gibt (abgesehen von rechtlichen). Das ist eine sehr sinnvolle Maßnahme die auch relativ leicht erlernbar ist. Die JUH ist stolz drauf eine Vorreiterrolle zu haben und hier haben wir wieder einmal einen solchen Punkt (wir waren bei der Defibrilation durch Sanis und beim Larynxtubus die Ersten, und es gibt noch viele andere Dinge wie Trop-I Schnelltests, Ebrantil, etc).

Es ist halt ein Unterschied ob der Chefarzt nach „oben“ denkt (so viele Maßnahmen und Kompetenzen wie möglich) oder ob er nach „unten“ denkt (Nur das nötigste). Darüber kann man geteilter Meinung sein, wir fahren gut damit…

Als weniger invasiv würds ich nicht durchgehen lassen, aber vl weils zeitgemäß ist und dem derzeitigen Stand der Wissenschaft entspricht?!

Edit: ups da war wer schneller

Gibts noch was zu erzählen nach den einschulungen?

Ich bin auch gespannt.
Jedenfalls ist es eine Tatsache, dass im RD in Österreich sich bisher immer erst einer finden musste, der es gemacht hat, bis die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür geschaffen wurden bzw. klar gestellt wurde, dass es erlaubt ist. (Defibrillation, BZ-Messung, LT, …)
Absurd, anscheinend geht es bei uns nicht anders.

Wie ich kürzlich von höchster Stelle erfahren habe, ist es auch bei der MA70 beschlossene Sache, dass der i.O.-Zugang ab NKV bei der Indikation Reanimation freigegeben wird.
Sämtliche RTWs werden mit dem EZ-IO ausgestattet, sämtliche NKV/NKI entsprechend darauf geschult.

Das einzige was noch fehlt, ist ein Zeitplan wann es soweit ist.

Und die gesetzliche Grundlage, aber wer will sich denn mit so etwas rumschlagen…

Nun ich hab mir gerade mal den Gesetzestext zu den „besonderen Notfallkompetenzen“ angesehen - sowie alle dazugehörigen Paragraphen. Das ganze ist meinem bescheidenen Rechtsverständnis sehr holprig, zwar spricht §13 davon, dass der Bundesminister weitere Notfallkompetenzen erlassen kann - allerdings sagt §12: "Der Notfallsanitäter kann entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft die Berechtigung zu weiteren Tätigkeiten, insbesondere (NKI…), erwerben.
Ich bin kein Rechtsexperte, allerdings vielleicht hat man einen damit beauftragt. Meines bescheindenen Verständnisses nach, könnte man das aber so auslegen, dass der Notfallsanitäter mit den allgemeinen Notfallkompetenzen entsprechend dem Stand der Wissenschaft weitere Tätigkeiten ausüben darf. Wie das genau zu funktionieren hat, wird allerdings nicht wirklich definiert, allerdings wird jedoch kein Zusammenhang zwischen der Möglichkeit weitere Notfallkompetenzen zu erlassen und der Möglichkeit „entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft die Berechtigung zu weiteren Tätigkeiten (…) erwerben“ hergestellt - somit kann eventuell argumentiert werden, dass eben keine Verordnung des Bundesministers erforderlich ist um weitere Tätigkeiten ausüben zu dürfen - solange diese nicht eine weitere „Notfallkompetenz“ ist.
Vielleicht hat man hier einfach eine Lücke in diesem sowieso holprigem Gesetz gefunden.

Bin jedenfalls gespannt, was bei der JUH bzw. bei der M70 in der ersten diesbezüglichen Schulung zu Thema rechtliche Grundlagen kundgetan wird.

Der §13 SanG schließt aus, dass die Chefärzte selbst was definieren. Der §12 sagt ja „kann weitere … Insbesondere (nki) … Erwerben“. Im 13er steht dann wer (der Minister) diese weiteren definiert.

Ich halte das ganze auch für holprig, bei der JUH ist man (die Chefetage) überzeugt es passt! Wir werden sehen, wenn die MA70 entsprechende Richtlinien erlässt wird einem zumindest die MA15 (Verwaltungsstrafverfahren wg Kompetenzüberschreitung) ned zusetzen. Patienten können einen immer verklagen :wink:

der oben zitierte text zu weiteren Kompetenzen im rahmen des standes der med Wissenschaft heißt nichts anderes, als dass eben auch weitere Kompetenzen erlassen werden können, vom zuständigen Minister, nicht vom Chefarzt der JUH.

das ganze ist rechtlich also ziemlich eindeutig, nämlich illegal (fällt eindeutig nicht in die Definition er NKV, diese ist ja im text auch sehr speziell definiert), aber ähnlich wie bei der NA-Nachforderung für NKs scheint man das im zuständigen ministerium entspannt zu sehen, sonst hätts schon längst wickel gegeben.

PS: ich bin nicht der Meinung, dass man zur Anwendung eines EZ-IO irgendwas studiert haben muss. würds nur schön finden, wenns Rechtssicherheit gäbe. die gabs zu anfang des SanG, jetzt entwickeln wir uns immer mehr Richtung deutsche zustände, wo alles eh irgenwie ok ist, so lange keiner genauer nachfragt. nicht gut.

So hätte ich es ursprünglich auch immer verstanden… - Ich habe aber den Eindruck, dass es eben nicht so eindeutig geschrieben ist, wie man es annehmen würde. Eventuell lässt es eben hier eine rechtliche Lücke offen, auch weitere nicht näher beschriebene Fertigkeiten zu ermöglichen - die eben keine Notkompetenz sind, denn die darf nur der Bundesminister erlassen.

Eine ordentliche Rechtssicherheit wäre natürlich wünschenswert, nicht ein halbherziges Rechtslücken suchen.

Vielleicht versuchen die JUH und MA70 durch diesen Schritt das Ministerium dazu zu bewegen,
den I.O. - Zugang freizugeben? :smiley:

erscheint mir eine komische methode, aber kanns nicht ausschließen.

@ Wüstenfuchs ich glaube Redtiger hat recht, ich hätte es zwar auch so wie du verstanden, aber ich kann das Gesetz auch anders lesen. Denn der §12 Abs.1 SanG Stand 08.07.2016 sagt:

Zwar bezieht sich der Paragraph primär auf die Intubation, da aber im Gesetz explizit steht insbesondere ist hier nicht von einer taxatorischen Aufzählung sondern einer beispielhaften auszugehen und wenn man dann die Abs. 2 und 3 nimmt

wenn ich diesen Paragraphen mit dem genannten Paragraph 23 Abs. 1 verschränke wie es das Gesetz tut, kann der Chefarzt einer der genannten Organisationen defakto fast alles freigeben, wenn er der Meinung ist das sein NFS/NK dies beherrscht. Ich glaube auf diesem Konstrukt versucht auch die MA70 mit ihrem NFS Plus zu arbeiten.
Dem gegenüber kann das Bundesministerium ohne weitere Gesetzesnovelle zusätzliche NKs schaffen gemäß Paragraph 13 SanG und per Verordnung diese festlegen. Das Problem ist halt gemäß Paragraph 12 SanG kann jede im Gesetz genannte Organisation ihre eigene Suppe kochen und da bin ich auch nicht von begeistert. Nur glaube ich andererseits nicht das die Chefärzte sich zusehr auf den § 12 SanG beziehen werden, weil wenn dann etwas geschieht ist man schnell im Bereich des Organisationsverschulden, wehrend man bei § 13 SanG den Staat mit Boot hat.
Zusatz: Daher vermute ich das die MA70 und die JUH das Ministerium in Zugzwang zu bringen nach § 13 SanG weitere NKs zu schaffen mit einem entsprechenden Ausbildungscurriculum.

interessant, du hast recht.
bin mir zwar ziemlich sicher, dass das nicht die INTENTION des gesetzes ist, aber es steht tatsächlich nirgends explizit, dass der 13er Voraussetzung für den 12er ist.
das ganze ist überhaupt bisschen unglücklich formuliert, so ist ja die Ausbildung gemäß §42 (NKI) für JEDE besondere Kompetenz Voraussetzung, was auch fraglich sinnvoll ist.

na mal schauen, bis jetzt hat sich afaik jedenfalls noch keine Organisation (auch nicht die ma70) darauf berufen, gemäß §12 selbst notkompetenzen erfinden zu dürfen…