Änderung des Rotkreuz-Gesetzes beantragt

Änderung des RotKreuz-Gesetzes in Österreich beantragt. Aus abgabenrechtlicher Sicht soll das Rote Kreuz nunmehr als Körperschaft öffentlichen Rechts anerkannt werden…!

"Die Finanzverwaltung hat seit Jahrzehnten die Auffassung vertreten, dass das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK) und seine Landesverbände abgabenrechtlich als Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln sind (vgl zB Schreiben des BMF v. 9. 3. 1982, GZ 13 5202/2-IV/13/82).

Das BFG (Anm: Bundesfinanzgericht) hat jüngst in einem zur Beurteilung der Finanzamtszuständigkeit für einen Landesverband des ÖRK ergangenen Erkenntnis die Auffassung vertreten, dass für diese Verwaltungspraxis keine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht (BFG 18. 4. 2023, GZ RV/7106426/2019). Die vorgeschlagene gesetzliche Änderung soll die Weiterführung der jahrzehntelangen Verwaltungspraxis sicherstellen."

[Rotkreuzgesetz - RKG (3953/A) | Parlament Österreich]

Was bedeutet das konkret? Ändert sich etwas wesentlich?

Hier findest die Erklärung: http://cd.manz.at/rechtaktuell/pdf/Elhenicky_Koerperschaften_Musterseiten.pdf

"Die KöR als solche unterliegt folglich nur der (funktional) beschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Diese ist auf die Einkünfte, welche durch Steuerabzug erhoben werden, reduziert. Es handelt sich idR um dem KESt-Abzug unterliegende Einkünfte (§ 21 Abs 2 KStG) sowie ausländische Einkünfte, die den inländischen abzugspflichtigen Ein- künften vergleichbar sind (§ 21 Abs 3 KStG).231)

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 (BBG 2011),232) dem Abgabenänderungsgesetz 2011 (AbgÄG 2011),233) dem Budgetbegleitgesetz 2012 (BBG 2012)234) und dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 (1. StabG 2012)235) wurde die Be- steuerung auf realisierte Wertsteigerungen von Anteilen an Körperschaften, Einkünfte aus gewährten Privatdarlehen sowie Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen ausgeweitet (§ 21 Abs 3 Z 2–4 KStG).236) Alle anderen Einkünfte werden bei einer KöR nicht besteuert.

Der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen nur die Betriebe gewerblicher Art (BgAs) (§ 1 Abs 2 Z 2 KStG) einer KöR. Der Gesetzgeber will mit dieser Bestimmung die privatwirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand mit den privaten Wirt schaftsunternehmen zur Gewährleistung der Wettbewerbsneutralität gleichstellen.237) Diese Wettbewerbssicherungsfunktion wird auch in der österreichischen höchstgerichtlichen Rechtsprechung mehrfach betont.238)

Neben dem eigenen beschränkt steuerpflichtigen Bereich einer KöR und den unbeschränkt steuerpflichtigen BgA verfügt eine KöR noch über eine dritte steuerliche Kategorie öffentlicher Betätigung, den Hoheitsbetrieb. Dieser liegt aufgrund des tatsächlich öffentlich-rechtlichen Charakters (Ausübung von öffentlicher Gewalt) gem § 2 Abs 5 KStG außerhalb der Steuerbarkeit."

Jetzt habe ich beim schnellen Durchlesen des Rotkreuzgesetzes gleich eine fehlerhafte Stelle gefunden. Habe schon eine Stellungnahme im Parlament eingebracht.

Link: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/SN/277213/

Vielleicht kann ja der eine oder andere auch noch das Rotkreuzgesetz durchlesen, und bei Bedarf eine Stellungnahme abgeben. Dann können wir im Zuge der abgaberechtlichen Reform auch gleich Fehler ausbessern!

Kann mir jemand in einfachen Worten erklären um was es da geht?

So wie ich das sehe, gehts um Geld, das sich der Fiskus erhofft.

So wie es verstehe gehts drum, dass das RK weniger Steuern zahlen will als es das als Verein jetzt tut.

Ich hab es nur überflogen, aber ich hätte es so verstanden, dass die seit Jahren gelebte Praxis nicht die nötige rechtliche Grundlage hat und das soll korrigiert werden.
Also quasi das typisch österreichische „Das haben wir ja eh schon immer so gamcht“ egal ob rechtlich korrekt oder nicht, bekommt jetzt die nötige Rechtsgrundlage.

Der Nationalrat hat nunmehr die Gesetzesänderung angenommen. Abgabenrechtlich gilt damit das Österreichische Rote Kreuz und seine Zweigvereine als Körperschaften öffentlichen Rechts!

https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/BNR/921/fname_1619082.pdf