Invasive Übungsmaßnahme – rechtlich relevant?

mich würde eure Einschätzung zu folgendem Sachverhalt interessieren:

In einem rettungsdienstlichen Ausbildungssetting wurde überlegt, eine invasive Maßnahme (konkret: Setzen eines Larynxtubus) außerhalb einer Notfallsituation durchzuführen.

Dabei gab es zwei denkbare Varianten:

  • Ein Teilnehmer wollte die Maßnahme unter Anleitung an sich selbst durchführen.
  • Alternativ wäre sie an einem anderen Ausbildungsteilnehmer erfolgt, der die Maßnahme und ihre möglichen Folgen verstand und freiwillig zugestimmt hätte.

Die Durchführung wurde letztlich mit dem Hinweis auf mögliche rechtliche Konsequenzen untersagt. In der internen Diskussion wurde vertreten, dass eine solche Maßnahme außerhalb einer Notfallsituation jedenfalls strafrechtlich problematisch sei bzw. nur im Notfall zulässig wäre.

Mich würde interessieren:

  • Reicht bei einer solchen Konstellation eine wirksame Einwilligung grundsätzlich aus?

  • Ist rechtlich zwischen „an sich selbst“ und „an einem anderen einwilligungsfähigen Teilnehmer“ zu unterscheiden?

  • Macht es einen Unterschied, dass es sich um ein medizinisches Ausbildungssetting mit fachlicher Anleitung handelt?

  • Welche straf-, zivil- oder ggf. berufsrechtlichen Aspekte würdet ihr hier primär prüfen?

Es geht mir rein um die abstrakte rechtliche Einordnung – nicht um eine medizinische Risikoabwägung.

Danke euch für eure Meinungen!

Und nach all den Jahren kommen noch immer Fragestellungen daher die mich komplett überraschen und zudem brennend interessieren.

Hier meine zugegeben laienhafte Einschätzung:
Meiner Meinung nach greift das Sanitätergesetz schon mal prinzipiell nicht. Das regelt Beruf und Tätigkeiten der Sanitäter (§1). Die Tätigkeiten sind in §9 -12 definiert. Keine der dort aufgeführten Tätigkeiten trifft hier zu. Weder wird eine lebensrettende Sofortmaßnahme durchgeführt noch handelt es sich um eine kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Person.

Somit findet die Anwendung außerhalb des SanG statt, es ist daher auch komplett wurscht, ob sich zwei Sanis gegenseitig einen LT setzen oder zwei Laien.

Bleiben noch die anderen Aspekte: Am relevantesten ist hierbei sicherlich §90 StGB:

Eine Körperverletzung oder Gefährdung der körperlichen Sicherheit ist nicht rechtswidrig, wenn der Verletzte oder Gefährdete in sie einwilligt und die Verletzung oder Gefährdung als solche nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Ist es eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit? Ziemlich sicher. Verstößt es gegen die guten Sitten? Vermutlich auch.
Ergo kann vermutlich auch nicht dazu eingewilligt werden. Das wird zwar sicherlich ein Richter zu entscheiden haben und dieser wird, wenn alles gut geht, vermutlich nie davon erfahren. Wenn allerdings was schiefgeht (Aspiration, Vagusreiz, Panikreaktionen, Verletzungen, Obstruktionen, Asphyxien sind nur ein paar Dinge, die mir hier einfallen) wird man vermutlich ziemlich schnell einen Richter kennenlernen und ich kann mir auch ziemlich denken, wie der entscheiden könnte. Will man besser nicht ausprobieren.

Somit wäre die Frage 1 “Reicht bei einer solchen Konstellation eine wirksame Einwilligung grundsätzlich aus?” schon beantwortet.

Ja klar, Selbstverletzung ist nicht strafbar, §83 StGB spricht nur von der Verletzung eines anderen

Nicht wirklich, siehe oben

Die relevanten Paragraphen des Strafrechts hab ich eh schon erwähnt. Zivilrechtlich ist halt alles möglich, Schadenersatz, Schmerzensgeld, Haftungsrecht. Die Möglichkeiten sind hier enorm.
Berufsrecht: Naja, wie oben beschrieben, meiner Einschätzung nach bedingt. Für genauere Ideen dazu fehlen mir aber die notwendigen Details (Anstellungsverhältnis, war das in Arbeitszeit, Garantenstellung des Ausbildners usw.)

Und auf die nur zwischen den Zeilen gestellte Frage einzugehen, ob das denn der Ausbilder untersagen könne: Ja natürlich, der Ausbilder vertritt die Ausbildungsorganisation und der gehört ja das Equipment. Daher kann natürlich auch darüber verfügt werden was damit geschieht. Abgesehen von Fürsorgepflichten oder anderen bereits oben erwähnten rechtlichen Aspekten.

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Viele Ausbildungsorganisationen wollen sowas einfach nicht. Wie @eklass schon richtig erwähnt hat, wenns gut geht, dann passts eh, aber wehe wenn was passiert, dann wird das Gericht und/oder der Sachverständige diese Aktion bis ins kleinste Detail aufdröseln und dann bleibt mit ziemlicher Sicherheit was hängen. War dem Geschädigten überhaupt klar in was er da einwilligt, konnte er die Folgen abschätzen, wurden sie ihm erklärt, kann ma in sowas überhaupt einwilligen,…..usw. Zudem kann sich die Sichtweise bei eingetretenem Schaden auch schnell ändern. Dann wird aus einer vorangegangenen Einwilligung schnell ein „ich wurde gedrängt“, „die haben gesagt es kann eh nix passieren“,…..usw.

Gleiches gibts immer wieder im DGKP-Studium. Da war bei mir damals schon das Legen einer nasogastralen Sonde schon ein Drama.

Aus Sicht der Ausbildungsorganisation und in Anbetracht der Situation die heutzutage herrscht, wo jeder jeden sowieso schnell verklagt, aber verständlich, dass man auf solche Aktionen verzichten will.

Alternativ in diverse SM Clubs gehen. Da sollte sowas kein Problem sein :wink:

Wäre ich mir nicht so sicher, zumindest nach kurzer Recherche bin ich hier auf folgendes gestoßen:
Högler[1] schreibt, dass der OGH ausführt, dass bei der Zulassung eines bestimmten Risikos die
Sittenwidrigkeit einerseits von der Schwere und Wahrscheinlichkeit der drohenden
Verletzung und andererseits vom Beweggrund abhängt. In eine Handlung, die zu einer schweren
Verletzung oder sogar den Tod führen kann, kann nur eingewilligt werden, wenn die
Handlung einem allgemein anerkannten, ethisch wertvollen Zweck dient.

Grundsätzlich kann ich mir keinen besseren “anerkannten, ethisch wertvollen Zweck” vorstellen als die Ausbildung in einem medizinischen Beruf.

Dass dies im Unfall ggf. durch ein Gericht aufgerollt wird ist durchaus wahrscheinlich, wenn allerdings die vom Thread-Ersteller genannte informierte Einwilligung tatsächlich vorliegt, dann ist das ja kein Problem. (Natürlich steckt dann der Teufel in den Details.)


  1. Högler, E. M. (2012). Die guten Sitten im Straf- und im Zivilrecht (Dissertation, Karl-Franzens-Universität Graz) ↩︎