Ausübung des Berufes bzw. der Tätigkeiten des Sanitäters.

An alle juristisch bewanderten Kollegen hier im Forum, aus gegebenen Anlass würde ich gerne wissen, ob ich als Notfallsanitäter, wenn ich in einem befristeten Dienstverhältnis zu einer „nicht rettungsdienstlichen Organisation“ stehe und dort als Sanitärer angestellt bin, oder auch nur privat zu einem Notfall komme, meine Kompetenzen (i.v. Zugang legen oder auch weniger invasive Maßnahmen) ausüben darf, oder nicht.
Folgenden Paragraphen hab ich gefunden:

Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters
§ 23. (1) Der Beruf bzw. die Tätigkeiten des Sanitäters dürfen in folgenden Einrichtungen ausgeübt werden:
1.Arbeiter-Samariter-Bund,
2.Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich,
3.Malteser Hospitaldienst Austria,
4.Österreichisches Rotes Kreuz,
5.Sanitätsdienst des Bundesheers,
6.Einrichtungen einer Gebietskörperschaft oder
7.sonstigen Einrichtungen,
sofern die Aufsicht durch einen Notarzt oder einen sonstigen fachlich geeigneten Arzt mit mindestens jeweils fünfjähriger einschlägiger Berufserfahrung gewährleistet ist.
(2) Die Berufsausübung darf nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.

Angenommen ich komme privat zu einem VU, lege einer eingeklemmtem Person einen i.v. Zugang, die Verständigung des NAs vorausgesetzt, welche juristischen Konsequenzen wären im schlimmsten Fall zu erwarten ?

Auch wenn ich nicht juristisch bewandert bin, weiß ich zumindest, wie es in der Steiermark geregelt ist:
Beim Absetzen des Notrufes kann man sich als Sanitäter durch den Leitstellen-Mitarbeiter In-Dienst-stellen-lassen und ist somit ab diesem Zeitpunkt wieder im kurzfristigen ehrenamtlichen Dienstverhältnis → i.v. Zugang usw. möglich.
Ansonsten darf man, meines Wissens nach, nur die Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen.
Wie es hier z.B. als ASBler aussieht, wenn die Leitstelle vom RK betrieben wird, weiß ich nicht.

Nett, bisschen daneben.

Man ist ganz auf einem anderem Dampfer: du handelst im Rahmen des rechtfertigenden Notstandes - es ist quasi „alles“ erlaubt. Das SanG bezieht sich auf die Berufsausübung - hier ist man in anderen Rechtsgebieten.

Wichtig ist dabei aber folgendes: Man darf nur die Maßnahmen anwenden, die einerseits indiziert sind und die man auf der anderen Seite auch sicher beherrscht.

Ich kann das ganze gerne noch länger ausführen. Mag jetzt nicht :wink:

Das hieße ja dass jeder Sani privat alles in einem AHA/PHTLS/ITLS Kurs erlernte anwenden kann/muss, im Dienst aber nicht?!?!

Alles, was du bis zur sicheren Anwendungskompetenz beherrschst und entsprechend sicher anwenden kannst.

Also ich habe ERC-ALS, AMLS und PHTLS gemacht und dort nichts bis zur Anwendungssicherheit trainiert, was ich nicht als NFS-NKV auch tun darf.

Weil: das Wissen, dass beim Spannungspneu ein großer Venflon in den 2. ICR gepfeffert gehört heißt nicht gleichzeitig, dass man die Maßnahme sicher beherrscht.

Die Maßnahme ist mMn ohnehin weit überschätzt da sie 1. nicht oft Anwendung findet wenn man sich an den Indikationskatalog dafür hält und 2. mittels Venflon nur in ~65% zum gewünschten Ergebnis führt da oftmals zu kurz die Anwendung ist jedoch wirklich nicht „kompliziert“, wenn man die Grundregeln beachtet! Das mindert aber keineswegs die Risiken die mit der Entlastungspunktion einhergehen!

Ich dachte aber zB an die Verwendung eines Guedeltubus außerhalb der Reanimation, Zugänge durch DGKS mit RS mit ggf. Medikamentengaben etc.

Denn wenn ich mich auf einen rechtfertigender Notstandt berufe, und es ist mir zumutbar (dh für med. Berufe ich habe das benötigte Material soweit ich weiß aber ich bin kein Jurist) dann MUSS ich ja helfen - also etwas tun was ich im Zuge der Berufsausübung als Sanitäter nicht tun dürfte. Schon ziemlich komische rechtliche Betrachtung, denn dann müsste ich es mMn auch im Dienst tun, da ich muss. Das hätte aber die selben Probleme zur Folge mit denen die deutschen Kollegen zu kämpfen haben/hatten. Deren Notkompetenzen beruhen ja auch genau auf diesem Grundsatz.