Hier ein Gesetzesantrag aus dem Bundesrat, welcher das Dilemma mehr oder weniger Komprimiert.
238/A-BR/2017
[i]"Im SanG werden in Bezug auf die Zusammenarbeit von Sanitätern mit Ärzten bzw. Notärzten zwei unterschiedliche Begriffe verwendet, die seit Inkrafttreten des SANG für Unklarheiten bei den tätigen Sanitätern, Notärzten und den Rettungsorganisationen sorgen.
Einerseits wird in § 4 SanG (Allgemeine Pflichten) normiert, dass die Sanitäter das Wohl der Patienten und der betreuten Person nach Maßgabe der fachlichen und
wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren haben. „Nötigenfalls ist ein Notarzt oder, wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, ein sonstiger zur
selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt anzufordern.“
Weiters wird im § 9 SanG (Berufs- und Tätigkeitsbild des Rettungssanitäters) im Zuge einer notwendigen Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen
ebenfalls eine unverzügliche „Anforderung“ eines Notarztes gefordert.
Andererseits normiert das SanG im Zuge der Anwendung der allgemeinen (§ 11) und der besonderen Notfallkompetenzen (§ 12) durch entsprechend ausgebildete
Notfallsanitäter bei Arztabwesenheit „die vorangehende Verständigung des Notarztes oder die Veranlassung derselben“.
Die Verwendung dieser unterschiedlichen Begrifflichkeiten im SanG („Anforderung“ vs. „Verständigung) führt seit Jahren zu Diskussionen, sowohl im Rettungsdienst als auch unter einschlägigen Juristen. Die Fragestellung ist demnach offen, ob der Gesetzgeber hier bewusst unterschiedliche Begrifflichkeiten verwendet hat, die auch differenzierte Folgen auslösen sollen („Anforderung“ = unmittelbare Alarmierung eines Notarztmittels zum Einsatzort; „Verständigung“ = Informations-übermittlung ohne unmittelbarer Ausfahrtspflicht eines Notarztmittels zum Einsatzort) oder ob es sich bei den unterschiedlichen Begrifflichkeiten um Synonyme handelt, sodass stets von einer unmittelbaren Notarztalarmierung auszugehen wäre." [/i]
Rechtliche Interpretation S, K, OOE: Anforderung und Verständigung sind dasselbe
Rechtliche Interpretation Wien, NOE, Stmk: Anforderung und Verständigung sind NICHT dasselbe.
Folglich „Informiert“ der NFS / NKV oder NKI in W, NOE, STMK nur den Notarzt
während
In OOE, K, S der NFS / NKV oder NKI den Arzt „herbeiruft“. Also, wie der RS.
Wenn man der Interpretation OOE folgt ist fraglich warum man überhaupt NFS mit Notfallkompetenzen braucht, wenn in jedem Fall der NA nachzufordern ist.
Insofern bevorzuge ich die Interpretation Wien, da nur das Sinn ergeben würde.
Eine Konkretisierung des Gesetzgebers wäre dringend erforderlich.