Fahrzeugtypisierung

Liebe Kollegen,

Mich würde interssieren was eure Fahrzeuge tatsächlich wiegen, und auf was sie typisiert werden?
Unsere neuen RTWs sind deutlich über 3,5 Tonnen, daher auf C typisiert. Aber auch die alten kratzen zumindest vollbeladen an der 3,5 Tonnen Grenze.
Die Gemeinde Wien, hat z.b. ihre RTWs alle auf C umtypisieren lassen, C Schein ist voraussetzung, bei uns bekommen die Lenker den Rettungsführerschein (Einsatzfahrzeug bis 5,5 Tonnen, ist denke ich bekannt).

Wie wird das bei euch gehandhabt?

Dank dem Rettungs- / Feuerwehrführerschein werden in der Steiermark die Sprinter auf, glaube ich, 3,8 Tonnen typisiert. Somit kratzt man mit Mannschaft + Patient nicht an der 3,5 Tonnen Marke.
Die VW T5 dürften auf 3,5 Tonnen oder darunter typisiert sein - für diese wird kein extra Rettungs- / Feuerwehrführerschein benötigt. (Natürlich aber der SEF :wink: )
Dass Fahrzeuge auf Führerscheinklassen typisiert werden ist mir neu. Was ich weiß werden die auf ein höchst zulässiges Gesamtgewicht typisiert, oder?

Wir haben ein Fahrzeug das mit Vollbeladung auf 3,5 tonnen kommt, ansonsten haben die Autos um die 2,8 t Eigengewicht (3,5t typisiert), eben keine Großen RTWs/KTWs

Alles legal.

Die älteren JUH RTW haben dafür hinten nur 2 Sitze + Trage.

Der neue hat 3 Sitze und ist auf 3,8t typisiert.

Das RK hat insbesondere deswegen keine Probleme, weil sich der Rettungs-FS leicht in die SEF Ausbildung integrieren lässt.

@zeillerkommentar; die alten RTW der JUH, die es nicht mehr gibt, waren auf Klasse B typisiert und hatten ebenfalls 3 Sitze hinten. Nur die beiden neuen mit Dlouhy-Ausstattung haben wegen Platzmangels (offiziell nicht wegen des Gewichts) nur 2 Sitze hinten.

Unsere NAW (MB Sprinter 319) sind auf 3880kg HzGG typisiert → Rettungsführerschein,
die KTW/RTW (VW T5) sind glaub ich auf 3200kg HzGG typisiert.

Wie schwer die Autos tatsächlich sind weiß ich aber leider nicht.

Auszug aus:
60. KDV - Novelle (BGBl. II Nr. 290/2014)

  1. § 58 Abs. 1 Z 1 lit. a – Ausnahme von der Geschwindigkeitsregelung für
    Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge sowie Fahrzeuge des öffentlichen
    Sicherheitsdienstes mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg:
    Text: siehe beiliegendes Bundesgesetzblatt [size=85][Anm.: liegt nicht bei][/size]
    Inkrafttreten: mit 18. November 2014
    Übergangsbestimmung: —
    Bemerkungen:
    Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge sowie Fahrzeuge des öffentlichen
    Sicherheitsdienstes mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg werden
    hinsichtlich der zulässigen Geschwindigkeit den Fahrzeugen bis 3 500 kg gleichgestellt
    und für diese gelten dann 100/130 km/h anstelle von 70 bzw. 80 km/h auf Autobahnen.
    Aufgrund der speziellen Einrichtungen und der erforderlichen Ausrüstung weisen
    Fahrzeuge des Rettungsdienstes und der Feuerwehren sowie des öffentlichen
    Sicherheitsdienstes häufig ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von mehr als
    3 500 kg auf. Gemäß der bisherigen Regelung des § 58 Abs. 1 Z 1 lit. a KDV waren
    solche Fahrzeuge (höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3 500 kg) schweren
    LKW gleichgestellt und es durfte eine Geschwindigkeit von 70 km/h bzw. 80 km/h auf
    Autobahnen und Autostraßen nicht überschritten werden. Nunmehr sollen solche
    Fahrzeuge bis zu einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
    5 500 kg aus § 58 Abs. 1 Z 1 lit. a KDV ausgenommen werden und es sollen dadurch
    die gleichen Geschwindigkeiten wie für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen
    Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg zulässig sein (100 km/h bzw. 130 km/h auf
    Autobahnen und Autostraßen).
    Bei diesen Fahrzeugen handelt es sich idR um Fahrzeuge der Klasse M1, die auch als
    Einsatzfahrzeuge verwendet werden und im Einsatzfall an keine
    Geschwindigkeitsbeschränkungen gebunden sind.

Kannst du mir da einen Link zur offiziellen Stelle zukommen lassen? Ich bin leider zu blöd, in ris finde ich den Abschnitt in der 60. Novelle nicht. :confused:

[…] 14. In § 58 Abs. 1 Z 1 lit. a wird nach dem Wort „Omnibusse“ eingefügt „und ausgenommen Feuerwehrfahrzeuge,
Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge und Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
jeweils mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg“.
[…]
Quelle:https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2014_II_290/BGBLA_2014_II_290.pdf

KDV 1967 §58 siehe: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40091361

Daraus ergibt sich 50 | 100 | 130 km/h.

Danke, dachte es gibt schon wo die aktualisierte Version…