Einsatzfahrt, Geschwindigkeitsübertretung, .at

Meine Frage, wenn ich im Einsatzfall „speziellere Höchstgeschwindigkeiten“ überschreite…
Konkrete Beispiele:
Überland
100 kmh mit Zusatztafel Umweltschutz,
100 kmh Lärmschutz von … Uhr bis … Uhr (Nacht Tauernautobahn)
100 kmh mit Zusatztafel Lärmschutz
100 kmh IG-L (Lufthunderter)

… was droht mir im Beanstandungsfall ?? :question:

Verstehe die Frage ned - wie sonst auch.

Du bist an keine Regeln gebunden (§ 26 StVO) sofern Gefahr in Verzug besteht, wenn ned ist der Lenker nach der normalen Bestimmung zu bestrafen.

Also es ist beim IG-L 100er in keiner Weise anders als bei einem normalen 100er :slight_smile:

Wie kommst du auf diese Frage?

Interessenhalber. Weils immer mehr geschwindigkeitsbeschränkungen mit zusatztafel, verlautbahrung im landesgesetzblatt, oder eben auf einer anderen intention wie die immisionslage gibt.

Und trotzdem alles Beschränkungen gem. StVO

Wenn die Einsatzfahrt indiziert war, dann gar nichts.

Wenn sie nicht indiziert war, kann’s halt empfindlich teuer werden, wie halt für jeden anderen Verkehrsteilnehmer auch.

Korrigiert mich wenn ich falsch liege, aber ob die Einsatzfahrt indiziert war oder nicht sollte meines Wissens egal sein. Natürlich kann man für unrechtmäßige Verwendung des Sondersignals belangt werden. Ich glaube mich an einen Unfall mit Spaß-Blaulicht zu erinnern und da kam dann raus, dass der andere Verkehrsteilnehmer dem Einsatzfahrzeug Vorrang gewähren hätte müssen, obwohl die Fahrt nicht gerechtfertigt war.

Für den normalen Verkehrsteilnehmer ist ja nicht erkennbar wer und warum Einsatzmäßig fährt. Somit haben sie auch Platz zu machen.

Das mag durchaus stimmen, da der Unfallgegner ja nicht wissen konnte, dass die Einsatzfahrt nicht indiziert war.

Mir ist aber ein Fall bekannt, bei dem der Einsatzfahrer nur aufgrund massiver Intervention den Schein nach einer ungerechtfertigten Einsatzfahrt behalten konnte. Er war aber auch dafür berüchtigt jeden eingezwickten Schaß blau zu transportieren. Eine Lehre ihm war dieses Erlebnis leider trotzdem nicht.

Für die Verfolgung der Geschwindigkeitsübertretung ist lediglich erheblich: Einsatzfahrt: ja oder nein - wenn ja so ist sie rechtlich gedeckt und wird nicht gestraft. Eine Beurteilung ob die Einsatzfahrt gerechtfertigt ist, obliegt natürlich nicht der Verkehrsbehörde - sondern letzten Endes braucht es hierfür ein medizinisches Gutachten. Außerdem müssten damit die Einsatzdetails - also Patientendaten die dem Datenschutz unterliegen freigegeben werden. In der Rechtsgüterabwägung ist allerdings natürlich der Datenschutz des Patienten höher zu bewerten als die Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Einsatzfahrt zwecks der Verfolgung einer Geschwindigkeitsübertretung. Auch wäre allein das medizinische Gutachten wohl teurer als man als Strafe überhaupt eintreiben würde.

Anders sieht es natürlich aus, wenn es im Rahmen einer ungerechtfertigten Einsatzfahrt zu Personenschäden kommt. Hier kann die Frage nach der Rechtmäßigkeit sehr wohl gestellt werden und hier wiegt natürlich die Verfolgung der Körperverletzung schwerer als der Datenschutz des Patienten. Abgesehen von der Verfolgung als Missbrauch des Sondersignals, kann auch im Strafverfahren der fahrlässigen Körperverletzung von einer größeren Schuld ausgegangen werden wenn die Einsatzfahrt nicht gerechtfertigt war. Letzten Endes kann möglicherweise auch die Haftpflichtversicherung regressieren.

Nur bei einer ungerechtfertigten Verwendung kommt das Notzeichengesetz zur Anwendung, was ein strafrechtliches Nebengesetz ist.

Außerdem ist nicht bei jeder (ungerechtfertigten) Einsatzfahrt ein Patient beteiligt.