Ersthelfer und Konsequenzen

Hab grad wegen Umzug wenig Zeit, deswegen nur schnell: Im ABGB gibt’s doch die Garantenstellung, die mich zur Anwendung meines Wissens „zwingt“?
Zum Defi: Da gibt’s die MPBV die nur die Anwendung im Rahmen der Tätigkeit für eine Organisation des Gesundheitswesens regelt. Der Ersthelfer darf alles…

Für eine Garantenstellung (die es auch - und vor allem - im Strafrecht gibt) braucht es mehr. Die klassischen Beispiele sind Einlassung (Pfadfinderführer, Bergführer), Verwandtschaft (den Ehemann muss man „mehr“ retten als einen Wildfremden) oder auch Pflichtenübernahme (ein Feuerwehrmann, Polizist, Sani).

Grundsätzlich ist man nicht „Garant“ für einen wildfremden, außer zb man hat den Zustand selbst verursacht (wen überfahren zb), dann gilt der § 94 StGB und dadurch ist man nach hM Garant.

Im wesentlichen geht es dabei aber immer nur um die Zumutbarkeit. Zb wenn jemand blutet ist es dem „Normalo“ vielleicht nicht zuzumuten, wenn man aber als Sani Dienst macht dann übernimmt man eine „Pflicht“ und deswegen ist es einem zuzumuten den grauslichen Typen anzugreifen (Wir sind im Strafrecht!). Oder anderes Beispiel: Niemanden ist es zuzumuten irgendwo hin zu gehen wo einer um sich schießt, wenn man aber Polizist ist dann „muss“ man das und deswegen kann man sich nicht auf eine Unzumutbarkeit berufen. Es geht also im Prinzip um die Frage, wie viel Gefahr man sich zumuten MUSS.

Darum „was“ man tut geht es primär nicht.

Da ist mehr der § 95 StGB einschlägig, der spricht nämlich von der „erforderlichen Hilfe“, dh ein fachkundiger Mensch muss 1. eher erkennen was erforderlich ist und dann 2. auch die Maßnahmen setzen um das „Problem“ zu beheben.

Ganz ein Basic Beispiel (vl schlecht erfunden, es geht nur drum wie das Prinzip funktioniert): Für einen Laien ist es vl ok einen der sich nicht bewegt in die stabile Seitenlage zu bringen. Einem Sani müsste aber eine Atemkontrolle machen und dann ggf die Herzdruckmassage starten. Oder vielleicht reicht für eine gebrechliche Oma das rufen der Rettung, während der junge Sani BLS machen muss.

Versteht ihr das Prinzip?

(Und es geht dann halt weiter: Je mehr man kann und weiß, desto mehr ist einem zuzumuten und desto mehr muss man auch tun. Insgesamt aber immer nur das „offensichtlich erforderliche“).

Nun ja hier kann man die Verschränkung verschiedener Rechtsnormen durchführen. Zum Einen die Medizinproduktebetreiberverordnung, welche die Anwendung und Inverkehrbringung von Medizinprodukten regelt, zum Anderen aber das Sanitätergesetz.
Nur kann eine Anwendbarkeit der Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBV) in Verbindung mit dem Medizinproduktegesetz (MPG) bei einem öffentlich zugänglichen Defibrillator z.B. bei der Bahn oder der Bank verneint werden, da hier der § 2 Satz

und der Angesprochene § 2 Abs:

Zum Tragen kommen. Eine Bank oder die Bahn ist keine Einrichtung des Gesundheitswesens gemäß dieses Gesetzes und der Verordnung, womit ein Ersthelfer keine Probleme hat, da er nach besten Wissen und Gewissen zu handeln hat. Bei einer Person des Gesundheitswesens wie DGKP oder Sanitäter sieht das ganze etwas anders aus, da Aufgrund der Ausbildung verlangt werden kann, dass sie höheres Maß an Sorgfalt an den Tag legen.
Dieses ergibt sich aus den allgemeinen Pflichten beim Sanitäter §3 Satz 1:

Hier wird die „gewissenhafte“ Ausübung schlagend, wenn ich als Sanitäter ein Gerät anwende, auf dessen Anwendung ich nicht geschult bin und von dessen einbahnfreier Funktion gemäß der Verfahrensanweisung ich mich vor der Anwendung nicht informiert habe, kann ein Verstoß gegen die geforderte Gewissenhaftigkeit angenommen werden.
Für den DGKP gilt wie für den Sanitäter das er einen Defi anwenden darf, die Regelt § 14a GuKG das Problem auch hier sind die allgemeinen Berufspflichten im § 4 Satz 1 und 3 GuKG

In diesem Paragraphen kommt direkt zur Ansage der „hierfür geltenden Vorschriften“ und somit wie beim Sanitäter habe ich das Problem das Gerät anzuwenden, weil ich nicht sicher sein kann ob die gültigen Vorschriften beachtet wurden und somit kann eine Einlassungs- und Übernahmefahrlässigkeit gesehen werden, wenn ich trotzdem das Gerät zum Einsatz bringe. Andererseits ist der Satz 3 wesentlich schärfen als im SanG formuliert, und mir die „fachkundige Hilfe“ bei der Gefahr des Todes oder schwerwiegender Körperschäden vorgeschrieben, was sich aber aus dem Ausbildungsumfang ergibt.
Gut im Zweifel kann natürlich argumentiert werden, dass die Person oder Institution welche mir das Gerät zugänglich machte und nicht deren einbahnfreie Funktion gewehrleistete Haftungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, da sie ohne Not das Gerät verfügbar hielt. Nur setzt sich eine Person aus dem Gesundheitswesen trotzdem des Anfangsverdachte der fahrlässigen Berufsausübung aus.

kurz und bündig! der rest ist reine hirnwixxerei und machts unnötig kompliziert.

Ja
ich gestatten, ich ziehe als Vergleich zu dieser Aussage meine Erfahrung als Kursreferent heran wenn ich einen Schulungsteilnehmer bezüglich der Durchführung einer EH Maßnahme korrigiere. Z.B. die Aussage, ist doch gleich ob die Brustkorbmitte als Druckpunkt wähle oder nur so in der Nähe bin.
für einen Außenstehenden Betrachter wird jedes Mal der Brustkorb komprimiert und gut.
Wir vom Fach wissen es besser.
Das gleiche gilt für Rechtsangelegenheiten. Heißt ja nicht umsonst Rechtswissenschaften (Uni Salzburg).

Die Sache ist wirklich nicht so einfach verkürzbar.

Dass die Ausgangsfrage etwas konstruiert erscheint soll so sein. Aber in einem Fachforum möchte ich nicht von einer Kurzversion beruhigt werden sondern ich erwarte sogar dass hirngewixt wird!
schönes wochenende

Ich mag gar nicht auf Details eingehen. Aber das ist einfach unrichtig. Ich will jetzt keine Analogien vom Blinden und en Farben aufstellen, und vielleicht stellst du dir das so vor, aber ich muss dich enttäuschen.

Du machst argumentative Sprünge, nicht nur zwischen den Normen, auch zwischen den Materien. Damit klingst du vielleicht professionell, aber sie überlebt das zweite mal durchlesen nicht - dein Beitrag ist nicht einmal in sich schlüssig.

Es gibt einfach einen Punkt an dem man nicht mehr mitreden kann. Diesen Punkt hast du offensichtlich erreicht - ich mein das auch gar nicht böse. Wenn dich juristische Themen interessieren studier doch einfach was einschlägiges!
Mit solchen Beiträgen hilfst du niemandem, vielleicht glaubt es ein unbedarfter Kollege und ist dann verunsichert, oder du Gerätst in einem anderen Rahmen an jemanden, der dir das übel nimmt oder du kommst in eine andere Situation die blamabel endet. Denk drüber nach!

Ist zwar etwas OT, aber:

ERC hat zur Handposition folgenden Absatz in den Leitlinien 2015

Die Betonung auf schnell und einfach (um Handsoffzeiten so gering wie möglich zu halten), also gezielt auf die untere Hälfte des Brustbeins - was automatisch eine ungefähre Position ergibt - und Abkehr vom unsäglichen noch vor einiger Zeit gelehrten Druckpunkt ausmessen.

dem kann ich nur antworten mit

Für mich steht nur fest, dass die Situation zum Zeitpunkt nicht ausjudiziert ist und somit ich meine Argumentationslinie einbringen kann und diese habe ich so auch im Rahmen von Medizinrechtsvorlesungen mit den entsprechenden Paragraphen vertreten und die Aussage des Professors, war das die Argumentation soweit schlüssig ist und allenfalls man im Rahmen der Rechtsgüterabwägung die Argumentation als akademisch bezeichnen muss.

Das ist aber jetzt ein Gschichtl, oder? Welche Uni? Welcher Professor?

(Schlüssig, dass ich nicht lache! Da zitiert er das GuKG wo drinnen steht wie „der BERUF“ auszuüben ist und wie die Patienten, Klienten etc zu behandeln sind und meint dann, beim Erste-Hilfe leisten übt jemand seinen Beruf aus! Unglaublich! Und zum „vielleicht kaputten“ Defi: Ließ doch § 8 MPG. Wenn ich nen Public Access Defi verkaufe, dann muss der vom doofsten Deppen verwendet werden können. Ich stelle die These auf, das einem Angehörigen eines Gesundheitsberufes der diesen Defi nicht verwenden kann die geistige Eignung für seinen Beruf fehlt.)

MUG und KFU Prof. Dr. Wagner u.a. wie gesagt rechtstheoretisch ist da immer einiges moeglich.