AML-Sammelthread

Ich seh da wenig Interpretationsspielraum. Kannst du mir das vom Halmich raussuchen, ich kenn da nur die Meinung (!) die ich auf der vorigen Seite eh schon zitiert hab. Ich lern da gern dazu.

Ich glaub mit „offiziell im Kurs erlernt, also darf man es auch auf Anweisung“ ist aus mehreren Gründen ein heißes Pflaster (zumal wie gesagt, das SanG keine Anordnung<>Durchführung kennt).
Einerseits definiert das Gesetz, was erlaubt ist und was nicht und nicht irgendwelche Kursinhalte.
Andererseits ist eine Grenzziehung mit der Argumentation verdammt schwierig. Sonst kann ich als Ausbildungszentrum meinen Mitarbeitern locker flockig Notamputationen, Reboa oder Clamshell beibringen, mit deiner Argumentation dürften die es ja dann auch nach Anweisung eines NA anwenden. Mir ist klar, dass das überspitzte Extrembeispiele sind, du kannst aber gerne alles Mögliche stattdessen einsetzen, eine Grenzziehung wird so schwierig bleiben.

Seh ich gar nicht so. Wir sind mit unserem derzeitigen Gesetz weit unter unseren Möglichkeiten, das Gesetz würde verdammt viel hergeben, es lässt halt leider den Organisationen viel Entscheidungsfreiheiten und die meisten entscheiden sich, Dinge nicht zu tun. Da nehm ich die Möglichkeit der §13-Verordnung jetzt gar nicht raus, auch das wird letztendendes seitens des Gesundheitsministeriums nur mit ausreichendem Druck der Organisationen zu machen sein.

Also uns wurde beigebracht, dass nur Maßnahmen delegiert werden dürfen, sie von demjenigen auch eigenverantwortlich durchgeführt werden dürften.

Also auf Sanis und Ärzte bezogen. Nicht Pfleger.

§49 Abs. 3 ÄrzteG: „Der Arzt kann im Einzelfall an Angehörige anderer Gesundheitsberufe oder in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf stehende Personen ärztliche Tätigkeiten übertragen, sofern diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufes umfasst sind. Er trägt die Verantwortung für die Anordnung. Die ärztliche Aufsicht entfällt, sofern die Regelungen der entsprechenden Gesundheitsberufe bei der Durchführung übertragener ärztlicher Tätigkeiten keine ärztliche Aufsicht vorsehen.“

Der Tätigkeitsbereich eines NFS umfasst nicht die Punktion eines Knochens. Auch dann nicht, wenn man das im Kurs „offiziell erlernt“ hat. Mich würde die diesbezügliche Rechtsmeinung von Halmilch auch sehr interessieren, mir wäre die so nicht bekannt.

Woher nimmst du das? Du schreibst das mit einer solchen Bestimmtheit, als hättest du diesbezügliche Rechtsgutachten / Expertisen zur Hand.

Nirgendwo steht, dass invasive Maßnahmen einer gesonderten Ausbildung bedürfen, oder irre ich mich da? Klar es gibt die Nkv und die Nki also wird man das nicht einfach für den Nfs freigeben können, weils gesonderte Ausbildungen gibt.

Ein NFS darf z.B. i.m. den EpiPen benutzen bei den meisten Organisationen. I.o. Punktion ist da nicht mehr wirklich weit davon entfernt.

Das geht für mich aus den §§ 9-12 SanG hervor, die die Tätigkeitsbereiche von RS und NFS definieren. Es ist darin die Rede von „Punktion peripherer Venen“ (allg. NK) und nicht von „Punktion von Knochen“. Mwn. ist auch Halmich der selben Auffassung. Ich bin jedoch kein Jurist und kann mich bei meiner Interpretation auch irren.

Naja ich würde das so interpretieren: invasive Maßnahmen werden durch die allgemeine und besondere Notkompetenz ausgebildet und durch ein Prüfung bestätigt/freigegeben. Für die i.o. Punktion müsste man eben eine neue Notkompetenz einführen, was auch jederzeit durch den § 13 SanG möglich ist.

Ich sehe das nicht so! Eine Knochenpunktion kann doch mehr NW haben als eine i.m. Punktion mittels Autoinjektor.

Gut. Dann sind wir ja „einer Meinung“, dass es DEINE Interpretation ist.
Das Dumme bei Recht ist halt, dass es viel Interpretationsspielraum lässt bis es mal zu irgend einer Sache ein Urteil gibt.
Da ist halt die Meinung vom Halmich auch „nur eine Meinung“. Auch wenn er ein Experte auf dem Gebiet ist.

Ich glaube nicht, dass sich die Johanniter mit der Freigabe einfach mal aus dem Fenster lehnen ohne das vorher entsprechend juristisch abgeklärt zu haben.
Da sie auch selber den Kopf hinhalten dafür was sie freigeben, werden sie bei der Prüfung vermutlich auch sehr gründlich und vorsichtig gewesen sein und keine unabschätzbar großen Risiken eingehen.

Wir sprechen hier von reanimationspflichtigen Patienten. Da sind mir so ziemlich alle NW wurst.

Beim Junkie, bei dem ich keine Leitung reinbekomme und evtl. noch andere Applikationswege habe schaut die Diskussion ein bisschen anders aus denk ich mal.

Ist damit eventuell diese Stellungnahme gemeint: oegern.at/wp/wp-content/upl … %A4ter.pdf?
Ist zwar nicht gekennzeichnet, dass diese von Halmich selbst ist aber von ÖGERN.

Im Positionspapier zur SanG-Evaluation wird auch angeführt, dass die Schaffung einer entsprechenden NK bereits mehrfach diskutiert wurde.

Ich finde nicht, dass das Gesetzt so „verdammt viel hergibt“ - also ja, vielleicht, wenn man den Begriff „Sanitätshilfe“ aus dem Heute interpretiert und meint, dass er mit „präklinischer Notfallmedizin“ weitgehend deckungsgleich wäre.

Warum ich da so skeptisch bin? Weil es die Ausbildung nicht hergibt. Jetzt kann man natürlich sagen: „Ja, man kann ja länger ausbilden, in der San-AV stehen ja nur reine Unterrichtszeiten.“ Man kann aber auch sagen, dass der Gesetzgeber ein entsprechend längeres Curriculum beschlossen hätte, wenn er wirklich wollte, dass NFS+ regelhaft alleine und maximal mit ärztlicher Rücksprache Notfallpatienten behandeln.

Nicht falsch verstehen - ich will nicht zurück in die Zeit der Krankenträgermentalität. Ich denke halt nur, dass der Gesetzgeber das schon eher so sieht/gesehen hat.

Ist das für NKV oder NKI freigegeben? Vl kann ja einer der Juristen in diesem Forum etwas dazu sagen mit welcher Begründung hier eventuell die Freigabe erfolgt. Eventuell aufgrund des §12 SanG Absatz 1 „Der Notfallsanitäter kann entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft die Berechtigung zu weiteren Tätigkeiten (…) erwerben.“?

Dann sollte man im vorhergehenden Posting auch nicht i.m. mit i.o. vergleichen und dann plötzlich von reanimationspflichtigen Patienten sprechen. Ich bin da ja auch voll bei dir, dass i.o. Zugänge durchaus Sinn machen und „einfach“ durchzuführen sind. Nur mir erschließt sich die rechtliche Legitimation für NFS (noch) nicht.

In der i.m. FB des LV NÖ heißt es:
„Andere Applikationswege, wie die intramuskuläre Injektion sind nicht gesetzlich geregelt. In einer Anfragebeantwortung hat das Gesundheitsministerium dem Roten Kreuz Niederösterreich mitgeteilt, dass es der ärztlichen Leiterin/dem ärztlichen Leiter der Einrichtung gem. § 23 SanG (=„Ärztlicher Leiter Rettungsdienst“, „Chefarzt“) obliege, welche Applikationsarten für Notfallsanitäter*innen freigegeben werden.“
Möglicherweise kann dann auch i.o. durch den ärztlichen Leiter freigegeben werden.

Wo kein Kläger da kein Richter, aber wenn der eine dann doch da ist bleibt halt zu hoffen, dass der andere das dann auch so wie das Ministerium sieht

Ich habe erfahren, bei kleineren Dienststellen in Oberösterreich gibts max. ein NKV Päckchen, auch wenn es 2 NfsNkv gibt.

Ist ja kein Problem solange nicht beide im Dienst sind gg

Meine Information ist, dass die Bezirke anfordern müssen, und das können sie in einem Ausmaß, das sie für notwendig erachten.

i.o. ist invasiver weil dabei in tiefere Gewebeschichten eingedrungen wird.

Danke, aber es geht um das Wörtchen „deutlich“…

Ist es auch. Lass dir mal beides setzen, dann wirst du den Unterschied merken. :wink:

Hab ich. Das setzen ist in etwa gleichwertig. Das erste mal spritzen ist beim i.o. schmerzhaft.
Wer schon mal ein Fahrradpedal volle Kanne gegen das Schienbein bekommen hat, hat eine Vorstellung davon.

Apropos schmerzhaft! Angeblich ab gibt es heute beim RK NÖ die Freigabe für eine Schmerztherapie durch NFS mittels Methoxyfluran!
Bin gespannt auf den konkreten Algorithmus aber definitv ein guter Schritt in die richtige Richtung. Weniger Nachforderungen für Schmerztherapie beim simplen Schenkelhals zb. bzw. auch weniger „jetzt müssens mal die Zähne kurz zammbeissn“ für den Patienten (was ich im Jahr 22 komplett schrecklich finde).

Ich bin ein Fan von dem Medikament, da minimal invasiv und durch den Pat. selbst steuerbar. Ja für es ist für gewisse Verletzungen zu wenig potent aber gut zur Überbrückung bis zum Eintreffen des NAs und gut für kleine Frakturen, Luxationen, Verbrennungen, Verbrühungenund absolut top für Koliken !
Hab ich schon vor einiger Zeit in einem Gespräch erwähnt, dass dies zur bestehenden AML noch ein wichtiger Schritt wäre. Viele Patienten werden unter Schmerzen transportiert, da man sich keinem NA bedienen möchte, oder man fordert einen nach der mit nem niederschwelligen Analgetikum nicht notwendig wäre.
PS.: Der Pat. Mit Schenkelhalsfrakt. ist oftmals nicht das Richtige für Penthrop. Die Patientencompliance ist enorm wichtig und ältere Personen schaffen es nur sehr selten das Medikament richtig zu inhalieren.