Am 1. Jänner 2016 trat eine Regelung in Kraft, die verhindern soll, dass E-Cards missbraucht werden.
Das Sozialbetrugs-Bekämpfungsgesetz (SBBG) ist seit August 2015 in Geltung. Ab dem Jahreswechsel 2015/16 sind die Krankenanstalten nun verpflichtet, die Identität der Patientinnen und Patienten sowie die rechtmäßige Verwendung der e-card zu überprüfen. Geregelt ist dies in Sozialversicherungsgesetzen, z. B. in § 148 Zif. 6 ASVG, § 98 Abs. 2 GSVG. Bisherige Rechtslage war, dass generell nur im Zweifel die Identität der Patienten zu überprüfen war.
In der Praxis heißt das, dass Patienten in den Krankenanstalten zur e-card auch einen Lichtbildausweis wie zum Beispiel Führerschein oder Reisepass vorlegen müssen.
Die Krankenanstalten sind also ab 1. Jänner 2016 verpflichtet, die e-card und die e-card-Infrastruktur zu verwenden und die Identität der Patienten sowie die rechtmäßige Verwendung der e-card zu überprüfen. Bei Patienten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr muss die Identität weiterhin nur im Zweifelsfall geprüft werden.
Bei Nichtvorlage eines Lichtbildausweises dürfen jedoch unabweisbare oder anstaltsbedürftige Personen (§ 39 NÖ KAG) bzw. Personen, welche notwendige ärztliche Hilfe benötigen (§ 40 NÖ KAG), keinesfalls abgewiesen werden.
(In Bezug auf ELGA – Elektronische Gesundheitsakte - hat die Identifikation künftig ebenfalls mittels eines Lichtbildausweises zu erfolgen. Eine nicht eindeutige Identifizierung bewirkt, dass keine Befunde in ELGA übertragen werden dürfen.)
Eine Ausweiskontrolle kann in folgenden Fällen entfallen:
Patientin/Patient ist der Aufnahmekraft persönlich bekannt.
Bei Folgebehandlungen wird der Ausweis nicht erneut benötigt, sofern das Aufnahmepersonal persönlich bezeugen kann, dass es sich um jene Person handelt, welche auf der E-Card angeführt ist.
Angehöriger kann als Zeuge seinen Ausweis vorlegen und bestätigen, dass es sich bei der zu behandelnden Person um jene Person handelt, die auf der E-Card angeführt ist.
Bei Patientinnen/Patienten bis zum 14. Lebensjahr ist die Identität weiterhin nur im Zweifelsfall zu prüfen.
Als Lichtbildausweis gelten Dokumente, welche
mit nicht austauschbarem, erkennbarem Kopfbild der betreffenden Person versehen sind (z.B. mit Stempel) und
den Namen,
die Unterschrift und
das Geburtsdatum der Person angeben.
Dazu zählen amtliche Lichtbildausweise, wie z.B.:
Reisepass
Personalausweis
Identitätsausweis
Waffenpass
Amtlicher Dienstausweis
Führerschein
und sonstige Lichtbildausweise, wie z.B.: Schülerausweis, Ärzteausweis, Studierendenausweis
Die Leitstelle weist die PatientInnen schon bei der Anforderung von Krankentransporten freundlich auf die Ausweispflicht hin.
SanitäterInnen, die PatientInnen bei den Aufnahme- oder Anmeldeformalitäten unterstützen, werden ersucht, die Ausweispflicht zu berücksichtigen.
Sollte es im Zuge der Ausweispflicht zu Problemen für unser Einsatzpersonal kommen, ersuchen wir um Rückmeldung unter Angabe der Sachlage an info@144.at