Es ist kein Muss, also es gibt in NÖ keine Behandlungsleitlinie für „Übelkeit“ (noch nicht ?) die ein TNA Callback vorsieht. Es hat sich als Best Practice etabliert, bei der Gabe eines Wirkstoffes welcher auf der AML steht, für den es aber keine explizite Leitlinie im RDMed gibt, den TNA anzurufen.
Was an sich ja nicht schlecht ist, aber jetzt auch nicht verpflichtend.
Edit: Für gewisse Arzneimittelgaben sehen die Behandlungsleitlinien ein TNA-Callback vor. Auch bei anderen Abweichungen von den Behandlungsleitlinien (Dosierungen, Indikationen,…) soll ein TNA konsultiert werden. Die Scope of Practice Matrix und die Arzneimittellisten im Sinne der §§ 10 und 11 SanG stellen auch mit TNA-Callback den maximalen Handlungsrahmen dar.