Rettungshunde - Blaulicht

Kann mir jemand sagen nach welcher Rechtsgrundlage die Rettungshunde Organisationen Fahrzeuge mit blauem Licht haben?
Weder das Kraftfahrzeuggesetz §20 noch andere Rechtsvorschriften (vor allem in Niederösterreich) geben darüber Auskunft.

Grüße. Zauberwort?
Anyway welche Organisation ist der Träger der Rettungshundestaffel? Weil z.b. sind RK Fahrzeuge bei der Blalichtgenehmigung privilegiert.

KFG $20 listet nur Organisationen auf die Fahrzeuge ohne blauem Licht bewilligungslos betreiben dürfen.
Nehme mal an, dass die Rettungshundeorganisationen ebenso wie der SMD, das grüne Kreuz usw. alle um eine Bewilligung angesucht und diese auch bekommen haben.

Zum kurz lesen: KFG §20 hier:
ris.bka.gv.at/NormDokument. … angsrecht=

Welche genau?

Nicht ganz. Es stimmt, dass §20 Abs. 1 Z4 definiert, wer ohne Bewilligung ein Blaulicht montieren darf. Da wird zB. ein privater Verein, welcher eine Rettungshundestaffel betreibt nicht drunter fallen.
Er definiert aber auch (§20 Abs. 5), unter welchen Voraussetzungen eine Bewilligung erteilt werden darf bzw. sogar muss.

Ja zB. weil sie unter §20 Abs. 1 lit f fallen: „Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei […] Fahrzeugen im Besitz der in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Sanitätergesetzes, BGBl. I Nr. 30/2002 namentlich genannten Einrichtungen, oder Fahrzeugen der Bergrettung, der Höhlenrettung oder der Wasserrettung, die für dringende Einsätze im Rettungsdienst, bei Groß-schadensereignissen oder zur Katastrophenhilfe verwendet werden,“
Früher war das ÖRK im KFG §20 explizit erwähnt (als einzige HiOrg), dem ist nicht mehr so.

Zur Sache: Ich kann mir vorstellen, dass eine Organisation, welche eine Rettungshundestaffel betreibt unter §20 Abs. 5 lit. b - nämlich den „öffentlichen Hilfsdienst“ - fällt. Wenn es nach dem Niederösterreichischen Verwaltungsgerichtshof geht, dann ist relativ unerheblich wie oft ein Einsatz tatsächlich stattfindet. Ausschlaggebend ist offenbar nur, dass eine „Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist“.
Urteil aus NÖ zu Blaulicht bei einem Gasnetzbetreiber hier: ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvw … 017_00.pdf

Und ganz kurz: ANBRINGEN von Blaulicht ist nicht dasselbe wie VERWENDEN von Blaulicht. Das unterliegt dann natürlich den Regeln der StVO - auch für eine Rettungshundestaffel.

Danke für das Update, dass das RK nicht mehr explizit erwähnt witd.

Auf die Frage hin, welche: Rettungshunde Brigade, Rettungshunde Niederösterreich und die Österreichische Sporthunde Union, haben alle Blaulicht auf den Fahrzeugen und aus dem Gesetz lese ich deren Berechtigung nicht raus.
Vor allem hat die Sport Hunde Union das Blaulicht teilweise auf zivilen, privaten Fahrzeugen.
Daher meine Nachfrage dazu, wo im Gesetz man deren Berechtigung zum führen der Lichter her ableiten kann?

Naja… speziell bei Suchhunden kommts auf Minuten an. Von daher sehe ich schon eine Indikation gegeben.

Blaulicht auf privaten PKW ist ja auch nix außergewöhnliches. Kann die BH ohne Weiteres genehmigen.
Die Hunde und Hundeführer werden halt zu fast 100% von Zuhause aus alarmiert werden.

§ 20 Abs. 5 lit. b KFG 1967

Danke für die Tipps damals, jetzt kann ich ja für eine Organisation für die ich tätig bin das ganze in real life versuchen ( wir versuchen die Blaulicht Erlaubnis zu bekommen). ???

Schon länger nicht mehr (über 10 Jahre). Ja früher war im KFG das ÖRK dezidiert als einzige im Rettungsdienst tätige Organisation aufgeführt und durfte auf jedes ihrer Autos ein Blaulicht montieren.
Aufgrund von Interventionen mit entsprechenden Rechtsgutachten der Mitbewerber beim Gesetzgeber ist das KFG geändert worden.

Mittlerweile gilt (wie bereits aus dem geposteten Gesetzestext ersichtlich): Fahrzeuge des Rettungsdienstes der im SanG namentlich genannten Organisationen (ASB/JUH/MHD/RK/ÖRK/ÖBH-San). Alle anderen Organisationen brauchen weiterhin Einzelgenehmigungen für ihre Fahrzeuge. Auch Fahrzeuge des ÖRK die nicht dem Rettungs- oder Katastrophenhilfsdienst zugeordnet sind benötigen eine Einzelgenehmigung.

Danke für die Berichtigung.