Ich hätte im Führerscheingesetz nachgesehen, hab aber nichts gefunden (ist ja verständlich). Gilt der Schein ausserhalb der Grenzen auch. Ich kann mich erinnern, der L16 hat in Deutschland keine Gültigkeit gehabt.
Ist ausserhalb von AT ungültig.
Nein. Ist er nicht. Es gibt z.B. ein Abkommen mit Deutschland, dass er gültig ist.
Schweiz beispielsweise nicht.
Wo findet man die entsprechenden Anweisungen/Abkommen? Gilt das nur in Grenzgebieten? Ich habe bis jetzt nur die Erfahrung gemacht das für Überlandtransporte nur Personal mit C Schein gesucht wurde und Rettungsführerscheinbesitzer explizit abgelehnt wurden.
Puh… da müsste ich tief graben… kam damals mit der Einführung des Rettungsführerschein. Wurde glaub’ ich über das Ministerium für Verkehr mit den Deutschen abgeklärt und die Info verschickt.
Die SEF Lehrbeauftragten sollten die Unterlagen dazu haben.
der Thread ist zwar schon lange nicht mehr aktuell aber ich geb da mal meine Perspektive dazu.
ich war 7 Jahre Hauptberuflich, darunter bin ich auch einiges an Auslandstransporten gefahren. Fahrzeug zuerst ein Sprinter 519 und dann ein 419er, beides über 3500kg!
Es gilt nach wie vor der C bzw C1 Führerschein für ein über 3,5t Fahrzeug.
Abkommen hin oder her, wenn sich der Staatsanwalt an etwas fest hält, dann nimmt er das Gesetzbuch also Grundlage, und da steht nix von einem abkommen In Grenzgebieten.
Wie groß ist das Grenzgebiet? wo ist Anfang wo ist Schluss, das ist wie vieles eine Grauzone.
Ich würde daher nicht empfehlen ohne gültige Lenkerberechtigung zu fahren.
Also das kann man so nicht stehen lassen. Die Verträge zwischen den Staaten haben volle rechtliche Legitimität und werden durch den Nationalrat bzw. das entsprechende gesetzgebende Gremium des Nachbarlandes verabschiedet. Sie sind damit einem Gesetz (nahezu?) gleichgestellt. In diesen Rahmenabkommen bzw. Staatsverträgen ist alles was du hier als „Grauzone“ bezeichnest eindeutig definiert.
Ich habe es jetzt noch aus kürzerer Vergangenheit zu Tschechien in Erinnerung:
„Dieses Rahmenabkommen gilt für folgendes Grenzgebiet:
(…) Bundesland Niederösterreich und das Bundesland Oberösterreich
(…) Südböhmischen Kreis, den Kreis Vysočina und den Südmährischen Kreis“
„Jede Vertragspartei erkennt (…) Fahrerlaubnisse, Fahrberechtigungen, (…) der anderen Vertragspartei entsprechen, als ihren eigenen Rechtsvorschriften entsprechend an.“
Dort wo es also einen Staatsvertrag gibt, darf bei der entsprechenden Anforderung durch das Nachbarland auch genau so mit RFS gefahren werden. Im Regelbetrieb (z.B. Überstellung) gibt es meines Wissens nirgends eine Anerkennung des RFS im Ausland.
E: Für Deutschland scheint es sowas nicht zu geben