Nachtdienst als Ehrenamt zwischen zwei Arbeitstagen

Guten Tag,

ich habe gerade erfahren, dass zwischen zwei Arbeitstagen (ich arbeite Vollzeit in der Industrie) die gesetzliche ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden einzuhalten ist.

jusline.at/12_Ruhezeiten_AZG.html

Wenn ich jetzt aber Nachtdienst mache zwischen zwei Arbeitstagen - ist das gesetzlich zulässig?
Habe bei einer Googlerecherche nichts erklärendes gefunden.

Danke im Voraus

Gruß
sani123

ja ist zulässig. Ehrenamtliche Tätigkeit gilt nicht als Arbeit. Was Du während der Ruhezeit, also im deiner Freizeit machst, ist dem Gesetzgeber egal. Einzig der Arbeitgeber kann es Dir verbieten.

Wer bei uns bspw. HA ist und ehrenamtlich Nachdienst machen will, darf dann am Folgetag keinen HA-Dienst haben, da das quasi die gleiche Fima ist und somit die gleiche Tätigkeit und dann 36 Stunden zu absolvieren wären. Ist aber eine Entscheidung des Arbeitgebers. Der Gesetzgeber lässt es zu.

Wie bereits gesagt ehrenamtlich ja, ist keine Arbeitszeit. Ausnahme sind lediglich Hauptamtliche, die dürfen bei der selben Firma nicht durch ehrenamtliche Tätigkeiten die Ruhezeiten verletzen.
Sehr wohl möglich wäre es rechtlich bei einer anderen Organisation, oder auch bei der selben Organisation so lange es eine andere Rechtspersönlichkeit ist (bsp. beim RK ein anderer Landesverband, oder beim ASB eine andere Gruppe).

Sofern sich das nicht grundsätzlich geändert hat , ist selbst das zulässig. Es gab in einem Bezirk eine Anzeige des Arbeitsinspektors bzgl. dieser FW-HA Dienstzeit und der Arbeitgeber hat dies beeinsprucht und das zuständige höchste Gericht hat das dann ausjudiziert und für zulässig befunden.

Kommt auf den Arbeitgeber an, bei uns ist es das nicht und das muss man als Arbeitnehmer auch unterschreiben :slight_smile:

Hab vor kurzem den C+E Führerschein gemacht und im Zuge dessen natürlich auch die Frage gestellt, wie es sich mit ehrenamtlicher Tätigkeit zwischen den Einsatzzeiten (gemeint ist der „Einsatz“ als LKW Fahrer) verhält.
Antwort:
„Dem Gesetzgeber ist es völlig egal, ob du in deiner Ruhezeit schläfst, die ganze Nacht fernsiehst oder mit Blaulicht durch die Gegend düst. Wie sinnvoll das ganze ist und ob sich das ganze mit den Anforderungen im Beruf vereinbar lässt, muss halt jeder selbst entscheiden…“

Meine Meinung:
Dürfte man zwischen zwei Arbeitstagen nicht ehrenamtlich im RD fahren, währe die Sterblichkeitsrate Mo-Do Nacht ziemlich hoch (um es etwas überspitzt auszudrücken :wink: ).

Gesetzlich nicht unbedingt, aber im Falle eines Unfalles oder Zwischenfalles muss man mal erklären können, dass man nicht übermüdet war und es aufgrund der Unkonzentriertheit zu dem Vorfall kam.

Kann mir keiner erklären, dass er nach einem harten und anstrengenden Arbeitstag fit genug für einen Nachtdienst ist.

Formal ist es leider nach österreichischem Recht tatsächlich so, dass man Ehrenamtlich zwischen zwei Arbeitstagen Rettung fahren darf. Es kann aber Arbeits- als auch Versicherungsrechtlich interessant werden, da sie ihrer „Wohlverhaltenspflicht“ gegenüber ihrem Dienstgeber und der Pflicht zur Schadensverhinderung nicht nachgekommen sind. Denn diese sieht vor, dass sie in ihrer Freizeit nichts unternehmen was ihre Arbeitskraft nachweislich schädigen kann. Somit könnte eine ehrenamtliche Tätigkeit strenggenommen als Entlassungsgrund gewertet werden, wenn durch diese der Arbeitnehmer seine dem Arbeitgeber geschuldete Arbeitskraft herabsetzt. Im Falle eines Unfalls könnte vor Gericht unter Umständen die Frage gestellt werden, wieso jemand nach z.B. 10h als Busfahrer noch 12h Rettungsdienst fahren kann und dann wieder 10h im Bus sitzen kann als Fahrer.
Nun gut wenn das österreichische Ehrenamtsrecht und die dies betreffenden Faktoren erstmal beim EuGH landen erledigt sich das eh von selbst, weil kein Jurist in europäischen Institutionen der österreichischen Definition von Ehrenamtlichkeit folgen wird, da hier eigentlich jeder ein unbezahltes Anstellungsverhältnis im Rettungsdienst erkennen wir, da der Ehrenamtliche die Arbeitsmittel gestellt bekommt, eine Stundenverpflichtung hat, zum Tragen einer Uniform verpflichtet ist, sich weiterzubilden hat, Dienstvorschriften unterliegt und Weisungsgebunden ist. Der einzige Passus der es von einem Beschäftigungsverhältnis unterscheidet sind die Gehaltszahlungs- und Urlaubspflicht und andere Arbeitnehmerschutzrechtliche Bereiche.
In jedem Fall sage ich unseren Einsatzfahrern lasst es, weil wenn müsst ihr euch bei Gericht erklären und der Verein wird sagen: „Ja also hier hätte er selber wissen müssen, dass dies Unverantwortlich ist und er somit den Dienst nicht machen kann.“ vorher hören sich die Ansprachen des Vereins ganz anders an.

Kurz gesagt, so lange nichts passiert: Wo kein Kläger, da kein Richter.
Aber falls da mal was vor Gericht landet, ist man sehr schnell bei der Einlassungsfahrlässigkeit.

Hmm

Danke euch allen für die sehr genaue Erklärung des Sachverhalts.
Ich bin nun um einiges „klüger“ in der Hinsicht.