Blaues Licht im Innenraum

Weil es dabei um Leuchten im Außenbereich geht. Sonst dürfte ich auch kein weißes licht im innenraum aufdrehen, ist ja verboten sowas nach hinten auszustrahlen.

Du darfst auf der Hutablage auch keine RD Jacke liegen haben.

Das Innenraum Licht strahlt ja nicht direkt nach außen.

Anders die Leuchten diverser LKW Lenker.
Nach deiner Logik ist ein Zivilfahrzeug der Polizei auch kein Einsatzfahrzeug, den der Windschutzscheibenblitzer befindet sich nicht im Außenbereich.

Und das blaue Licht im RTW tut das? Um das gings nämlich dabei.

Laut § 20 KFG darf es tatsächlich gar nicht verwendet werden. Absatz 7 spricht nämlich davon, womit nur blaues Licht abgestrahlt werden darf.

§20 KFG:

(1) Außer den im § 14 Abs. 1 bis 7 und in den §§ 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:

Leuchten für die Beleuchtung des Wageninneren, der dem Betrieb dienenden Kontrollgeräte, der Zeichen für Platzkraftwagen (Taxi-Fahrzeuge), der Fahrpreisanzeiger und von Zeichen für die im Abs. 5 lit. d und e angeführten Fahrzeuge von ärztlichen Bereitschaftsdiensten oder Ärzten;
(7) Die in den Abs. 1 bis 5 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler dürfen nicht blenden; sie dürfen die Wirkung der vorgeschriebenen Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler nicht beeinträchtigen. Nach vorne darf, außer mit fluoreszierenden Farben bei Feuerwehrfahrzeugen oder Rettungsfahrzeugen, nie rotes Licht, nach hinten, außer bei Rückfahrscheinwerfern, rückstrahlenden Kennzeichentafeln, reflektierenden Warntafeln im Sinne des § 102 Abs. 10a und 10c, Zeichen für Platzkraftwagen (Taxi-Fahrzeuge), retroreflektierenden Markierungen, Konturmarkierungen sowie charakteristischen Markierungen zur Verbesserung der Sichtbarkeit und Erkennbarkeit schwerer und langer Fahrzeuge im Sinne der ECE-Regelung Nr. 104 und reflektierenden Tafeln (Aufklebern) für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, nie weißes oder gelbes Licht aus- oder rückgestrahlt werden können; dies gilt jedoch nicht für die Kenntlichmachung von Fahrzeugen des Straßendienstes, von Fahrzeugen, deren größte Länge oder größte Breite die im § 4 Abs. 6 Z 2 und 3 festgesetzten Höchstgrenzen überschreitet, oder von über das Fahrzeug hinausragenden Ladungsteilen oder Geräten mit fluoreszierenden Farben oder rückstrahlendem Material. Leuchten mit Blinklicht sind ausschließlich bei Fahrtrichtungsanzeigern (§ 19) oder als Warnleuchten, Leuchten mit Drehlicht ausschließlich als Warnleuchten zulässig. Leuchten mit Drehlicht sind Leuchten, bei denen die die Richtung der Lichtaussendung bestimmenden Teile rotieren. Blaues Licht darf außer mit den im Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 angeführten Scheinwerfern und Warnleuchten nicht aus- oder rückgestrahlt werden. Wenn Bedenken bestehen, ob die Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder ihre Anbringung den Vorschriften entsprechen, hat die Behörde hierüber ein Gutachten eines gemäß § 125 bestellten Sachverständigen einzuholen.

Wär doch mal interessant ob es darüber ein SV Gutachten gibt.

RGB Beleuchtung im Wageninneren ist absolut zulässig, allerdings wird man massive Probleme bekommen wenn dadurch der Fahrer oder andere Verkehrsteilnehmer beeinflusst werden. Die Kreuze und sonstigen „LKW-Dekos“ beleuchten nicht den Innenraum, sondern strahlen nach außen, das ist kein Diskussionsthema.

Scheibenblitzer können nicht nach ECE R65 abgenommen werden und sind somit nicht wirklich als Warnleuchte mit blauem Licht geeignet. Prinzipiell/offiziell sind die Zivilfahrzeuge der Polizei auch nur für den Betrieb mit Magnetleuchte am Dach ausgelegt (360° Wirkung etc.), es wird hald oft anders praktiziert.

Wie auch bei der Anbringung von orangen Warnleuchten braucht es für die Innenraumbeleuchtung keine Genehmigung.
Es wird aber sehrwohl geregelt wann und wie diese Lichter verwendet werden dürfen.
Hier die Stelle aus dem Abs. 7 des selbigen Paragraphen:
Blaues Licht darf außer mit den im Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 angeführten Scheinwerfern und Warnleuchten nicht aus- oder rückgestrahlt werden.

Somit ist klar, dass blaues Licht nicht mit der Innenraumbeleuchtung nicht aus- oder rückgestrahlt werden darf.

Licht im Innenraum wird nicht aus- oder rückgestrahlt. Es liegt in der Natur der Sache, dass es primär den Innernaum beleuchtet und nicht nach außen strahlt. Das ein gewisser Anteil auch nach außen sichtbar ist, ist hier nicht relevant. Wenn wir deiner Interpretation folgen würden, wäre eine von hinten sichtbare, klassisch „weiße“ Innenbeleuchtung auch nicht zulässig, da ja nich hinten hin weißes Licht nicht aus- oder rückgestrahlt werden darf :wink:

Die Nutzung (das „Wann“) der Innenbeleuchtung ist im Gegensatz zu gelbroten Warnleuchten nicht geregelt.

In der Regel ist sie Innenbeleuchtung von außen kaum sichtbar. Bei der blauen ist das nicht unbedingt der Fall.
Wie gesagt, die Jacke mit Reflektoren ist auf der Hutablage auch nicht erlaubt, weil da eben weißes Licht nach hinten reflektiert wird

Also ich behaupte genau das Gegenteil.

Bei unseren Autos ist das blaue Licht deutlich weniger hell als das Weiße. Das „normale“ Licht im Patientenraum sehe ich locker auf über 100m im Dunkeln.

Liegt daran dass blaues Licht am wenigstens weit sichtbar ist. Ist übrigens auch der Grund warum wir mit Blaulicht fahren.

Im Bezug mit den RK Fahrzeugen stimmt das auch. Generell aber ist eine Fahrzeugbeleuchtung kaum wahr zu nehmen.

Nur wenn sich da ein anderer Verkehrsteilnehmer geblendet fühlt, sollte ich sowieso überlegen ob ich es überhaupt aufdrehe. Denn dann sollte ich mich fragen wie sich der Pat. dabei fühlt.

Außerdem habe ich ja keinen Blauen Scheinwerfer der direkt rausstrahlt aus dem FZG sondern von der Decke in den Innenraum. → also habe ich kein direktes ausstrahlen.

Also zumindest bei uns kommt die blaue Innenbeleuchtung aus der selben Öffnung wie das weiße und ist somit für alle Verkehrsteilnehmer auf keinen Fall besser zu sehen als das „normale“ Licht. Und wie ja bereits erwähnt wurde, ist die blaue Lichtfarbe aus Luftschutzgründen gewählt worden, da sie in der Nacht am schlechtesten wahrgenommen wird.

Über Reflektoren auf der Ladung kann man übrigens lang und breit streiten, da Ladung nicht Teil des Fahrzeuges ist und somit auch nicht ins KFG fällt, schließt aber natürlich eine Haftung im Schadensfall nicht aus.

Drum ist die Ladungssicherung auch im KFG drinnen.

Bei den 2.Fahrzeugen wo wir die RGB-Beleuchtung drinnen haben wurden bei uns die Scheiben einfach mehr getönt…

Somit hast im Sommer den Vorteil das es nicht reinblendet , und in der Nacht (Mit Blauen LED-Patientenraumlicht) scheint es nicht aus dem Patientenraum heraus.

Es gibt aber keine optische Ladungssicherung :laughing:

Aber die Ladung ist so zu transportieren dass sie niemanden gefährdet usw.

Weißes Licht was nach hinten abgestrahlt wird, gefährdet sehr wohl den Verkehr.

Der Weg den diese Diskussion eingeschlagen hat is ma nimmer Wurscht.

Ist doch mitlerweile bei jeder Diskussion so…

Eigentliches Thema → sinnfreie und v.a. ahnungslose Rechtsdiskussion → Bullshit

True Story…