Arzneimittelgabe durch NFS OÖ

In Vlbg. haben wir jetzt mehr verpflichtende Fortbildungsstunden + verpflichtende Fortbildungen nach Kompetenz (ALS Trainings, SIMtraining).
Plus ALS Rea für NKVler bei der Rezi.

Ich fahre als NFS/NKV in OOE noch gelegentlich herum.

Ich habe die Ausbildung nicht bekommen, weil nicht beruflich.
Das „Tascherl“ habe ich nicht bekommen, da ich die Ausbildung nicht beim RK gemacht habe (sondern in Wien) und wie gesagt freiwillig bin.

Ich fahre aber hin und wieder mit einem zweiten NKV und der hat das gute Stück dabei.

Fazit: Das was drin ist, ist mehr oder weniger die AML1. Es ist nix aus der AML2 drin. Combivent ist dabei, aber das wars auch schon.
Zugang legen (was wir echt bei jedem Notfall in Wien machten, da war das KH echt sauer wenn wir ohne Venflon daherkamen) spielts nur im ULTRA Notfall.
Immer MUSS der NA alarmiert werden (Was nonsense ist, aber so wollen Sie das haben).

In OOE ist das System einfach Kaputt.
Das was wir in Wien als Standart machen, ist in OOE verpönt wie hexerei.

Da sollte man wohl dringend den Chefarzt und den Präsi wechseln (und nein, ich kenne keinen von beiden)

Ein kleiner Putsch also? :wink:
Wer hat Ideen wie wir’s machen können und wer ist mit dabei?

Ich würd solche Aussagen evtl. klar als Scherz kennzeichnen (ich denke mal es ist einer). Man weiß nicht wer hier mitliest und es dann zuletzt für ernst nimmt.

blöde frage, aber gibts dann ausreichend Notärzte, oder wie wird dann umgegangen wenn kein NEF frei wäre?

NEFs sind verfügbar. Im Bezirk ist einer. Der braucht halt manchmal sehr lange bis er zum Patienten kommt. NAH sind auch verfügbar.
Leider wird der NEF für jede Kleinigkeit gebunden. Er kommt auch immer wenn Notkompetenzen angewandt werden.

Man baut zu 100% auf das NEF System. Es fahren auch sehr viele unerfahrene Sanis herum. In diesem Kontext wäre alles andere auch wirklich fahrlässig.

Es ist so viel anders als in Wien, dort drücke ich aufs Handy, verständige damit den Arzt und lebe Venflon und spritze Medis.
Wiener RTW = das was sich der Gesetzgeber beim SANG2002 vorgestellt hat.
OOE SEW das Gegenteil.

und wenn das NEF nicht frei ist, dann wird einfach transportiert? oder gewartet?

NEF nicht frei aber klar indiziert, kommt einer aus einem anderen Bezirk. Dauert halt.
Alternative am Tag, es kommt der NAH, wenn frei.
Wenn beides nicht frei… Pech gehabt.
Ich bin NKV, kann und darf aber nichts machen. Hab ja auch nichts dabei.

Monitoring hab ich ja auch keines, bedeutet ich kann gar keine ordentliche Diagnostik machen.
Der Einzige mit Monitoring und Medumat ist … der NEF.

Das System in OOE ist leider vollkommen kaputt. Habt besser keinen Notfall hier. Und auf keinen Fall ein Herz-Kreislauf Versagen.
Im schlimmsten Fall kommen zwei Sanis, die 1 Dienst pro Monat machen und Null Ahnung haben.

In OOE gibts ALS nicht. Die Sanis machen BLS und die NFS sind auch dazu verdammt BLS mitzumachen. Anderes geht nicht, weil man nichts am Auto hat und auch sonst nichts machen kann.

— Nachtrag. Das System in OOE basiert auf Freiwilligen und Zivis. Wenn was passiert ist die Chance sehr hoch, dass Zivis kommen oder in der Nacht zu 90% Freiwillige die halt einen Dienst pro Monat absolvieren. Das System bringt fürs RK enormen Gewinn, da keine Personalkosten. Und genau darum… und nur darum geht es. Man macht das nötigste. Genau das was man muss.
Eine Professionalisierung wäre dringend erforderlich, scheitert aber an verschiedensten Personen. Jeder der in OOE einmal das Berufsmodul gemacht hat, kennt den Vortrag vom Leiter der BILAK (Bildungsakademie) warum ein Sani keinen Zucker messen muss. Da bleibt einem die Spucke weg, wenn man das hört. Ist aber die Realität.

Ist ja ganz logisch:
Pat. bei Bewusstsein → kein relevantes Zuckerproblem
Pat. Bewusstlos → Notarztindikation
:laughing: :laughing: :laughing:

EXAKT die Argumentation des LV.
Und zur Differentialdiagnose … braucht man das auch nicht, da Sanis in OOE keine Diagnosen stellen.

Es liegt mir fern hier das OÖ System zu verteidigen, bin selbst viele Jahre in Wien gefahren, aber der Gesetzgeber hat sich mit dem SanG kein Paramedic System vorgestellt, auch wenn es in Wien bei Manchen gerne so gesehen und gelebt wird. Das geht klar aus den parlamentarischen Unterlagen hervor und wird von Juristen auch klar so gesehen.
Ich darf aus den Erläuterungen zum SanG zitieren:

"Klarzustellen ist, dass entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes („Unterstützung des Notarztes“) notärztliche Tätigkeiten weiterhin Notärzten/Notärztinnen vorbehalten sind. Die Schaffung eines Tätigkeitsbereichs des Notfallsanitäters/der Notfallsanitäterin hat jedenfalls nicht zum Ziel, ein System zu ermöglichen, wonach an Stelle von Notärzten/Notärztinnen so genannte „Paramedics“ eingesetzt werden. Vielmehr sollen Notärzten/Notärztinnen hoch qualifizierte Assistenten/Assistentinnen zur Seite stehen,
die bei Abwesenheit des Notarztes/der Notärztin im Sinne der Patientenversorgung auch eine qualifizierte Erstversorgung durchführen können und dürfen. "

Unter diesem Gesichtspunkt ist auch die Anwendung der AML nach §11 zu bewerten: „– Maßnahmen zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des
Notfallpatienten/der Notfallpatientin dringend erforderlich sind,“

Unmittelbare Gefahrenabwehr, Notfallpatient, dringend erforderlich. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage ob eine NA Alarmierung nicht schon allein auf Grund des Pat Zustands notwendig ist. Der „wir stechen mal einen Zugang, hängen eine Infusion an und fahren ins KH“ Ansatz (weil wir es halt können) ist dadurch sicher nicht gedeckt.

Das sieht die ÖGERN völlig anders.

Aha, was sieht die ÖGERN denn da so völlig anders? Das interssiert mich jetzt, und bitte mit konkreten Verweisen auf Stellungnahmen der ÖGERN

Positionspapier, in dem auch völlig klar hervorgeht was mit „Einen Arzt verständigen“ gemeint ist…

oegern.at/wp/wp-content/upl … ebsite.pdf

Ich glaube du verwechselst da was, lass mich bitte versuchen es dir zu erklären.

Das besagte Positionspapier sind IDEEN zur Evaluierung des SanG (siehe Überschrift). Also Änderungen, die laut Meinung der ÖGERN, in einem neuen SanG umgesetzt werden sollten. Darunter fällt auch die Notarztalarmierung bei der Anwendung von Notkompetenzen zu überarbeiten. Das eine zwingende Notarztbeiziehung nicht mehr sinnvoll ist und man besser auf SoPs umstellt ist denke ich vielen klar, NUR gibt das der aktuelle Rechtsrahmen nicht her.

Hier findest du übrigens ebenfalls Stellungnahmen der ÖGERN zu A) es ist kein Paramedic System und B) AML2 Anwendung braucht einen Notfallpatienten.

oegern.at/wp/wp-content/upl … h-SanG.pdf
oegern.at/wp/wp-content/upl … insatz.pdf

Schon 2015 wurde beim ÖGERN Symposium in Graz die Streichung der zwingenden Verständigung des Notarztes bei der Anwendung von Notfallkompetenzen gefordert (Seite 43 im Tagungsband). Bis dato kam der Gesetzgeber diesem Vorschlag jedoch nicht nach. Hellwagner schreibt dazu auf Seite 54 (Hervorhebung durch mich) „Als weiteren zu hinterfragenden Punkt fordert das SanG 2002 vor Anwendung der Notfallkompetenzen jeweils die Verständigung eines Notarztes und geht damit offensichtlich davon aus, dass bei Anwendung der Notfallkompetenzen der Patient in jedem Fall eine notärztliche Versorgung vor Ort benötigt

In diesem Zusammenhang darf ich dir auch das Buch von Michael Halmich empfehlen: shop.manz.at/shop/products/9783214100827

Ich hoffe dir den vorhandenen Rechtsrahmen etwas näher gebracht zu haben. Es steht dir natürlich frei davon abzuweichen, etwaige juristische Folgen hast du dann jedoch auch selbst zu tragen.

oder: jan-sramek-verlag.at/Buchde … d8c9ffad8c
Kompetenzen Österreichischer Rettung- und Notfallsanitäter

Gutes Buch (y)
Interessant ist, dass der Jochum in einigen Dingen doch deutlich von der Burkovski/Hallmich Linie abweicht.

Mit dem hab ich damals den NFS gemacht.

Hier ein Gesetzesantrag aus dem Bundesrat, welcher das Dilemma mehr oder weniger Komprimiert.
238/A-BR/2017

[i]"Im SanG werden in Bezug auf die Zusammenarbeit von Sanitätern mit Ärzten bzw. Notärzten zwei unterschiedliche Begriffe verwendet, die seit Inkrafttreten des SANG für Unklarheiten bei den tätigen Sanitätern, Notärzten und den Rettungsorganisationen sorgen.

Einerseits wird in § 4 SanG (Allgemeine Pflichten) normiert, dass die Sanitäter das Wohl der Patienten und der betreuten Person nach Maßgabe der fachlichen und
wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren haben. „Nötigenfalls ist ein Notarzt oder, wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, ein sonstiger zur
selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt anzufordern.“

Weiters wird im § 9 SanG (Berufs- und Tätigkeitsbild des Rettungssanitäters) im Zuge einer notwendigen Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen
ebenfalls eine unverzügliche „Anforderung“ eines Notarztes gefordert.

Andererseits normiert das SanG im Zuge der Anwendung der allgemeinen (§ 11) und der besonderen Notfallkompetenzen (§ 12) durch entsprechend ausgebildete
Notfallsanitäter bei Arztabwesenheit „die vorangehende Verständigung des Notarztes oder die Veranlassung derselben“.

Die Verwendung dieser unterschiedlichen Begrifflichkeiten im SanG („Anforderung“ vs. „Verständigung) führt seit Jahren zu Diskussionen, sowohl im Rettungsdienst als auch unter einschlägigen Juristen. Die Fragestellung ist demnach offen, ob der Gesetzgeber hier bewusst unterschiedliche Begrifflichkeiten verwendet hat, die auch differenzierte Folgen auslösen sollen („Anforderung“ = unmittelbare Alarmierung eines Notarztmittels zum Einsatzort; „Verständigung“ = Informations-übermittlung ohne unmittelbarer Ausfahrtspflicht eines Notarztmittels zum Einsatzort) oder ob es sich bei den unterschiedlichen Begrifflichkeiten um Synonyme handelt, sodass stets von einer unmittelbaren Notarztalarmierung auszugehen wäre." [/i]

Rechtliche Interpretation S, K, OOE: Anforderung und Verständigung sind dasselbe
Rechtliche Interpretation Wien, NOE, Stmk: Anforderung und Verständigung sind NICHT dasselbe.

Folglich „Informiert“ der NFS / NKV oder NKI in W, NOE, STMK nur den Notarzt
während
In OOE, K, S der NFS / NKV oder NKI den Arzt „herbeiruft“. Also, wie der RS.

Wenn man der Interpretation OOE folgt ist fraglich warum man überhaupt NFS mit Notfallkompetenzen braucht, wenn in jedem Fall der NA nachzufordern ist.
Insofern bevorzuge ich die Interpretation Wien, da nur das Sinn ergeben würde.

Eine Konkretisierung des Gesetzgebers wäre dringend erforderlich.