Räumblinker in der Stadt

Es geht das Gerücht um, dass die sogenannten Räumblinker (auf- und abbkendendes Fernlicht/Nebelscheinwerfer bei Einsatzfahrzeugen mit eingeschaltetem Blaulicht) in der Stadt (und am Land?) gar nicht erlaubt seien. Es wurde sogar bereits begonnen (bei einer großen Rettungsorganisation :wink: ) die Räumblinker der bestehenden Fahrzeuge wieder zu deaktivieren.
Mich würde interessieren: Wo steht, dass die nicht erlaubt seien, oder wo, dass sie es sind? Ich kann nichts entsprechendes finden.
Und warum kommt man da erst jetzt darauf?

Hab ich vor 10 Jahren in der Fahrschule gehört, dass das Fernlicht eigentlich nicht erlaubt ist.

KFG 1967 §99 Abs3.

Nebelscheinwerfer kann jeder und immer verwenden, ist ja auch erlaubt, Nebelscheinwerfer und Begrenzungslicht als Tagfahrlicht zu verwenden. Nebelschlussleuchten übrigens nicht, die nur bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen

In Deutschland sind sie in vielen Bundesländern tatsächlich verboten.

Die StVO kann nicht als Rechtfertigung herangezogen werden, denn Einsatzfahrzeuge sind zwar nicht an bestimmte Bestimmungen der StVO gebunden, an das KFG (Regelt Ausstattung und Sicherheitseinrichtungen von Kraftfahrzeugen) aber sehr wohl.

Ich würde es einfach unter Warnzeichen subsumieren. In der Stadt kann man ja noch drüber streiten, aber auch Wiener RTWs müssen hin und wieder über die Tangente oder andere Stadtautobahnen. Dort bringt das Springlicht einen großen Vorteil, es gibt also keinen Grund es auszubauen, denn auf der Autobahn dürfte man es jedenfalls verwenden. Ob die Beleuchtung ausreichend ist oder nicht fragt eh keiner :wink:

Und im Zweifelsfall muss man halt mit einer Hand lenken und mit der andern die Lichthupe bedienen, sieht man hin und wieder bei KTW.

@eklass: Als Einsatzfahrzeug darf die Geschwindigkeit von 50 km/h ja überschritten werden, also sollte es eigentlich kein Problem darstellen. Viele Lenker drehen die Räumblinker ohnehin nur auf der Autobahn auf.
In kleinen Seitengassen habe ich mich aber auch schon öfter dadurch geblendet gefühlt.

  1. Bezieht sich die Geschwindigkeit auf die Straße und nicht auf das Auto (auch ein Moped mit 45km/h Bauartgeschwindigkeit darf außerorts das Fernlicht benutzen.
  2. Ist das ein Satz, daher kommt es auf die Beleuchtung der Straße an, zb der Handelskai wäre in den 70er Zonen geeignet, allerdings sind dort Laternen, somit darf man es nicht verwenden. Wäre eigentlich auch auf Abschnitten der Tangente so…

In DE sind bzw. waren die Straßenräumer lange verboten - damit gemeint war allerdings nicht das Aufblinkende Fernlicht oder Nebelleuchten sondern die blauen Blitzer im Frontbereich. Daher findet man in DE immer noch sehr viele Fahrzeuge ohne Frontblitzer.

Das ist eine Grauzone. Es ist weder ausdrücklich erlaubt noch verboten. Ein Einsatzfahrzeug ist an die StVo wie bereits erwähnt unter gewissen voraussetzungen nicht gebunden. Das ist auch so ziemlich das einzige was der Gesetzgeber bzgl Einsatzfahrzeugen geregelt hat meinen Wissens nach.

Andererseits normiert die StVo erst recht dass es erlaubt ist optische warnzeichen (Lichthupe) abzugeben. Wenn das ein privat pkw im gefahrenfall darf, darf das ein Einsatzfahrzeug auf Alarmfahrt erst recht (Größenschluss). Ich würde mir darüber nicht zuviele gedanken machen und das springlicht/Lichthupe im Bedarfsfall verwenden. Mal ganz abgesehen davon: Wer soll strafen, und auf welcher Gesetzesgrundlage?
Außer Frage steht dass man die Räumblinker am Bo abdrehen könnte. Va. Gemeinde rtws sehe ich oft mit laufenden Räumblinkern am Bo stehen, Frage nach der Sinnhaftigkeit? ^^

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Bei den neuen Gmoa-Craftern schalten sich diese auch automatisch zu, wenn man das Blaulicht aufdreht. Sie gehen nur in der ‚ABO‘-Funktion aus, oder wenn man sie manuell ausschaltet.

Es geht aber gar nicht um Strafe, sondern, dass diese bei der Gmoa jetzt auf einmal bei allen Fahrzeugen deaktiviert werden.

Ich möchte nur kurz darauf hinweisen, dass sich diese Argumentationslinie zwar ganz nett anhört, aber juristisch gesehen sehr schwach ist. Überdies ist sie aus Sicht der Methodenlehre falsch.

Strafen kann dich deswegen übrigens jeder Polizist, und zwar nach § 134 KFG. (Kleiner Tipp zum Verwaltungsrecht: Die Strafbestimmungen stehen immer ganz hinten im Gesetz)

Ja das ist bekannt. Trotzdem konnt ich bisher keine Norm finden die springlichter/lichthupe für einsatzfahrzeuge ausdrücklich verbieten oder erlauben :frowning: wenn du was gefunden hast/ weißt poste es bitte!

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Aber das ist doch offensichtlich:

Es steht nirgendwo das Einsatzfahrzeuge nicht an das KFG gebunden wären.

Grundsätzlich ist die Benutzung des Fernlichts bei <50km/h nicht erlaubt. Daher bekommst du wenn du die Räumblinker benutzt eine Strafe nach § 134 KFG iVm dem VStG.

Es braucht ansonsten keine spezielle Regelung für die Räumblinker, sie sind innerorts schlichtweg verboten. Bei >50km/h zulässiger Geschwindigkeit stellen sie kein Problem dar, allerdings muss man den Abs 4 mitlesen. Dh man darf sie nicht verwenden wenn man Leute damit blenden könnte und wenn die Straße beleuchtet ist. Also faktisch darf man sie nur verwenden wenn man alleine auf der Straße ist.

Alleine dafür, dass die Blinker ins Auto eingebaut sind kann man also nicht bestraft werden (im Gegensatz zu verschiedensten Modifikationen, da erlischt dann übrigens auch gleich die Betriebserlaubnis).

Solltest du glauben Räumblinker könnten Teil einer Sondersignalanlage sein oder man sie könnten zulässig sein um Menschen vor dem Einsatzfahrzeug zu warnen - kurze Antwort: Nein.

Wenn jemand im Detail wissen möchte warum kann ich es auch gerne erklären.

Es ist aber auch nicht ganz klar, ob die Räumblinker als ‚Fernlicht‘ gelten oder doch nur als Lichthupe, die ja auch innerorts zulässig ist.

Das ganze mal in „juristischer“ Sprache dargestellt. Meiner Meinung nach sind die Räumblinker tatsächlich unzulässig, also handelt die MA70 völlig richtig. Natürlich wird man von Polizisten nicht gestraft werden, allerdings könnte ein verunfallter Autofahrer behaupten er wäre geblendet worden - damit hätte der Lenker eines Einsatzfahrzeuges unter Umständen eine Teilschuld.

  1. Grundsätzliche wird die Stellung eines Einsatzfahrzeuges in § 26 StVO abschließend geregelt. Nach dieser Bestimmung ist ein Einsatzfahrzeug (Gekennzeichnet durch blaues Licht und Folgetonhorn) nicht an die Bestimmungen der (und nur der) StVO gebunden, das betrifft im Prinzip Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verkehrsregelungen, Fahrverbote, etc. Alles zu Technik, Zulassung und Fahrerlaubnis steht in anderen Gesetzen (etwa FSG, KFG, etc). Einschränkend gilt aber, dass Einsatzfahrzeuge bei ihrer Fahrt weder Menschen gefährden noch Sachen beschädigen dürfen (Letzteres Relevant für den „Flurschaden“, die StVO würde es nicht erlauben zb eine Wiese zu beschädigen, das ist dann eine Notstandssituation und auf dem normalen Zivilrechtsweg zu lösen).

  2. Aus der StVO ergibt sich somit klar, dass Einsatzfahrzeuge mit blauem Licht gekennzeichnet werden. (Dazu später unter 8. Im Detail)

  3. Nach dem KFG darf das Fernlicht unter bestimmten Voraussetzungen benutzt werden, grundsätzlich einmal nur bei Dunkelheit oder Dämmerung, außerdem nur „Außerorts“. Es gibt aber eine Aufzählung wann Fernlicht niemals verwendet werden darf, unter anderem bei entgegenkommenden Fahrzeugen deren Lenker geblendet werden könnten und hinter vorausfahrenden Fahrzeugen ohne zu überholen.

  4. Letzteres lässt sich so zusammenfassen, dass Fernlicht nicht verwendet werden darf wenn man andere Verkehrsteilnehmer blenden würde.

  5. Das „Blenden“ von anderen Verkehrsteilnehmern würde diese gefährden.

  6. Lenker von Einsatzfahrzeugen dürfen andere Verkehrsteilnehmer (Menschen) überdies grundsätzlich niemals gefährden.

  7. Unter anderem für die Kennzeichnung von Einsatzfahrzeugen gibt es in § 20 KFG besondere Regelungen. So gibt Abs 7 erster Satz leg cit vor, dass jedwede Art von Beleuchtung niemals blenden darf.

  8. Aus § 99 Abs 4 KFG ergibt sich eine gesetzliche Vermutung wann Fernlicht jedenfalls blenden würde, diese werden unter Punkt 3. aufgezählt.

  9. Die Subsumtion der obigen Punkte ergibt sich, dass Beleuchtungsanlagen (von diesem Begriff werden Sondersignalanlagen ebenfalls erfasst) niemals blenden dürfen. Blinkendes Fernlicht als Sondersignalanlage würde bei sachgerechter Benutzung (schnelleres Erreichen des Fahrtziels bei großem Verkehrsaufkommen) jedoch immer andere Verkehrsteilnehmer blenden. Lenker von Einsatzfahrzeugen dürfen jedoch andere Menschen niemals gefährden, somit wäre ein Verwenden von blinkendem Fernlicht auch nach § 99 StVO iVm § 26 StVO strafbar.

  10. Die Verwendung von blinkendem Fernlicht als Sondersignalanlage ist daher unzulässig, bzw wäre sie nur unter den allgemeinen Voraussetzungen die für die Benutzung von Fernlicht gelten (leere Straße) zulässig, was die Benutzung bei Einsatzfahrzeugen ad absurdum führen würde, denn auf leeren Straßen besteht überhaupt keine Notwendigkeit für zusätzliche Signaleinrichtungen da das Einsatzfahrzeug ohnehin „freie Fahrt“ hat.

  11. Die Auffassung, eine derartige Einrichtung würde lediglich „Warnzeichen“ abgeben ist nicht korrekt. § 22 Abs 1 letzter Satz StVO als lex specialis zu § 99 KFG regelt, dass als „Warnzeichen“ auch Blinkzeichen verwendet werden dürfen, sofern diese Ausreichen und nicht blenden. Daher ergibt sich bereits an dieser Stelle, dass die dauerhafte Verwendung (also über kurze Blinkzeichen hinaus) von Fernlicht unzulässig wäre, da andere Verkehrsteilnehmer geblendet würden. Außerdem ergibt sich aus § 100 KFG, dass als optische Warnzeichen lediglich kurze Blinkzeichen abgegeben werden dürfen, diese Bestimmung lässt § 99 Abs 3-5 KFG ausdrücklich unberührt. Außerdem ergibt sich aus § 100 Abs 1 letzter Satz KFG ausdrücklich, das Warnzeichen über längere Zeit ausschließlich mit der Warnblinkanlage abgeben werden dürfen.

  12. Setzt man den unter 11. begonnenen Gedanken fort, würde man außerdem behaupten, die Fahrt eines Einsatzfahrzeuges stelle eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar. Wäre dem nicht so, gäbe es ja keine Veranlassung für die Abgabe von Warnzeichen. Würde allerdings die Fahrt eines Einsatzfahrzeuges eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer vor der man warnen müsste darstellen, würde sich der Lenker des Einsatzfahrzeuges rechtswidrig nach § 26 StVO verhalten. Dieses Argument impliziert also, dass Lenker von Einsatzfahrzeugen andere Menschen gefährden, sich also rechtswidrig verhalten.

Auffallend ist jedenfalls, dass weder Feuerwehr noch Polizei Springlichter verwenden.

dh aber auch dass die Nebelscheinwerfer als auffallendes nicht blendendes „Springlicht“ zulässig sind?

Zusatzfrage: Ich kann jetzt nicht genau rauslesen ob es auch illegal ist einen vorrausfahrenden statt anzuhörndln nur 2-3x anzublinken mit der Lichthupe bzw. beim abbiegen den Gegenverkehr durch Lichthupen auf sich aufmerksam zu machen?

Sehr schön ausgeführt. Danke Zeillerkommentar. Mein ursprünglicher Gedankenfehler war dass die Leuchten auch in der StVo geregelt sind, und nicht im KFG. Deswegen war ich auch etwas verzweifelt als ich dort logischerweise natürlich nichts gefunden habe.

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Na bumm, sehr gut ausgeführt und klingt schlüssig. Praktischerweise hat bei meiner HiOrg nur noch ein Auto das Springlicht, und das darf ich nicht fahren. Komme also gar nicht in die Situation :smiley:

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Wenn man der Gerüchteküche Glauben schenken darf, so war der Auslöser für den spontanen Ausbau, dass ein hohes Tier aus dem Rathaus während einer nächtlichen Autofahrt von den Räumblinkern eines unserer Fahrzeuge geblendet worden war.
Ob das nun stimmt oder nicht, Tatsache ist, dass es etliche Kollegen gibt, die in der Nacht mit aktivierten Räumblinkern gefahren sind - und während ich das Springlicht tagsüber für überaus sinnvoll und wirksam halte, vertrete ich die Meinung, dass die Verwendung dieses in der Nacht nicht nur überflüssig sondern aufgrund des Blendens anderer Verkehrsteilnehmer sehr wohl gefährlich ist.

Habe vor kurzen in Wien RTW´s mit Räumblinkern kennen lernen dürfen und war sofort hellauf begeistert davon. Als ich in OÖ mit Kollegen darüber gesprochen habe, waren alle ganz entsetzt darüber, weil die ja ganz böse und strengstens verboten sind (in OÖ ist alles was über unseren minimalismuss SEW hinaus geht böse [Presslufthorn: böse, Spineboard: böse, EKG: böse, Schwebetisch: böse, NFS: ganz böse) :unamused: ].
Als ich mich dann wiederum bei den Wiener Kollegen erkundigt habe, wurde mir von denen versichert, dass es völlig legitim sei und wurde einstimmig hoch angepriesen.

Jetzt habe ich hier diesen Thread entdeckt und musste feststellen, dass auch hier die Meinungen weit auseinander gehen. Da die letzten Beiträge dazu bereits mehr als 3 Jahre alt sind möchte ich mal Fragen, ob jemand über die aktuelle Situation (Rechtlich und praktisch) bescheid weis?

Sind in Salzburg auf jedem Fahrzeug Standard und bringen meiner Meinung nach mehr wie die Frontblitzer. Ich fahr am Tag immer damit und kenn eigentlich keinen Kollegen der die nicht verwendet. Bis jetzt hätt sich auch keiner darüber beschwert ^^