Kann man sich als Sanitäter aussuchen wen man behandelt?

Hallo Community!
Ich würde gerne wissen ob ein Sanitäter sich bei einem Einsatz aussuchen kann ob er jemanden behandelt oder nicht.
Ich selber kann es mir nicht wirklich vorstellen das er das könnte. Ob das schon eine unterlassene Hilfeleistung darstellt würde mich jedoch interessieren.

lg Katharina

Hallo Katharina!
Das kann ich mir allerdings auch nicht vorstellen das das möglich ist. Wenn bei einem Notruf jemand unbedingt Notversorgt werden muss, dann denke ich mal kommt der Sanitäter nicht drum rum den zu behandeln. Daher kann ich mir gut vorstellen das eine Weigerung jemanden zu behandeln dann schon unter unterlassene Hilfeleistung fallen würde.

lg Johanna

Hallo Johanna!

Da hast du denke ich recht. Hätte dann wohl auch eine fristlose Kündigung als geringste Folge zur Folge für den Sanitäter.
Was wohl schlimmer sein wird ist wohl die Eintragung ins Strafregister was dann bei jeder Bewerbung vom neuen Arbeitgeber über die Möglichkeit die eingesehen werden würde.

lg Katharina

Unterlassene Hilfeleistung gemäß der Hilfeleistungspflicht gilt lediglich wenn ich zufällig (egal ob Privat oder Dienstlich) zu einem Notfall dazu komme.

Bei einem Einsatz zu dem ich als Rettungsdienst gerufen werde, wird ein Behandlungsvertrag zwischen Patient und Rettungsdienst abgeschlossen. Dieser bedarf keiner Formvorschriften, kann durch ausdrückliche Zustimmung des Patienten, aber auch schlussgefolgerte Einwilligung (=keine Ablehnung), aber auch mutmaßliche Einwilligung (z.B. beim Bewusstlosen) entstehen. Eine Ablehnung eines Einsichts&Urteilsfähigen Patienten kann ein solches Vertragsverhältnis jedoch unterbinden. Außer es gelten andere Rechtsvorschriften wie etwa nach UBG (ernstlich selbst/fremdgefährdender Patient aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung).

Begehe ich nicht aus driftigen Gründen (Selbstschutz! - Ich muss mich nicht bedrohen oder gar verletzen lassen!) eine Vertragsverletzung und komme meiner Behandlungspflicht nicht nach, so bin ich für die daraus resultierenden Folgen voll haftbar. Achtung: Behandlungspflicht ist nicht gleich Transportpflicht! Wenn ich eine Hospitalisierung aus medizinischen Gründen für nicht angebracht halte (nachdem ich den Patienten entsprechend der Lehrmeinung untersucht bzw. versorgt habe), so muss ich (rechtlich) keine Hospitalisierung durchführen. Aber Achtung: Interne Vorschriften der Organisationen beachten! Eine Missachtung interner Vorschriften die hier strenger als das Gesetz ausgelegt sind, können trotz alledem eine Kündigung bzw. bei Freiwilligen einen Vereinsausschluss zur Folge haben.

Kann es sein, dass hanni und kathi nicht menschlich sind?

Aliens oder was :mrgreen: ?

Bots

Diese Vermutung hab ich auch ^^
Man siehe sich den Aufbau der Posts an :wink:

Bot, troll, etc. Kann sein oder auch nicht. Mir selbst wurde als Praxsisanleiter bei der RS ausbildung vom Inhalt her gleichlautende Fragen gestellt. Für sozusagen neu dazukommende ist das eine legitime Fragestellung.

Oder ihre namen
Wer klickt freiwillig auf den link?

Ach, der ist relativ harmlos. Führt zu einer Seite, auf der man eine „E-Book Anleitung“ kaufen kann (um 12,50€), in der dann steht wie man beim Amt einen echten Stra beantragen kann.

Ist aber eine recht nette Werbestrategie - da hat sich jemand was gedacht. Vl kann man die Fake-User sperren aber das Thema behalten :wink:

Siagst. Jetzt tätti die Anleitung brauchen können. Die Aicher Ambulanz in München verlangt ua. einen aktuellen Strafregisterauszug für einen Dienst am Oktoberfest.

ham eh scho an neuen Thread gestartet, fast die selben Namen