Blutzucker Messung durch RS

Darf ein RS Blutzucker messen (inkl.Stich) ???

Ja natürlich

Es wird zwar als invasive Maßnahme gewertet, da kapillares Blut aus der Fingerbeere entnommen wird, ist jedoch meines Wissens nach in allen Landesverbänden des Roten Kreuz freigegeben. Die orale Gabe von Glukose durch einen Rettungssanitäter ist in diesem Zusammenhang zwar laut der Lehrmeinung des ÖRK grundsätzlich erlaubt, wird jedoch nicht überall praktiziert. I.V. Glukose ist dem NKV vorbehalten.

Außerdem ist die Blutentnahme aus der Kapillare zur Notfalldiagnostik (das beinhaltet die Blutzuckermessung ja) im SanGesetz im Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters festgehalten. Somit ist das rechtlich voll gedeckt.

Teufelszeug!!!111elf11!!

… Beachtlich ist aber schon noch
a.) Bewustseinslage d. Patienten bzw. spreche oder kann ich mich verståndigen wegen einer Aufklårung und Einwilligung.
b.) habe ich eine Mpg einschulung auf die Stechhilfe und dem Geråt.

Naja, aber bei einem Bewusstlosen/Bewusstseinsgetrübten den BZ nicht zu messen ist auch etwas fahrlässig…
Ich würde da SanG §9 Abs. 2 hernehmen:

Die Blutzuckermessung fällt da sicher mit hinein, besonders beim Bewusstlosen, da das ja eine lebenswichtige Körperfunktion ist

Wie ists eigentlich rechtlich wenn ich als nkv blut aus dem venflon zur zuckermessung heranziehe?

abgesehen davon geht man beim bewusstlosen davon aus, dass er dem einwilligt.

Nicht ganz richtig. In so einem Fall herrscht Gefahr im Verzug, weshalb ich einfach keine Einwilligung brauche.

Wird immer gerne gemacht, der RS, auf den sich das Post bezieht hat es aber wahrscheinlich so nicht gelernt bekommen.

Hab ich auch nie behauptet. Die Ausgangsfrage war nach der Zulässigkeit gestellt, da gehört auch die Problematik um die Einwilligung und die Schulung mit erwähnt :smiley: ;

Was meinst du ?

Nach der ganzen diskussion im RK NÖ, ob es jetzt eine Beurteilungs- oder Wiederherstellungsmaßnahme sei, oder ob es sich um Körperverletzung handelt oder nicht, oder…, bin ich froh, dass hier der Gesetzgeber ganz klar der Meinung ist, BZ-Messung gehört zum Aufgabenbereich des RS und das Gesetz eben 2008 dahingehend geändert hat, dass im § 9 Abs. 1 Z 1 nun stehr:

ris.bka.gv.at/Dokumente/Bun … 97367.html

Ich kenne die Diskussion irgendwie, da bei einer bewusstlosen Person die Messung des BZ durch den RS keine Konsequenz hat nach „Lehrmeinung“ des …, da der RS oder auch der NFS beim Bewusstlosen ohne NKA/NKV ja keinen Zugang legen und Glukose verabreichen darf. Somit wird bei einer bewusstlosen Person die BZ - Messung durch den RS / NFS als nicht indiziert angesehen, weil aus ihr keine Therapie resultiert und der NA eh seinen NFS nochmals messen lässt. Somit ist die erste Messung nach Lehrmeinung eine unnötige nicht gerechtfertigte Körperverletzung. Bei der bewusstseinseingetrübten Person ist die BZ - Messung nach Lehrmeinung solange gedeckt, wie die betreffende Person noch in der Lage ist oral den Zucker oder ähnliches ohne Aspirationsgefahr zu sich zu nehmen.

Ich glaube nicht, dass diese Ansicht noch der aktuellen Lehrmeinung entspricht.

Hat aber auch was für sich, andererseits - warum sollte man nochmal BZ messen? Ja ok vl aus dem Venflon, aber es wäre schon absurd den Messwert eines RTW anzuzweifeln einfach „weil es ein RTW“ ist…

Die Werte von kapillarem und venösem Blutzucker können komplett unterschiedlich sein. Wichtig ist es, den Unterschied zu kennen und deuten zu können. Abgesehen davon, bin ich mir nicht sicher, ob die Messstreifen überhaupt für venöse Messung zugelassen sind.

Mit der Argumentation ist EKG schreiben und sogar eine Anamnese erheben nicht indiziert, weil keine Therapie durch den Sanitäter daraus resultiert

Liebe Kollegen: bitte bitte bitte, messts Zucker, pickts ein EKG, machts was ihr könnts

Eine Therapie nicht, sehr wohl aber die Entscheidung, ob ich am Einsatzort auf einen Arzt (also möglicherweise auch einen Hausarzt) warte, mit der Absicht, den Patienten daheim zu therapieren (lassen) und im Anschluss zu belassen, oder ich eher von einem Neurologischen Problem ausgehen muss und ein Load&Go anstrebe.

Interessant, dass nur über den Bewusstlosen gesprochen wird…
Die BZ-Messung ist ja gerade auch beim Patienten mit neurologischen Auffälligkeiten („Bewusstseinsstörungen“) interessant. Der BZ wird ein wichtiger Wert für die Entscheidung sein, ob der Patient auf eine interne Abteilung, auf eine neurologische/Stroke-Abteilung oder auf eine Psychiatrie gehört.