Interessenhalber. Weils immer mehr geschwindigkeitsbeschränkungen mit zusatztafel, verlautbahrung im landesgesetzblatt, oder eben auf einer anderen intention wie die immisionslage gibt.
Korrigiert mich wenn ich falsch liege, aber ob die Einsatzfahrt indiziert war oder nicht sollte meines Wissens egal sein. Natürlich kann man für unrechtmäßige Verwendung des Sondersignals belangt werden. Ich glaube mich an einen Unfall mit Spaß-Blaulicht zu erinnern und da kam dann raus, dass der andere Verkehrsteilnehmer dem Einsatzfahrzeug Vorrang gewähren hätte müssen, obwohl die Fahrt nicht gerechtfertigt war.
Das mag durchaus stimmen, da der Unfallgegner ja nicht wissen konnte, dass die Einsatzfahrt nicht indiziert war.
Mir ist aber ein Fall bekannt, bei dem der Einsatzfahrer nur aufgrund massiver Intervention den Schein nach einer ungerechtfertigten Einsatzfahrt behalten konnte. Er war aber auch dafür berüchtigt jeden eingezwickten Schaß blau zu transportieren. Eine Lehre ihm war dieses Erlebnis leider trotzdem nicht.
Für die Verfolgung der Geschwindigkeitsübertretung ist lediglich erheblich: Einsatzfahrt: ja oder nein - wenn ja so ist sie rechtlich gedeckt und wird nicht gestraft. Eine Beurteilung ob die Einsatzfahrt gerechtfertigt ist, obliegt natürlich nicht der Verkehrsbehörde - sondern letzten Endes braucht es hierfür ein medizinisches Gutachten. Außerdem müssten damit die Einsatzdetails - also Patientendaten die dem Datenschutz unterliegen freigegeben werden. In der Rechtsgüterabwägung ist allerdings natürlich der Datenschutz des Patienten höher zu bewerten als die Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Einsatzfahrt zwecks der Verfolgung einer Geschwindigkeitsübertretung. Auch wäre allein das medizinische Gutachten wohl teurer als man als Strafe überhaupt eintreiben würde.
Anders sieht es natürlich aus, wenn es im Rahmen einer ungerechtfertigten Einsatzfahrt zu Personenschäden kommt. Hier kann die Frage nach der Rechtmäßigkeit sehr wohl gestellt werden und hier wiegt natürlich die Verfolgung der Körperverletzung schwerer als der Datenschutz des Patienten. Abgesehen von der Verfolgung als Missbrauch des Sondersignals, kann auch im Strafverfahren der fahrlässigen Körperverletzung von einer größeren Schuld ausgegangen werden wenn die Einsatzfahrt nicht gerechtfertigt war. Letzten Endes kann möglicherweise auch die Haftpflichtversicherung regressieren.