Als Sani Ersthelfer

Einen wunderschönen guten Abend zusammen.

Mich würde einfach mal interessieren, wie die breite Masse hier im Forum das sieht:
Unterliegt ein Sanitäter (RS oder NFS egal), der privat zufällig zu einem Notfall kommt vollumfänglich dem SanG oder gilt dies in diesem Moment nicht bzw. nur eingeschränkt?
Gilt also z.B. die Verschwiegenheitspflicht? Dann müsste für mich als Ersthelfer ja auch die Dokumentationspflicht gelten oder?
Gelten alle im SanG festgeschriebenen Paragraphen oder ist das SanG allgemein nicht relevant, weil die Tätigkeit des Sanitäters in Österreich sowieso nur im Rahmen einer
anerkannten Rettungsorganisation ausgeübt werden darf, ich in diesem Fall aber privat unterwegs bin.

Würde mich mal interessieren, wie ihr das seht.
Im Zweifelsfall werde ich die Frage natürlich auch noch an unseren „Vereinsjuristen“ weiterleiten :wink:

LG

Als Sanitäter wirst du immer einem höheren Bemessensgrad unterliegen als ein nicht-Sanitäter. Besonders die in §3 SanG angeführten Ausnahmen treffen meiner Einschätzung nach nicht auf den von dir beschriebenen Umstand zu. Daher würde ich den Einsatz schon schriftlich dokumentieren (nach dem Grundsatz bestem Wissen und Gewissen) und den Kollegen meine Dienstnummer anbieten.

Disclaimer: Bin kein Anwalt.

Unabhängig von den gesetzlichen Regelungen ist meiner Meinung schon die Frage wie real in Szenario in Österreich ist, bei dem der Ersthelfer angezeigt wird wegen falsch gesetzter Maßnahmen und der Patient von seiner Saniausbildung weiß? Das würd sich dann schon sehr weit weg vom §95 StGb Unterlassung der Hilfeleistung bewegen.

Schon, nur das ist nicht meine Frage :wink:
Mir ist schon klar, dass ich hier ein fiktives Szenario skizziere. Aber mich würde einfach die Theorie dahinter interessieren.
Unterliege ich z.B. der Verschwiegenheitspflicht laut SanG? Ein „normaler“ Ersthelfer ist an diese ja auch nicht gebunden.
(Natürlich ist mir klar, dass es auch zivilrechtliche Wege gibt).

LG

Nein, man unterliegt nicht dem SanG. Die Tätigkeiten des Sanitäters dürfen nur im Rahmen einer Rettungsorganisation ausgeübt werden usw. Da könnte man schwurbelig argumentieren, dass Erste Hilfe sogar verboten ist (da ich „privat“ die Tätigkeiten ned ausüben darf).

Man handelt als Privatperson, ganz einfach. Dem folgt natürlich, dass die Anwendung von tiefergehenden Maßnahmen eher problematisch zu sehen ist. Ich würde mich grundsätzlich auf echte Erste-Hilfe Maßnahmen beschränken und nicht invasiv werden, das wird auch in 99,5% der Fälle ausreichen (mehr als Verbandsmaterial und vl. ein Beatmungsbeutel ist nicht sinnvoll, je nach Hobbies vl bisserl mehr (Bergsport zb ein Samsplint oder für Timbersports Tourniquets :wink: ).

Es mag Regionen geben wo es anders gelebt wird („in Dienst stellen“ per Anruf oä), dann wäre das natürlich was anderes.

Ich sehe es wie zeilerkommentar.
Bei uns in der Ausbildung wurde es so erklärt: Kommst du Privat wo hin, bist du Privatperson und machst die normale Erste Hilfe, keine Sanitätshilfe, keine erweiterte Erste Hilfe. Das einzige was dich von einem Nichtsanitäter unterscheidet ist, du darfst nicht sagen du machst nix, weil du angst hast oder dir schlecht wird.

Ich persönlich habe im Auto nur die Norm Erste Hilfe Box, dh. ich komme gar nicht in die Verlegenheit was anderes tun zu können oder zu müssen.

Wenn man jetzt als First Responder mit Rucksack im Kofferraum zufällig Ersthelfer wird, dann wird die Diskussion hier richtig interessant :smiley:

Aber in der Regel ist man mit Absicherung und tatsächlicher Erste Hilfe eh beschäftigt bis der Rettungsdienst da ist nehme ich an, sofern überhaupt schon verständigt.
Ich hab halt 2 dieser Norm Boxen im Auto, wohl eher fürs Gewissen als das es wirklich jemandem hilft.

Hab ich auch. Eine zusätzlich verklebt dass sie nicht irrtümlich verwendet wird, Inhalt nicht abgelaufen, der ist für die Verkehrskontrolle. Eine für die „täglichen“ wehwechen, zusätzlich noch ein paar Pflaster mehr und noch ein paar Spritzenkanülen ohne Stichschutz, mit denen kann man so schön ein Loch in den Fingernagel bohren wenns mal autsch gemacht hat :wink:
„…“
Insofern gibt es nicht nur scwarz und weiß wie bereits angeführt sondern ein dazwischen. Helfer nach dem ANSchG. In unserem Betrieb gibt es Augenspülstsationen und Aspül Flachen, einen Defi und spezielles verbrennungs Geel. Die meisten MA sind geschult im Umgang. Geht aber eigentlich über eine reine EH hinaus.

Im Prinzip ist es so. Als Ersthelfer bist du zur Ersthilfe verpflichtet (§ 95 StGB). Gleichzeitig siehe folgendes Gastkommentar: jusline.at/gesetzeskommentare/456492078

Es ist immer die zumutbare erste hilfe zu leisten. Bedeutet konkret, von da Omi die kein Blut sehen kann, darf ich erwarten, dass sie zumindest 144/133 anruft und verständigt.
Von einem aktiven Sanitäter, darf ich erwarten, dass er zu reanimieren beginnt, nachdem er atmung gecheckt hat. Ich brauch aber nicht erwarten, dass er beatmet, weil er sich da selbst in gefahr bringt.
Im endeffekt musst du soviel ersthilfe machen, wie du kannst und wie dir zuzumuten ist. ich denke, aufgrund deiner ausbildung ist es dir zuzumuten, regelrechte erste hilfe zu machen. (verbinden, reanimieren)