Ersthelfer und Konsequenzen

Ich gehe davon aus, dass der Kollege/die Kollegin RS ist und das Setzen des Larynxtubus als „Intubieren“ bezeichnet. Nehme ich in der „Rettungsdienst-Umgnagssprache“ zunehmend so wahr und denke mir… ja, warum denn auch nicht. Spricht ja nichts dagegen, die endotracheale Intubation dezidiert als diese zu bezeichnen, dann kennen sich auch wieder alle aus. :wink:

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Auch auf die Gefahr jetzt als Klugscheisser rüber zu kommen und ich weiss du meinst etwas anderes, aber bitte verwende nicht den Begriff „intubieren“ in Zusammenhang mit dem Setzen eines SGA.

Der Begriff ist einfach mit der endotrachealen Intubation vergesellschaftet und führt im weiteren Verlauf einfach nur zu unnötigen Diskussionen.

" Die Intubation ist ein Verfahren, das vor allem in der Anästhesie, sowie in der Intensiv- und Rettungsmedizin eingesetzt wird. Es dient dazu, bei bewusstlosen, narkotisierte oder sedierten Patienten mit Hilfe eines Endotrachealtubus einen sicheren Atemweg herzustellen, über den der Patient künstlich beatmet werden kann. Das zugehörige Verb heißt intubieren ."

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Ein Schelm wer böses denkt… :innocent: :joy:

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Ich hätte eine Frage, bei der mich fachkundige Meinungen interessieren würden:
Epipen als Ersthelfer? (Annahme RS ohne Freigabe)

außerhalb des dienstes bist du als privatperson unterwegs und unterliegst dementsprechend nicht dem SanG. wenn alles gut geht wird sowieso nicht nachgefragt. wenn etwas schiefgeht müsstest du eventuell am besten nachweisen können, dass du diese maßnahme irgendwo gelernt hast und beherrscht. beim epi-pen (ein medikament mit applikationsform für medizinische laien) ist dies sicher einfacher als bei anderen maßnahmen.

Naja „gelernt“, die Einweisung für z.B. Lehrpersonal ist „Kappe ab, richtige Seite auf den Oberschenkel, fest drücken“.

Also ich zitiere Mal aus Dr
Halmich seinen Buch Recht für Sanitäter und Notärzte:

3.5.5 Hilfeleistungspflicht

Die Hilfeleistungspflicht trifft den Sanitäter nicht nur im Rettungsdienst, sondern auch im privaten Bereich, also in jeder Lage. Nach § 95 des Strafgesetzbuches hat jeder Mensch aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, es sei denn, der Hilfeleistung ist dem jenigen nicht zuzumuten.

Beispiele:
Bei Personen, die beispielsweise kein Blut sehen können, kann es unter Umständen schon ausreichend sein, wenn sie telefonisch die Einsatzkräfte alarmieren und psychischem Beistand leisten.
Für Angehörige der Gesundheitsberufe, also auch für Sanitäter, ist diese Zumutbarkeitsschwelle deutlich höher gelegen. Ein Sanitäter kann sich nicht darauf berufen, die Erste-Hilfe-Maßnahmen nicht zu beherrschen, wo dieser ja die Berufsberechtigung für eine qualifizierte Erste Hilfe besitzt.

Ergo wenn ich Material als Privater habe und darauf Zertifiziert bin und es Anwenden darf, dann muss ich sogar die entsprechenden Maßnahmen anwenden. Ansonsten mache ich mich theoretisch Strafbar.

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