mich würde eure Einschätzung zu folgendem Sachverhalt interessieren:
In einem rettungsdienstlichen Ausbildungssetting wurde überlegt, eine invasive Maßnahme (konkret: Setzen eines Larynxtubus) außerhalb einer Notfallsituation durchzuführen.
Dabei gab es zwei denkbare Varianten:
- Ein Teilnehmer wollte die Maßnahme unter Anleitung an sich selbst durchführen.
- Alternativ wäre sie an einem anderen Ausbildungsteilnehmer erfolgt, der die Maßnahme und ihre möglichen Folgen verstand und freiwillig zugestimmt hätte.
Die Durchführung wurde letztlich mit dem Hinweis auf mögliche rechtliche Konsequenzen untersagt. In der internen Diskussion wurde vertreten, dass eine solche Maßnahme außerhalb einer Notfallsituation jedenfalls strafrechtlich problematisch sei bzw. nur im Notfall zulässig wäre.
Mich würde interessieren:
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Reicht bei einer solchen Konstellation eine wirksame Einwilligung grundsätzlich aus?
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Ist rechtlich zwischen „an sich selbst“ und „an einem anderen einwilligungsfähigen Teilnehmer“ zu unterscheiden?
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Macht es einen Unterschied, dass es sich um ein medizinisches Ausbildungssetting mit fachlicher Anleitung handelt?
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Welche straf-, zivil- oder ggf. berufsrechtlichen Aspekte würdet ihr hier primär prüfen?
Es geht mir rein um die abstrakte rechtliche Einordnung – nicht um eine medizinische Risikoabwägung.
Danke euch für eure Meinungen!