UBG, Revers und Belassung (mal wieder)

@ Maximillian

Das sehe ich nicht ganz so. Ich übernehme die Verantwortung im Rahmen meines Tätigkeitsbereichs und dann rechtlich abgesichert, allerdings kann ich auch für die Pflege und für die ärztliche Ausbildung sprechen und hier wird dezidiert empfohlen zu hospitalisieren zur juridischen Absicherung. Das wir damit jeden Furz hospitalisieren ist schon klar, doch wie gut ist ihre Berufshaftpflichtversicherung? Deckt diese Kompetenzüberschreitungen im Rahmen des § 110 StGB Eigenmächtige Heilbehandlung ab ich glaube nicht, da in dem Fall mit Vorsatz gehandelt wird.
Im Sanitätergesetz ist kein Punkt zu erruieren, welcher mir gestattet als Sanitäter jemanden zu belassen, da immer von Patient gesprochen wird und wenn daher ein Bürger der Meinung ist, dass er Patient ist, dann ist dem so das Gegenteil kann ihm dann der klinische Arzt aufzeigen und auch im GuKG finde ich diesen Aspekt nicht und solange es hier keine rechtliche Grundlage gibt wird die Person zu einem „Medicus“ transportiert, weil wir eben nicht feststellen können ob wir es mit einem Patienten oder nicht zu tun haben.
An dieser Stelle kommt die Aussage der Juristen zum Tragen, dass richtig ist den Patienten zu hospitalisieren und dort dann die Maßnahme abgebrochen und unterlassen werden können, wenn man sich über die Rechtsgültigkeit des Dokuments informiert hat. Weil wir sind immer in einer rechtlichen Grauzone, da das Gesetz uns nur die Stabilisierung und Erreichung der Transportfähigkeit zugesteht bzw. wenn es mit unseren Mitteln nicht möglich ist die Nachforderung des Notarztes.
Nicht aber die Aussage: „Verzeihen sie, aber ihr Blutdruck ist bei 125/80 mmHg, ihr Blutzucker bei 105 mg/dl, ihr Puls ist sowohl peripher als auch zentral palpabel mit 76, ihre Sauerstoffsättigung liegt bei 98 %, im EKG zeigt sich ein Sinusrhythmus mit 76 Frequenz wobei die QT - Zeit im Normbereich, die ST - Strecke ohne pathologischen Befund und auch der QRS - Komplex ohne Zeichen einer Überleitungsstörung ist. Die Pupillen sind beide isocor und reagieren prompt auf Beleuchtung auf der ipsi, als auch kontralateralen Seite. Des weiteren sind keine Anzeichen einer Amnesie bzw. einer neurologischen Schädigung erhebbar. Alle Extremitäten sind frei beweglich und willkürlich steuerbar, bei der Bewegung des Kopfes sind keine Bewegungseinschränkungen, welche auf einen Meningismus hindeuten festzustellen… usw. usw. usw.“
Nur selbst wenn ich das alles dokumentiere bringt mir das nach der österreichischen Rechtslage überhaupt nichts, weil als Konklusio müsste ich eine Diagnose stellen, welche das Belassen rechtfertigt. Strenggenommen wäre auch für den Transport eine Diagnose notwendig, doch hier behilft sich da Sanitätergesetz im §9 damit, dass es dem Sanitäter den Transport defakto befiehlt im Satz 1 und 2. Auch der NFS kommt da nicht heraus, er darf nur halt wenn er die NKS hat weitere Maßnahmen ergreifen, muss aber schlussendlich ebenfalls transportieren oder wie der RS einen Arzt herbei zitieren zur Abklärung.

Ven Flow, das ist auf den Punkt gebracht.

Mir ist per se nicht klar, warum gerade die schlecht bezahlten und nur rudimentär ausgebildeten MitarbeiterInnen der „Rettungskette“ mit dem ehrenwerten aber riskanten Ziel der Systemrettung an die Sache herangehen.
Wenn eine Hiorg den Fall des Furzes (ohne ärztliche Transportanweisung) vermeiden will brAucht dieser nur die AGB dem Kunden zur Unterschrift vorlegen und dann eben zuerst transportieren und dann kassieren.
Als Sanitäter diagnostiziere ich nur Stempel und Unterschrift auf einem Zettel.
Sollte augenscheinlich ein akuter Notfall vorliegen „kann“ das San.Personal das Verfahren abkürzen und sofort Versorgen und Transportieren.

nochmal, ich sage nicht, dass es rechtens ist. ich sage nicht dass dich dann irgendjemand deckt.

ich sage nur, man kann es machen, muss aber dann dafür gerade stehen

um einen grobvergleich herzustellen:

ich kann auch ohne tatsächlich anzuhalten mit SoSi über die rote ampel fahren. (was sehr viele unserer Kollegen machen)
wenn nichts passiert, dann alles gut.
Passiert etwas, hast du etwas gemacht, trägst du die verantwortung

sogar weiter, hier steht es explizit, bei der belassung ist es lediglich nicht erwähnt im gesetz dass wir es dürfen

StVO §26 Abs3

Versteht mich nicht falsch, es nervt mich fürchterlich wenn sogar Lehrsanitäter den Sanitätern beibringen:
Wenn keine Transport dann immer Revers, auch wenn wir dem Patienten sagen der transport ist nicht nötig - um uns abzusichern

Nein.
Wenn der Patient keinen Transport möchte, aber ich empfehle ihn → Revers
Empfinde ich den Transport als nicht nötig, der Patient möchte aber → Transport ins KH
Empfinde ich den Transport als nicht nötig und habe den Patienten entsprechend aufgeklärt und informiert und sage ihm bei Zustandsverschlechterung nochmal anrufen und sonst ggf. zum Hausarzt → Belassung ohne Revers

Max, mach Dir keinen Kopf, was die Lehrsanitäter (ich vermute) des GRP den Kollegen lehren!

Die Tätigkeit des LS ist nicht wie der Arzt mit seinem Wissen selbst, sondern eben von der Org. fremdvorgegeben.
Da kann es schon mal sein dass 2018 richtig ist: „grün“ und 2019 ist „gelb“ richtig.
Noch dazu bei Rechtsthemen.
Da empfehle ich Dir - bleib bei Deinem Leisten. Halte lieber den Ball flach.
Kritisiere das Gesundheitsministerium oder sonst wen.
Du kannst gerne vernünftige Beiträge liefern, aber vermittle nicht den Eindruck des allwissenden, allrichtigen Nkx.

Wieso beteiligt sich Menico nicht mehr an der Diskussion?

Vermisst du mich etwa RK_RD :wink:

Ich lese mit und schau mir die anderen Meinungen dazu an. Wenn ich was sinnvolles sehe nehm’ ich das dann auch gerne für mich mit.

Bisher hat aber zum Beispiel noch keiner schlüssig belegen können, warum es einem Sani nicht erlaubt sein sollte Patienten zu belassen.
Der Sani muss eine Verdachts- bzw. Arbeitsdiagnose stellen können und auch beurteilen können ob der Pat. vital stabil ist oder nicht. Ob es einen NA braucht oder nicht. In welches KH man ihn bringt bzw. welche Fachrichtung der Pat. braucht. All das soll möglich sein, aber die Entscheidung ob es überhaupt einer medizinischen Intervention bzw. einer sofortigen Hospitalisierung bedarf, oder doch der Hausarzt am nächsten Tag ausreicht, soll nicht gehen? Halte ich nicht für logisch…

Von daher hat sich an meiner Meinung diesbezüglich nicht viel geändert.

Ich bin in etwa auf einer Linie mit maximilian.

Ich habe einen einfachen Grundsatz wenn ich im Dienst bin.
Ich frage mich bei allem was ich tue und entscheide einfach „wäre ich damit einverstanden wenn jemand anderes das so entscheiden würde, wenn meine Kinder, Mutter, Oma, etc… der Patient wäre“. Wenn ich das mit „Ja“ beantworten kann, bin ich zufrieden und übernehme gerne die Verantwortung dafür.

Prinzipiell bin ich voll bei dir, aber in der heutigen Zeit ist „immer Revers“ sicherer auch wenn es vielleicht nicht 100% korrekt ist.
Sollte wirklich dann noch etwas sein ist das erste „wir haben eh angerufen aber die wollten mich nicht mitnehmen“
Dann vergessen die Leute auf einmal das sie mit der Belassung einverstanden waren, mit Revers ist man da ein Stück weit besser „abgesichert“.
Trotz bester Doku steht dan Wort gegen Wort, das Beispiel ist leider nicht aus der Luft gegriffen sondern schon passiert.

Deswegen wird auch vielerorts gesagt „immer Revers“ trotzdem das es nicht ganz korrekt ist.

Mir ging’s da eher um die UBG-Schiene.

@ Menico

Stimmt weil es nirgends geregelt ist und da liegt das Problem, dass Sanitätergesetz schreibt dem Sanitäter egal welcher Qualifikation in den §2 und § 4 sowie den Abschnitt 3 des SanG mit den § 8 - 13 die Berufspflichten vor und diese enthalten auch im § 13 keine Bestimmung, welche eine Belassung rechtfertigt. Wenn ich jetzt davon ausgehe, dass durch das Sanitätergesetz die Grenzen der Tätigkeit als Sanitäter klar definiert sind, so kann ich nur zu dem Schluss kommen, dass es dem Sanitäter nicht gestattet ist einen Patienten zu belassen, da es das Gesetz nicht ausdrücklich vorsieht und damit begeht ein Sanitäter der einen Patienten belässt eine Rechtsübertretung welche sowohl den § 95 Strafgesetzbuch der unterlassenen Hilfeleistung, als auch den 1299 ABGB im Sinne eines Übernahmeverschuldens betrifft. Zusätzlich würden noch sämtliche arbeits und dienstrechtliche Gesichtspunkte schlagend, da der Sanitäter nur als Erfüllungsgehilfe seines Dienstgebers und nicht eigenverantwortlich im Sinne eines selbstständigen Vertragspartners handelt und damit wäre man dann bei § 1315 ABGB (Erfüllungsgehilfen), wo der Dienstgeber dann nachweisen muss, dass er sich nicht „…welcher sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient, für den Schaden, den sie in dieser Eigenschaft einem Dritten zufügt.“ bedient hat. Zwar handel der Sanitäter eigenverantwortlich in seiner Tätigkeit, doch nicht im Vertragsrahmen.
Daher finde ich es gefährlich hier die Eigenverantwortung so zu betonen, da hier vielleicht auch der eine oder andere junge Sanitäter mitliest und sich dadurch dazu verleiten lässt eben einen Patienten mit dem „Furz“ zu belassen, welcher dann oder dessen Angehörige medial dies aufarbeiten. Dann wird sofort gerufen werden: „Wir haben dies nie angeordnet und die entsprechende Person wurde mit sofortiger Wirkung vom Dienst freigestellt, da sie die eindeutigen Dienstanweisungen, welche die Zuführung zur ärztlichen Abklärung enthielt nicht einhielt und sein ihm gesetzlich zustehendes Berufsbild verletzte.“
@ Maximillian

Schön zitiert und dies gibt dem Lenker eben das Recht bei Voraussetzung der notwendigen Vorsicht in den Kreuzungsbereich auch bei Rot einzufahren. Nur für den Saniäter gibt es einen deratigen Passus in etwaigen Durchführungsvorschriften des Sozial und Gesundheitsministeriums eben nicht, wo steht:
Der Sanitäter ist nach Erhebung folgender Parameter bei Personen über derm 18 Lebensjahr berechtigt den Transport abzulehnen und die Person an eine niedriger priorisierte Einrichtung der medizinischen Versorgung zu verweisen, wenn die erhobenen Parameter sich in dem im Anhang befindlichen Bereich der Normwerte bewegen und auch sonstig keine ersichtliche Notwendigkeit einer unmittelbaren Hospitalisierung besteht.
Diese Verordnung besteht aber nicht und daher bleibe ich beim Transportauftrag für den Sanitäter, auch wenn ich es nicht für zielführend halte, da es die Kosten erhöht weil die 80 - 100 € für den Transport sind Peanuts, aber im Spital komme da schnell 500 - 800 € auf selbst für Marginalien. Nur der Gesetzgeber sieht es so vor und daher sind wir halt weiter „Rettungsmänner und Krankenträger“, welche ohne viel zu denken die Patienten ins Spital bringen. Denn unsere einzige Prüfung ist die ob ich transportieren kann oder Unterstützung bedarf.
Denn Menico

Nun muss er in der Steiermark dank virtueller EBA nicht wirklich. Man schaut was von der Minimalliste am besten auf den Zustand des Patienten passt und gibt es ein und erhält dann die Mitteilung LKH Blumenkohl Fachrichtung Chirurgie bestätigt und fährt die Einrichtung an, das ist zwar weiss Gott nicht erfüllend, aber es ist so.
Doch

mir geht es in der Diskussion aber primär um die Rechtssicherheit für den Sanitäter. Denn machen kann ich viel, die Frage ist aber was gesteht das Recht mir zu und nicht was bin ich der Meinung was ich kann und darf.

Ich verstehe sowieso nicht warum man den Patienten unbedingt belassen will.

Klar ich weiß, dass es VL eine Erkrankung oder Verletzung ist, die eben keiner Hospitalisierung bedürfen. Aber der Patient hat uns gerufen somit fahr ich auch.
Kostenübernahme lass ich natürlich unterschreiben. Aufklären tu ich den Patienten natürlich auch. Ebenso bin ich auch gesetzlich nicht verpflichtet besonders nett und fürsorglich zu sein.

Versteh schon, dass dies oft Ressourcen Verschwendung ist, aber das Problem habe ich nicht als kleiner Sani vor Ort zu lösen.
Ebenso dass man gerne spannende Einsätze fährt.

Ich lese jetzt von Anfang an mit und habe das Gefühl, hier wird viel vermischt.
Einerseits ist vom Belassen die Rede, dh der Patient möchte nicht mitfahren, dann ist für mich klar, dass ich ihn gegen seinen Willen gar nicht mitnehmen darf.
Andererseits ist teilweise von „der Sani nimmt den Patienten nicht mit, weil der nichts hat“ die Rede, und das gibt es meiner Meinung überhaupt nicht. Denn da sind wir wirklich bei der unterlassenen Hilfeleistung. Wenn ein Patient in ein Krankenhaus gebracht werden möchte, kann ich ihm das nicht verweigern.

Naja ich glaub es geht eher darum, dass der Patient denkt er hat was und eigentlich gar nicht unbedingt ins Krankenhaus will, sondern eben nur wissen ob es was ist.

Dann würde es noch den Fall geben, wo der Patient nichts kritisches hat, aber den RD gerufen hat weil man ja angeblich schneller dran kommt und Angehörige mit dem PKW hinten nachfahren.

:smiley:

Die Frage ist ja auch wie ist das mit dieser „Aufstehhilfe“?
Der Patient drückt die rufhilfe, wir kommen, helfen ihm hoch und das war es.
Da gibt es dann keinen Reverse vom Patienten und auch keine Belastung vom sani.
Ich teile der Leitstelle mit das es eine Aufstehhilfe war und das reicht und wir fahren wieder.
Was ist das dann?

Icemann, du bist doch auch schon länger in dieser Branche, oder? Ich frage den Patienten, ob er ins Krankenhaus gebracht werden möchte. In der Regel sagen die dann eh „Nein, wozu denn?“. Sache erledigt. Belassung auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten.

@ Icemann

Dann liegt eigentlich auch nach österreichischem Recht strenggenommen eine mißbräuchliche Nutzung eines Rettungsmittels vor, wozu es in Deutschland auch schon Urteile gibt, welche die Organisationen verpflichten ein vom Rettungsdienst abgekoppelten Dienst für die Rufhilfe zu betreiben.
Hier hat der Leitstellendisponent bei Auslösung eines Rufhilfealarms zu eruieren, was benötigt wird. Wenn sich der Kunde auf Anfrage nicht meldet, dann liegt ein Notfall vor und der Rettungsdienst ist unverzüglich mit einem RTW zu mobilisieren. Meldet sich der Kunde und sagt, dass er sich neben das Bett gesetzt hat, da seine Beine einfach nicht mehr „wollten“ und er benötigt nur jemanden, der ihn wieder ins Bett bringt sind Pflege oder Pflegehilfskräfte zu mobilisieren.
Die Begründung der Urteile basiert in Deutschland auf der Verpflichtung zur Vorhaltung von Rettungsmitteln durch die öffentliche Hand, welche die Rettungsdienstanbieter im Auftrag der öffentlichen Hand durchführen und die mit den finanziellen Mitteln der öffentlichen Hand erfolgen. Auf Österreich umgelegt kann hier der Rettungseuro zur Anwendung gebracht werden, dass über diesen die öffentliche Hand das Rettungswesen finanziert, wehrend die Rufhilfe ein auf Gewinn ausgelegter Geschäftsbereich ist und hier durch die Nutzung von öffentlich finanzierten Einsatzmitteln die Preise für den Endkunden künstlich niedrig gehalten werden und somit eine Geschäftsverzerrung zu ungunsten von Mitbewerbern vorliegt.
Nur ist das Problem, dass in Österreich bisher noch niemand geklagt hat und wenn die öffentliche Hand diesen „Mißbrauch“ einkalkuliert um damit seine Zuwendungen für die Organisationen niedrig zu halten.

Wow, diese Rechtsinterpretation beeindruckt mich. denn ich emfpinde sie nichtmal im Ansatz akkurat.
Der Rufhilfeklient betätigt den Service für den er bezahlt und in der Situation genau richtig angewendet wird da der Auftraggeber hilfe benötigt. Dass dafür ein Rettungsfahrzeug entsandt wird von der Organisation die das System betreibt (oder anderen ORganisationen die den Auftrag ggf. verrechnet bekommen) ist nicht das Thema desjenigen der auf den Knopf drückt.

Einem Hilfebedürftigen für die Anwendung des Systems wofür er bezahlt innerhalb der gleichen Organisation eine Strafe darzulegen für einen Paragraphen den es in Österreich nicht git ist spannend… wirklich

nur das problem ist, oft hat uns der patient nicht gerufen.

sondern jemand der den obdachlosen auf der bank schlafen sieht und sich dadurch gestört fühlt.
oder bei einem VU die Rettung automatisch mitalarmiert wird obwohl es nicht nötig wäre aber in einem Abfrageschema drinnen ist.

@VenFlow
Danke für das Kompliment, dass ich schön zitiert habe :unamused: Copy & Paste aus der StVO ist gar nicht so schwer, hab nicht versucht es aus meinem Gedächtnis herzuleiten sondern sehe tatsächlich im Gesetz nach.

Die Fähigkeit überhaupt nicht darauf bezug nehmen worum es jedoch im Zitat geht (nämlich die nicht einhaltung des Gesetzes) und die daraus resultierenden Konsequenzen beeindruckt mich nahezu wie dein Zugang zur Rufhilfe…

Auch da bleibts wie gehabt. Wenn ich denke der Pat. ist was fürs UBG werde ich den Amtsarzt inkl. Exekutive anfordern die sich das anschauen.
Wenn nicht und es gibt eine pot. vitale Bedrohung wird im Zweifel (z.B. alkoholisierung) der Notarzt zugezogen der weiter entscheidet.
Gibt es eine potentielle vit. Bedrohung und der Pat. ist klar zu der entscheidung fähig, werde ich versuchen ihn zu überreden mit zu kommen.

(y) Stimme ich zu.

Das ist reine Interpretation deinerseits.
Wenn du ein paar Posts vorher „meine Interpretation“ gelesen hättest, wäre dir klar, dass Sanitäter explizit für die Versorgung „verletzter und erkrankter Personen“ zuständig sind. Wenn also jemand weder verletzt noch erkrankt ist fällt er nicht in den Tätigkeitsbereich des Sanitäters.

Das Gesetz kann eben nicht in allen Punkten zu 100% aussagekräftig sein, sonst bräuchten wir keine Anwälte und Richter die lernen Recht zu interpretieren. Und selbst dort gibt es immer unterschiedliche Auffassungen und Auslegungen.

Die Befugnis den Amtsarzt anzufordern hast du aber nicht. Diese Befugnis hat alleine die Exekutive in Österreich.

Soweit ich das verstanden habe, würde die Organisation bestraft und nicht der Patient?!

das wär ja in österreich noch dümmer…

Verantwortlicher zur finanzierung des RD (Land und Gemeinden) finanzieren den RD nicht vollständig und zwingen den RD dazu mit zusatzleistungen den RD querzufinanzieren und bestraft ihn dann finanziell das er das tut.

In DE macht das aber zumindest etwas sinn. denn dort kommt dann die gemeinde im sinne der berufsrettung und nicht die organiation selbst.

in Ö gibt es nur eine Regelung, dass sich ASB und RK gegenseitig nichts verrechnen für die Anfahrten ohne anschließenden Transport