Ich persönlich empfinde es bis heute als komplett irrsinnig dass österreichische RS keinen EpiPen und kein i.n Naloxon verabreichen dürfen, sobald sie eine Uniform tragen.
Ich finde es schon nachvollziehbar, wenn ich mir die Ausbildungsdauer anschaue. Aber der Grundgedanke ist ja valide, das könnte auch in ein neues SanG hinein … zumindest der EpiPen.
Warum ist ein Vergleich zu uns nach Ö off-topic? Sehe ich ehrlicherweise nicht so, denn was sollte man sonst darüber groß diskutieren? Dann kann man sich den Thread hier gleich ganz sparen und sollte stattdessen einen RD News Thread aufmachen wo wirklich nur die Quellen gepostet werden.
Das ist der DBRD, vergleichbar mit unserem BVRD. Ich kann mir schwer vorstellen, dass diese Algorithmen rechtlich wasserdicht sind. Es handelt sich Empfehlungen, in Deutschland sind auch die Freigaben der ÄLRD rechtlich bindend.
Notfallsanitäter sind nach §2A (“Eigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäter”) unter bestimmten Umständen berechtigt, erlernte Maßnahmen im Einzelfall zu rechtfertigen, auch wenn diese vom ÄLRD für den betroffenen RD Bereich nicht regelhaft vorgesehen sind. Eine solche Regelung gibt es für Rettungssanitäter in Deutschland nicht.
Hier handelt es sich also um eine Empfehlung einer Berufsgesellschaft, die Algorithmen für Einzelfälle veröffentlicht, um eben dann gewissermaßen geregelte Abläufe zu empfehlen (auf die man sich berufen könnte).
Es gibt auch kein Rettungssanitätergesetz, das solche Dinge bundesweit regeln würde. Es gibt lediglich Ausbildungsverordnungen von Seiten des Landes, die sich durchaus voneinander unterscheiden. Dazu der aktuelle Sachstand aus dem deutschen Bundestag:
Zusammengefasst: Das sind keine Algorithmen, die jeder deutsche RS ab morgen anwenden darf.
Hier muss man sagen, dass deutsche Rettungssanitäter sehr wohl erlernte Maßnahmen durchführen dürfen. Das ist in §§ 34/35 StGB geregelt (Rechtfertigender bzw. entschuldigender Notstand). Ebenso im Verwaltungsstrafverfahren (§ 16 OWiG)
Diese Konstrukte erlauben lebensrettende bzw. dringende medizinische Maßnahmen.
Genau dasselbe Konstrukt gibt es übrigens in Österreich!!! Hier hätten wir § 10 StGB und § 6 VStG…!
In Österreich wird dies kaum jemand anwenden, um nicht aus der HiOrg rauszufliegen. Aber MÖGLICH wäre es bereits jetzt.
Absolute Zustimmung, natürlich ist es im Rahmen eines rechtfertigenden Notstands möglich. Ich denke, auf solche Situationen zielt die Veröffentlichung mitunter ab.
Aber das kommt noch keiner klaren gesetzlichen Freigabe im Rahmen eines berufs- bzw tätigkeitsbezogenen Gesetzes gleich. Es handelt sich eben um eine Regelung für den Notstand, nicht für den Regelfall. Soweit ich das verstehe, ist das im NotSanG eben nicht vorauszusetzen.
Auch wenn sich die Accounts ändern, es wurde schon mal deutlich drauf eingegangen, dass das eine denkbar schlechte Idee ist, sich darauf zu verlassen. Kannst du gerne nochmals hier nachlesen, falls die Erinnerung nicht mehr so frisch ist.
In diesem Sinne möchte ich dich abermals bitten, davon Abstand zu nehmen, den rechtfertigenden Notstand als Allheilmittel der Begrüdung für eh alles zu präsentieren. Because it‘s not…