NEF Begleitung unter Blau (Sichtweise D,AUT,EU)

Weil ich den Patienten mit dem RTW schnell ins KH bringe. Nicht mit den NEF. Ganz einfach und unaufgeregt.

Bis ich den Pat. ausgeladen und übergeben hab, ist auch das NEF ohne SoSi da.

Nötiges Material und Personal sollte in 95% der Fälle im RTW und nicht im NEF sein, sonst hab ich beim Einsatz was falsch gemacht.

Und der wichtigste Unterschied ist, dass wir den Patienten tatsächlich gesehen haben und meist wissen ob es nötig ist oder nicht das erhöhte Risiko einzugehen.

Prinzipiell ist das Ganze bis zu einem endgültigen Urteil, auch von höheren Gerichten alles eine sehr theoretische Juristerei mit unterschiedlichen Meinungen. Das Fahren im Konvoi ist manchmal durchaus gefährlichler als ein KFZ alleine, sollte hier dementsprechend etwas passieren ist schon die Frage ob man die „Gefahr in Verzug“ nachweisen kann.

Im Regeleinsatz sagt mir ja je nach Alarmierungscode die Rettungsleitstelle welche Dringlichkeit vorliegt und ich werde meistens diese Empfehlungen übernehmen und wegen potentieller Gefahr für den Patienten mit/ohne Sondersignal anreisen. Zu dem Zeitpunkt hat aber noch niemand den Patienten begutachtet oder Vitalparameter erhoben.

Frag mich ja ob manche von euch wissen, dass die Berufsfeuerwehr Wien bei erhöhter Alarmbereitschaft sogar in Blau einrückt.

Und? Was willst du uns damit sagen?
Was die Wiener Feuerwehr tut oder lässt hat genau gar keine Auswirkung auf die Diskussion obs nun legal und gerechtfertigt ist oder nicht.

Ich glaube er möchte darauf hinweisen, dass wir im Rettungsdienst eine Wissenschaft daraus machen und Podiumsdiskussionen führen, ob? wie? wann? ein Sondersignal verwendet werden darf.
Andere Blaulichtorganisationen (Polizei, Feuerwehr) hinterfragen dies bei weitem nicht so.

PS.: An alle Kollegen des RKNÖ, unser LV hat sich schon vor Jahren wegen dieser Frage juristische Beratung gesucht. Hierbei entstand der Konsens: „Wir sind ein Einsatzverband und fahren gemeinsam mit Sondersignal“. Hierfür gab es anscheinend auch eine Dienstanweisung.

In der OM-B zum NEF-Betrieb in NÖ ist es genau so festgeschrieben - Wir sind ein Einsatzverband und fahren beide blau, wenn blau gefahren wird.

Dass die Gemeinde Wien hierfür wohl den ein oder anderen Juristen gefragt haben wird ob es rechtlich gedeckt ist. Auch wird das Jahrzehntelang unfallfrei nicht abgelaufen sein.

Und trotzdem tun sie es noch. Wenn also das rechtlich möglich ist, braucht man im RD die blau Begleitung des NEF‘s nicht in Frage stellen…,

Des Weiteren sind mir die ein oder andere Verhandlung bekannt. Der Einsatzgrund war dabei nie Thema. Immer nur die Fahrweise. Interessanterweise auch ob das Folgetonhorn verwendet wurde.

Naja. Ob das eine auf das andre so einfach umlegbar ist, bezweifle ich mal. Wie gesagt, ich würde meinen Kopf dafür nicht hinhalten.

Aber du hast Recht. Es gab schon genügend Prozesse wegen Unfällen. Leider hört man recht wenig zu Verurteilungen und Begründungen.

Das mit dem Horn ist mir auch schon das eine oder andere Mal aufgefallen, komischweise obwohl genau das Thema sehr eindeutig formuliert ist im Gesetz.

Ein bekannter bekam eine Teilschuld, weil eine Redafahrerin sich erschreckt hat und zu Sturz kam. Die Leitstelle hat die Anfahrt mit SoSi aufgespielt, daher war die Rechtfertigung in der Verhandlung kein Thema. Aber eben der Fakt, dass das Horn erst im Kreuzungsbereich eingeschaltet wurde war ausschlaggebend für die Teilschuld.

Die Logik ist eigentlich recht einfach. Es ist dabei nicht die Frage ob das Einsatzfahrzeug als solches richtig gekennzeichnet war, sondern ob der Fahrer alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Gefahrenvermeidung im Sinne der erhöhten Sorgfaltspflicht bei einer Einsatzfahrt genutzt hat.

Da kennt wohl wer das Urteil :wink:

Ich halte ein vom RTW/KTW getrenntes und nicht blau zum AO fahrendes NEF auch für taktisch äußerst unklug (grad am Beispiel einer Großstadt wie Wien und dem gegenwärtigen Einsatzaufkommen).

Wir alle kennen Tage an denen zb. Wien in offenen/nicht vergebbaren Einsätzen untergeht und man von Folgeeinsatz zu Folgeeinsatz huscht. Jetzt stelle man sich vor der NA wird noch bei der Übergabe im KH angefunkt weils danach direkt zu einer CPR weitergehen würde und das NEF steht aber noch irgendwo im deppaten Stau herum hahahaha

Dann wäre Gefahr in Verzug wieder gegeben und man könnte das Knöpfchen drücken und Blau fahren.

Schlimme Situation. Mein Gedanke ist der, ich kann sowiso nicht die ganze Welt retten, und wenn das System so ist, dann ist es halt so, auch wenn es anders, aber leider rechtlich nicht gedeckt, besser wäre.
Es spricht ja auch nix dagegen ein System zu verbessern, gerade dafür haben wir ja Abgeordnete im NR, die brauchen ja nur einen Gesetzesantrag stellen, und dann steht halt was zu dem Thema bei der StVO.
Warum sollte ich zu dem Risiko dass ich eh schon trage noch was dazunehmen, wenn ich genau weiß, dass ist so nicht erlaubt ist.

Dazu gibt es verschiedene OGH-Urteile und Rechtssätze, die zwar nicht immer den genauen Umstand beschreiben, aber im Endeffekt auf eine erhöhte Sorgfaltspflicht bei einer Einsatzfahrt hinauslaufen, z.B. RS0075034 in OGH 2 Ob 80/68 („Die Nichtbetätigung des Folgetonhorns eines Einsatzfahrzeugs kann unter Umständen (zB bei schlechten Sichtverhältnissen) ein Verschulden begründen.“), OGH 2Ob157/88 („Wohl werde vom Gesetz auf Einsatzfahrten ein höheres als das sonst im Straßenverkehr zulässige Risiko toleriert, doch werde damit für den Lenker eines solchen Einsatzfahrzeuges kein Freibrief ausgestellt. Dies ergebe sich schon aus dem Gebot des § 26 Abs 1 zweiter Satz StVO, bei einer Einsatzfahrt jedenfalls keine Personen zu gefährden oder Sachen zu beschädigen. Das bedeute, daß ein solcher Lenker bei Einsatzfahrten die vorgesehenen optischen oder (und) akustischen Warnzeichen so zu geben habe, daß sich andere Verkehrsteilnehmer auch danach einrichten könnten. … Insbesondere sei auch bei Annäherung an die Einmündung der benützten Straße in eine Vorrangstraße jedenfalls das Folgetonhorn zu betätigen.“) usw.

Wobei nur Blaulicht zu verwenden macht einem nicht automatisch vogelfrei, die Begleitumstände sind sehr wohl entscheidend, siehe OGH 2Ob188/00m: „Im vorliegenden Fall war seine Fahrweise jedoch einerseits durch die weite Erkennbarkeit des verwendeten Blaulichtes bei Dunkelheit entsprechend abgesichert und anderseits auch deshalb nicht zu beanstanden, weil ihm gegenüber der Lenkerin des PKWs Mazda aufgrund des für sie geltenden Vorrangzeichens „Vorrang geben“ der Vorrang zustand. Zur Qualifikation eines Fahrzeuges als Vorheriger SuchbegriffEinsatzfahrzeugNächster Suchbegriff ist erforderlich, daß Blaulicht oder Schallzeichen tatsächlich verwendet werden (ZVR 1970/44; 8 Ob 4,5/85 ua);welches von den einem Einsatzfahrzeug zur Verfügung stehenden Warnzeichen oder ob beide zugleich zu betätigen sind, hängt von der Lage des Einzelfalles ab; es genügt in der Regel die Verwendung eines dieser Signale.“

Zum eigentlichen Thema, OGH 2Ob188/00m: 3 Dialyse-Patienten einsatzmäßig nach Hause gebracht, der Lenker „hatte dazu den Auftrag seiner vorgesetzten Dienstbehörde, die ihm die Anweisung deshalb gab, weil beim Transport von Dialysepatienten möglicherweise Komplikationen auftreten können. Im übrigen ist nach den Verfahrensergebnissen für das Rote Kreuz die rasche Durchführung solcher Transporte auch deshalb wichtig gewesen, weil der Einsatzwagen dann für einen weiteren Transport rascher zur Verfügung stand, was mitunter lebensrettend sein kann.“ Aber gut, 1987 …