Mich würde interssieren was eure Fahrzeuge tatsächlich wiegen, und auf was sie typisiert werden?
Unsere neuen RTWs sind deutlich über 3,5 Tonnen, daher auf C typisiert. Aber auch die alten kratzen zumindest vollbeladen an der 3,5 Tonnen Grenze.
Die Gemeinde Wien, hat z.b. ihre RTWs alle auf C umtypisieren lassen, C Schein ist voraussetzung, bei uns bekommen die Lenker den Rettungsführerschein (Einsatzfahrzeug bis 5,5 Tonnen, ist denke ich bekannt).
Dank dem Rettungs- / Feuerwehrführerschein werden in der Steiermark die Sprinter auf, glaube ich, 3,8 Tonnen typisiert. Somit kratzt man mit Mannschaft + Patient nicht an der 3,5 Tonnen Marke.
Die VW T5 dürften auf 3,5 Tonnen oder darunter typisiert sein - für diese wird kein extra Rettungs- / Feuerwehrführerschein benötigt. (Natürlich aber der SEF )
Dass Fahrzeuge auf Führerscheinklassen typisiert werden ist mir neu. Was ich weiß werden die auf ein höchst zulässiges Gesamtgewicht typisiert, oder?
Wir haben ein Fahrzeug das mit Vollbeladung auf 3,5 tonnen kommt, ansonsten haben die Autos um die 2,8 t Eigengewicht (3,5t typisiert), eben keine Großen RTWs/KTWs
@zeillerkommentar; die alten RTW der JUH, die es nicht mehr gibt, waren auf Klasse B typisiert und hatten ebenfalls 3 Sitze hinten. Nur die beiden neuen mit Dlouhy-Ausstattung haben wegen Platzmangels (offiziell nicht wegen des Gewichts) nur 2 Sitze hinten.
Auszug aus: 60. KDV - Novelle (BGBl. II Nr. 290/2014)
§ 58 Abs. 1 Z 1 lit. a – Ausnahme von der Geschwindigkeitsregelung für
Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge sowie Fahrzeuge des öffentlichen
Sicherheitsdienstes mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg:
Text: siehe beiliegendes Bundesgesetzblatt [size=85][Anm.: liegt nicht bei][/size]
Inkrafttreten: mit 18. November 2014
Übergangsbestimmung: —
Bemerkungen:
Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge sowie Fahrzeuge des öffentlichen
Sicherheitsdienstes mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg werden
hinsichtlich der zulässigen Geschwindigkeit den Fahrzeugen bis 3 500 kg gleichgestellt
und für diese gelten dann 100/130 km/h anstelle von 70 bzw. 80 km/h auf Autobahnen.
Aufgrund der speziellen Einrichtungen und der erforderlichen Ausrüstung weisen
Fahrzeuge des Rettungsdienstes und der Feuerwehren sowie des öffentlichen
Sicherheitsdienstes häufig ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von mehr als
3 500 kg auf. Gemäß der bisherigen Regelung des § 58 Abs. 1 Z 1 lit. a KDV waren
solche Fahrzeuge (höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3 500 kg) schweren
LKW gleichgestellt und es durfte eine Geschwindigkeit von 70 km/h bzw. 80 km/h auf
Autobahnen und Autostraßen nicht überschritten werden. Nunmehr sollen solche
Fahrzeuge bis zu einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
5 500 kg aus § 58 Abs. 1 Z 1 lit. a KDV ausgenommen werden und es sollen dadurch
die gleichen Geschwindigkeiten wie für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg zulässig sein (100 km/h bzw. 130 km/h auf
Autobahnen und Autostraßen).
Bei diesen Fahrzeugen handelt es sich idR um Fahrzeuge der Klasse M1, die auch als
Einsatzfahrzeuge verwendet werden und im Einsatzfall an keine
Geschwindigkeitsbeschränkungen gebunden sind.
[…] 14. In § 58 Abs. 1 Z 1 lit. a wird nach dem Wort „Omnibusse“ eingefügt „und ausgenommen Feuerwehrfahrzeuge,
Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge und Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
jeweils mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg“. […]
Quelle:https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2014_II_290/BGBLA_2014_II_290.pdf