NA-Verständigung bei Notfallkompetenz

Servus.

Gebt mir mal eure Einschätzung zu folgendem Thema… Kann die Verständigung des NA bei Anwendung der NK wirklich durch drücken eines Buttons (NÖ) gelöst werden?

Laut § 11 gibt es zwar keine Formvorschriften für die „Verständigung“ des Notarztes, aber: lt. § 9 ist bei Notfallpatienten ein Notarzt „anzufordern“.
Der § 9 umfasst zwar grundsätzlich den Tätigkeitsbereich des RS, gilt lt. § 10 aber vollumfassend auch für NFS.

Und die Notfallkompetenz darf ja nur „jeweils im Rahmen von Maßnahmen zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit eines Notfallpatienten, soweit das gleiche Ziel durch weniger eingreifende Maßnahmen nicht erreicht werden kann“ eingesetzt werden.

Ist die Verständigung ohne Nachforderung dann überhaupt rechtens?
Nicht falsch verstehen - ich bin absolut dafür. Nur würde mich das Ganze auch aus rechtlicher Sicht interessieren.

Danke euch.
LG

https://www.oegern.at/oegern-statement-zu-telemedizin-in-oesterreich-der-notarzt-muss-immer-vor-ort-sein/

Ich sehe das so - ohne Jurist zu sein:

  1. Wenn meine Organisation schriftlich und offiziell sagt, dass das so rechtlich OK ist, dann wird es passen. Noch dazu wenn es etliche andere Organisationen teilweise schon seit Jahren so machen und es Meinungen anerkannter (organisationsfremder!) Juristen gibt, dass das OK ist.

  2. Es ist (wieder) ein Stück mehr Verantwortung. Vor dem vielzitierten Richter ist es wohl immer leichter eine Notarztanforderung zu argumentieren, als die Unterlassung derselben.

Da du eigenverantwortlich tätig bist, ist es nicht so einfach dich auf die Organisation abzuputzen. Man kann von dir sehr wohl verlangen, dass du die Rechtsvorschriften für deine Tätigkeit kennen musst.

Denn auch deine Organisation kann die Rechtsvorschriften falsch auslegen.

Ist nicht nur im RD Bereich so.

Jetzt überleg doch bitte mal logisch. Mit ein bisschen Hausverstand.

Ist es jemandem zuzumuten die wichtigsten gesetzlichen Regelungen für seinen Bereich zu kennen? Ja.

Ist es zuzumuten ALLE Regelungen auf Punkt und Komma zu kennen. Nein.

Muss der einfache Bürger Gesetze in deren genauen Wortlaut korrekt interpretieren können? äaäähhh… Ganz sicher nicht.

Dafür gibts Juristen und selbst die tun sich oft schwer ohne passende Urteile dazu.

Meine Organisation macht mit diesen Juristen dann SOPs. Diese sind für mich als Sani bindend.
Ich würde mich hüten mich als Hobbyjurist zu betätigen und meine eigenen Regeln aufzustellen die deren meiner Organisation widersprechen. DAMIT kommst nämlich viel schneller in erklärungsnot als andersherum.

Zumal wie schon geschrieben wurde, sich die Experten auf dem Gebiet doch recht einig sind.

Mal ganz abgesehen davon, dass sich eine Nachforderung des Notarztes IMMER am Patientenzustand orientieren und nicht durch eine reine Maßnahme begründet werden sollte. Braucht der Pat. bereits vor oder halt nach einer Maßnahme einen Arzt? Dann bitte. Holen. Wenn nicht, dann nicht.

Sieht der Gesetzgeber aber anders. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht… von Punkt und Komma war auch nicht Rede.

Davon war ebenfalls nicht die Rede.

Bei einer strengen Auslegung fährt man meistens recht gut.

Nicht wenn deine Auslegung strenger ist.

Einer offensichtlichen falschen Auslegung der Gesetze Folge zu leisten, ist ebenso falsch. Zu mal man ja schon was bewirken kann, bevor etwas passiert. Man muss es nur melden.

Persönliche Wünsche spielen dabei ja überhaupt keine Rolle… :wink:

Sind gewisse Maßnahmen gesetzlich nicht an einen Zustand gebunden, die die Nachforderung eines Notarztes erfordert?!
Klar dass da der Hauseigene Jurist das Gesetz so dreht und auslegt, dass es ins eigene Konzept passt. Wäre ja blöd wenn man aufgrund des NA Mangels gerne die Sanis alleine arbeiten lassen würde, aber der eigene Jurist nein sagt.

Irgendwie verstehe ich die Problematik, obwohl ich die Beiträge gelesen habe, nicht. Unstrittig ist, NKx Maßnahme, der NA ist nun nachzufordern. Wird auch ein kritischer Patientenzustand sein, sonst würde es keiner Intervention bedürfen :mrgreen: Macht die Leitstelle in OÖ und sbg. für mich. Punkt aus.
Ab dem Zeitpunkt handle ich, ob nun ein NA kommt oder nicht.
Ist schlussendlich der Pat. transportfähig wird er transportiert. Dokumentation und Mail an den Bezirks Notarztdienst nach dem Event verlangt die Firma, auch wieder unabhängig ob der Arzt da war oder nicht. Habe ich das richtige Medikament - Schmerzen - nicht auf der Liste muss ich halt in Absprache mit dem Dispo eine Lösung finden. Wenn nicht transportfähig trotz meiner Intervention deto.

Doch genau das ist „strittig“. Und da sind wir bei „auf Punkt und Beistrich“ kennen. Während der Gesetzgeber an anderen stellen im Gesetz ganz klar von „nachfordern“ bzw. „anzufordern“ eines Notarztes spricht, ist genau bei diesem Absatz im Gesetz - und NUR bei diesem - plötzlich das Wort „verständigen“ drin.
Und das ist relevant, darauf baut die Argumentation auf. Mag sein, dass du sie nicht magst (ich mag das Gesetz in seiner jetzigen Form nicht, insbesondere die „Notfallkompetenzen“) - ist aber so.

Unterschreib ich so nicht - insbesondere nicht, wenn die Maßnahme die ich setze (und setzen darf) das „kritische“ beenden kann bzw. sogar beendet (Krampfanfall, Unterzucker, Schmerzen, ja sogar die klassische Exsikkose, …)

Okay … macht in NÖ der Button in der Doku. Punkt aus.
Ist jetzt nicht gerade eine sinnvolle Argumentation… Also weder deine, noch meine :wink:

Aber da würde mich jetzt interessieren: Was genau macht denn die Leitstelle, außer dir ein Notarztmittel zu alarmieren?

jo eh

Jop, weils js so was außergewöhnliches ist, dass da auf jeden Fall ein Tribunal gebildet werden muss, wenn mal eine NK angewendet wird. Damit die Hürde hoch ist, und man das ja nicht zu oft macht. Dann kann mans am Ende auch noch (gut) und will dann irgendwann wirklich keinen NA mehr. :blush:

Was soll denn der Dispo da machen? Was sprichst du da mit einem Dispo ab? Versteh ich jetzt echt nicht - was kann oder darf jemand in der Leitstelle, das dir hier helfen kann?

Kurz zum Punkt Dispo: - ich kriege die Information zb Eintreffzeit, zb Grenzüberschreitend, es kommt der deutsche Nef, Händ kommt, Heli kommt, praktischer Arzt kommt usw.

Ich denke das in diesem Punkt noch ein Gedankenfehler liegen könnte.

Der §9 beschreibt den Tätigkeitsbereich des RS. Der Gesetzgeber sieht den RS vorwiegend im Krankentransport, gesteht ihm aber einige lebensrettende Sofortmaßnahmen zu. Im Rahmen dieser lebensrettenden Sofortmaßnahmen muss er einen Notarzt nachfordern (hier wird der Begriff Nachforderung verwendet).

Der §9 spricht jedoch nicht von Notfallpatienten, diese werden erst im §10 beschrieben, wenn es um den Tätigkeitsbereich des Notfallsanitäter geht. Aus den parlamentarischen Erläuterungen „In den Aufgabenbereich des Notfallsanitäters/der Notfallsanitäterin fällt daher zusätzlich zum Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters/der Rettungssanitäterin die zum Teil eigenverantwortliche Versorgung von Notfallpatienten/Notfallpatientinnen.“

Also erst der NFS versorgt (zum Teil) eigenverantwortlich Notfallpatienten. Im Umfang dieser Eigenverantwortung hat er weiters seine allgemeine und besondere Notfallkompetenz anzuwenden.

Für die Anwendung der Notfallkompetenz sind gewissen Einstiegskriterien zu erfüllen, welche wir ja kennen. Eine davon ist die vorangehende Verständigung (hier verwendet der Gesetzgeber nicht den Begriff Nachforderung) des Notarztes oder die Veranlassung (er muss es nicht mal selbst machen).

Davon unabhängig gilt für den NFS der §4: Nötigenfalls ist ein Notarzt oder, wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, ein sonstiger zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt anzufordern.

Hier steht „nötigenfalls“ und dies wird der NFS im Rahmen seiner Eigenverantwortung zu bewerten haben. Die Erläuterungen beschreiben hier durchaus eine individuelle Gefahrenabschätzung:

„Die im Abs. 1 normierten allgemeinen Pflichten basieren auf der Berufsethik aller Gesundheitsberufe, die
durch ihre Tätigkeiten eine spezielle, über das durchschnittliche Ausmaß hinausgehende Verantwortung
für den Menschen übernehmen. Selbstredend besteht zur Wahrung des Wohls der Patienten/Patientinnen
auch die Pflicht, die geltenden gesetzlichen und sonstigen Vorschriften einzuhalten.
Die Verpflichtung zur Verständigung bzw. Anforderung eines Notarztes/einer Notärztin bzw. eines/einer
zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes/Ärztin ergibt sich einerseits auf Grund der durch
dieses Bundesgesetz normierten Grenzen der Tätigkeitsbilder. Andererseits besteht die Pflicht zur
Anforderung beispielsweise auch dann, wenn auf Grund des konkreten Einsatzes, des jeweiligen Wissens
und der jeweiligen Erfahrung und der damit verbundenen subjektiven Zumutbarkeit die Anforderung
eines Notarztes/einer Notärztin geboten ist.“

Die Tätigkeitsbilder sind in diesem Fall mit §10 und 11 abgegrenzt. Damit ist auch klar die Nachforderung eines Arztes von den Grenzen der Tätigkeitsfelder des RS und NFS abhängig ist, und ein RS diese Grenze früher erreichen wird (auf Grund seines kleineren Tätigkeitfeldes und dass er keine Notfallpatienten eigenverantwortlich betreuen darf).
Ich sehe daher die vom LV NÖ publizierte Vorgehensweise für rechtlich zulässig, wie es in dieser Form ja schon von mehreren Juristen beschrieben wurde.

Als Bürger sehe ich hier für mich keine Veranlassung von einem anderen Umstand auszugehen.