[size=150]Die Rolle der Rettungssanitäter im NEF-Dienst[/size]
[size=85]09.06.2015[/size]
Mit dem 2002 in Kraft getretenen Sanitätergesetz (SanG) war beabsichtigt, einen modernen Rechtsrahmen für das Tätigkeitsfeld von Rettungs- und Notfallsanitäter (RS- und NFS) zu kreieren, welches sich ab diesem Zeitpunkt ständig weiterentwickeln sollte. So wurde durch das SanG festgelegt, dass Rettungssanitäter nach einer 260-Stunden-Ausbildung für die eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen einzusetzen sind, die medizinisch indizierter Hilfe bedürfen. Im Gegensatz dazu sollte durch die Schaffung des Notfallsanitäters (aufbauende Ausbildungszeit von 480 Stunden) einerseits dem (Not-)Arzt am Einsatzort ein professioneller Assistent zur Seite gestellt werden, andererseits dieser bis zum Beginn einer ärztlichen Versorgung qualifiziertere Erstmaßnahmen als RS einleiten können. Diesem Gedanken wurde auch durch die Schaffung der Notfallkompetenzen Rechnung getragen: Nach entsprechend aufbauender Ausbildung ist es NFS erlaubt, selbstständig Medikamente zu verabreichen, periphere Venen zu punktieren und kristalloide Lösungen zu infundieren sowie (nach organisationsinterner Freigabe) eine endotracheale Intubation ohne Prämedikation und endotracheale Vasokonstriktorapplikation durchzuführen. In Gegenüberstellung des Tätigkeitsfeldes des NFS ergibt sich für den RS ein Einsatzgebiet im Krankentransportbereich sowie im Rettungseinsatz mit minderer Dringlichkeit (jedenfalls keine Notfallpatienten!). Für alle Sanitäter gilt, dass sie bei entsprechend kritischem Patientenzustand unverzüglich einen (Not)Arzt anzufordern haben.
Die österreichische Rettungsdienstpraxis zeigt jedoch ein anderes Bild: So finden sich in Österreich auf nicht-arztbesetzten Rettungsmitteln (RTWs) vorwiegend RS, die trotzdem planmäßig zu jeglichen Notfällen (mit)alarmiert werden. Vor allem in ländlichen Gebieten sind dann lange Zeitspannen (15-20 Minuten sind dabei keine Seltenheit) bis zum Eintreffen des Notarztes, der mit NFS anreist, zu überbrücken. Dieses System war vom Gesetzgeber so nicht intendiert, sondern sind nicht-arztbesetzte Rettungsmittel (RTWs) in Österreich, welche für Notfälle zurückgehalten werden, mit mindestens einem NFS zu besetzen. Dieser Anspruch hätte bereits bei Inkrafttreten des SanG im Jahr 2002 durch die Organisationen umgesetzt werden müssen. Der für das jeweilige Rettungswesen zuständige Landesgesetzgeber könnte durch eine gesetzliche Klarstellung von Personal-Mindestqualifikationen (nach SanG) auf Einsatzfahrzeugen für Klarheit sorgen und damit dazu beitragen, dass im Sinne des Patientenwohls das SanG nach seiner ursprünglichen Intention angewendet und gelebt wird. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Länder kann der Bundesgesetzgeber lediglich die Möglichkeiten der Berufs- und Tätigkeitsausübung festlegen, nicht hingegen die konkrete Umsetzung im Rettungswesen, zumal dies Landessache ist.
Die Problematik des flächendeckenden Einsatzes alleinig von RS auf RTWs wird vor allem bei der Umstellung von Notarztwägen (NAW, besetzt mit einem Notarzt und meist zwei NFS) auf Notarzteinsatzfahrzeugen (NEF, besetzt mit einem Notarzt und meist einem NFS) offenkundig. Durch die systembedingte Kürzung des notärztlichen Unterstützungspersonals, des NFS, kommt es am Einsatzort oftmals zur Situation, dass RS bei der Notfallpatientenversorgung unmittelbar mitwirken und demgemäß eine typische NFS-Tätigkeit, die dem NFS gesetzlich auch vorbehalten ist, durchführen (müssen).
Neben den Verwaltungsstrafen, die aufgrund der Kompetenzüberschreitung sowohl den Sanitäter als auch die Organisation treffen können (§ 53 Abs. 1 Z. 1 SanG) ist vor allem aus Patientenschutz- und Haftungsgründen (RS sind für eine umfangreiche notärztliche Assistenz nicht ausgebildet) eine Systemumstellung geboten. Der Zeitpunkt einer NEF-Implementierung bietet sich als geeignete Möglichkeit, die österreichischen RTWs flächendeckend mit mind. einem NFS (bevorzugt mit Notfallkompetenzen) zu besetzen. Diesbezüglich sind die Organisationen in der Pflicht.
Weitere Quellen:
Beitrag von M. Halmich zu “Rechtliche Überlegungen zur Systemoptimierung im österreichischen Rettungsdienst”, in ÖGERN (Hg.), System- und Haftungsfragen in der Notfallmedizin (2015); Infolink Verlag / Infolink ÖGERN
Videostream zu einem Referat von M. Halmich am 2. RD-Symposium des ÖRK in Linz (Feb. 2015) mit dem Titel: “NotärztInnen – Das Mittel der Wahl für die präklinische Notfallversorgung?”; Infolink Videostream / Infolink Abstract zum Vortrag
NEF-Rückfahrt als Einsatzfahrzeug