Diplomierte & notfallkompetenzen

Ich such gerade für einen Vortag was zusammen, kann mir einer eine rechtsquelle (Gesetz oder Entscheidung) sagen ob eine diplomierte Pflegekraft die im Rd tätig ist ohne NFS zu sein einen venösen Zugang legen darf oder nicht?

Nein, darf sie nicht. Im Sanitätergesetz steht ganz klar, dass der Beruf des Sanitäters nur nach dem SanGesetz ausgeführt werden darf. Und im Sanitätergesetz findet diplomiertes Pflegepersonal keinen Platz.
Das Legen eines Venenzugangs ist für DGKP außerdem eigentlich Teil des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches und somit bedarf es einer vorangegangenen schriftlichen ärztlichen Anordnung (Auch wenn das nirgends so gehandhabt wird)

Schau mal, da gibt’s ein paar Folien vom Gepart, guter Mann was Recht und Pflege angeht, hab auch schon einigen fesselnden Vorträgen von ihm lauschen dürfen. Ab Folie 45 findest du, was du suchst…
linz.at/images/2011_GuKP_Recht_11-10-13.pdf

Das eine ärztliche Anordnung notwendig ist, ist klar. Ist ja beim NFS auch so das ein Arzt zu Rate gezogen werden muss.
Weil die Frage wäre im Umkehrschluss ob ein NFS der im KH arbeitet dann seine notfallkompetenzen anwenden darf wenn er „nur“ pflegehelfer ist.
Das sind fragen die sich bei uns aktuell auftun und die ich daher versuche zu beantworten.

Ein NFS muss keinen Arzt zu Rate ziehen. Er arbeitet selbständig und eigenverantwortlich.

Definitionssache von „zu Rate ziehen“. Informieren muss er wohl einen, der muss sogar Notarzt sein. Außer es ist einer anwesend.
Aber um Erlaubnis fragen muss er nicht, falls du das gemeint hast.

Nein, auch das ist nicht zulässig. Die beiden Gesetze schließen sich gegenseitig aus.
GuKG: „§ 3. (1) Die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.“
SanG; „§ 1. (2) Der Beruf und Tätigkeiten des Sanitäters dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.“

Ja, Verzeihung. Mein Kommentar war wohl nicht ganz eindeutig formuliert. Genau darauf wollte ich hinaus - informieren geht in eine Richtung, „zu Rate ziehen“ ist bidirektional, und das muss er nicht. Im Gegensatz zum DGKP, der eben beim Zugang setzen nicht eigenverantwortlich handelt, sondern nach Delegation bzw. im mitverantwortlichen Bereich. Man möge mich hier korrigieren, bin kein GuK-G Spezialist.

Genau so ist es. Es sind zwei verschiedene Paar Schuhe bzw. Berufe, deren Kompetenzen nicht gegenseitig „anrechenbar“ sind.

Wobei es natürlich ein Schlupfloch gibt: den rechtfertigenden Notstand. Das ist der zufällig beim Kind mit Atem-Kreislauf-Stillstand und zuschwellendem Atemweg, das von der Wespe in den Rachen gestochen wurde anwesende Kinderintensivpfleger, der mit dem Tubus vom eintreffenden RTW intubiert, weil es die einzige Möglichkeit ist, das Kind zu retten.

Wenn du einen ähnlich dramatischen Fall - in der Klinik! - konstruieren kannst, dann darf dort wohl auch der NKV als Pflegehelfer einen Zugang legen. :wink:

Ja genau.

Und ich kann dir sagen - diesen Fall wird man nicht konstruieren können. Ein Zugang rettet keine Menschenleben und der Pflegehelfer sollte mal lieber ein Herzalarmteam rufen.

In einem Pflegeheim kann das natürlich anders aussehen, da könnte man zb in einer Reanimationssituation schon davon ausgehen, dass da ALS gemacht werden darf und soll. Wobei da wiederum auch diplomierte unterwegs sein sollten…

Übrigens find ichs immer wieder interessant, an welchem grundlegendem Wissen über die eigene Tätigkeit es vielerorts mangelt. Eigentlich erschreckend…

Danke, jetzt weis ich wo ich genau nachschaue und kann meinen Vortrag besser ausarbeiten.

kann mich dem gesagten nur anschließen.

nachdems aber um Pflegepersonal, „das im RD tätig ist“ geht (also per definitionem mindestens auch RS sein muss), gibt’s natürlich den weg (den auch so gut wie alle mir bekannten DGKP die auch im RD tätig sind, gegangen sind), die fehlenden ausbildungsschritte zum NKV relativ schnell zu machen, weil man sich doch ziemlich viel anrechnen lassen kann. (für den NFS stehts in der san-ausbildungsverordnung, was sich eine DGKP anrechnen lassen kann, für die NKA und NKV ists glaub ich ermessenssache, kann mich aber diesbezüglich auch irren).